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II. Wandlungen im Wissen über Bischöfe
der man das bischöfliche Handeln beschrieb; und einen Wandel der Aufgaben und
Rechte, die den Bischöfen von den politischen Entscheidungsträgern zugeschrieben
wurden.
C. Konzilsakten:
Die fünf Synoden von 813 und die Synode von Trosly 909
Was über die Kapitularientexte als Quellen für die vorliegende Arbeit gesagt wurde,
gilt bis zu einem gewissen Grad auch für die Konzilsakten des Karolingerreiches
Synoden tagten oft gemeinsam mit weltlichen Versammlungen, unter Beteiligung
von Laienadligen - so daß beides in der Praxis oft ineinander überging. Manche
Synoden wurden geradeso wie andere Versammlungen vom Herrscher einberufen;
ihre Beschlüsse fanden nicht selten in Form von Kapitularien im Namen des Königs
bzw. Kaisers im Reich Verbreitung. In zahlreichen Handschriften der Karolinger-
zeit stehen beide Textarten ohne erkennbare Abgrenzung hinter- oder durcheinan-
der^. Konzilsbeschlüsse zitierten Kapitularien, umgekehrt führten Kapitularien
ältere Kanones an. Einzelne Bestimmungen aus Kapitularien fanden Eingang in
größere Kirchenrechtssammlungen^, und auch inhaltlich überschnitten sich beide
Textgruppen vielfach.
Allerdings gibt es trotz solcher Überlagerungen einen entscheidenden Unter-
schied: Synodalbeschlüsse mußten nicht vom König bestätigt werden, um Gültig-
keit zu beanspruchen^ - auch wenn ihnen eine solche Bestätigung zu weiterer Ver-
breitung und höherer Autorität verhelfen konnte^. Ungebrochener als in den
Kapitularientexten spiegelt sich daher in den Konzilsakten das Wissen der hohen
Geistlichkeit über das Bischofsamt, also gewissermaßen das Selbstverständnis des
166 Zum folgenden insgesamt: FELTEN, Konzilsakten 1993, 177f.; HARTMANN, Transmission 1985,
486; DERS., Konzilsgeschichte 1977 12-15. Für die Zeit Karls des Großen vgl. DERS., Synoden
1989,98; für die Zeit Ludwigs des Frommen jetzt EicHLER, Reichsversammlungen 2007 29-38.
167 Dazu HARTMANN, Transmission 1985,488-490.
168 Dazu am Beispiel Reginos: ScHMiiz, Ansegis 1988; grundsätzlich: KoAL, Studien 2001.
169 HARTMANN, Konzilsgeschichte 1977,15-17, sieht in dieser Frage allerdings einen Wandel: Karl
der Große und Ludwig der Fromme hätten den Anspruch gehabt, auch Kanones in Kraft zu
setzen; unter Karl dem Kahlen sei dies »nicht mehr so eindeutig feststellbar« (17). Vgl. auch
ScHMiiz, Concilium 1979, der zeigt, daß nach Auffassung Hinkmars von Reims und anderer
Gelehrter des 9. Jahrhunderts die Beschlüsse eines Konzils dann rechtsverbindlich für die ge-
samte Kirche waren, wenn daran Bischöfe und ihr Metropolit gemeinsam teilgenommen hat-
ten.
170 Wie etwa die Beschlüsse der Frankfurter Synode von 794, die Karl der Große in Form eines
Kapitulars verbreitete: Capitulare Franconofurtense, ed. WERMiNGHOFF 1906, Nr. 19 G, 165-
171; allerdings entspricht die Überlieferung des Stückes nicht der für Kapitularien üblichen
Form: HARTMANN, Transmission 1985, 486; zur Synode vgl. die Beiträge bei BERNDT (Hg.),
Konzil 1997 b und FRIED (Hg.), Karl 1994, sowie HARTMANN, Synoden 1989,105-115. - Die Mei-
nung von BARioN, Synodalrecht 1931,252 u.ö., daß die Synoden der Karolingerzeit nur »Geset-
zesentwürfe« erzeugt hätten, »die der König als Gesetze erließ«, ist in dieser Zuspitzung si-
cherlich nicht haltbar.
II. Wandlungen im Wissen über Bischöfe
der man das bischöfliche Handeln beschrieb; und einen Wandel der Aufgaben und
Rechte, die den Bischöfen von den politischen Entscheidungsträgern zugeschrieben
wurden.
C. Konzilsakten:
Die fünf Synoden von 813 und die Synode von Trosly 909
Was über die Kapitularientexte als Quellen für die vorliegende Arbeit gesagt wurde,
gilt bis zu einem gewissen Grad auch für die Konzilsakten des Karolingerreiches
Synoden tagten oft gemeinsam mit weltlichen Versammlungen, unter Beteiligung
von Laienadligen - so daß beides in der Praxis oft ineinander überging. Manche
Synoden wurden geradeso wie andere Versammlungen vom Herrscher einberufen;
ihre Beschlüsse fanden nicht selten in Form von Kapitularien im Namen des Königs
bzw. Kaisers im Reich Verbreitung. In zahlreichen Handschriften der Karolinger-
zeit stehen beide Textarten ohne erkennbare Abgrenzung hinter- oder durcheinan-
der^. Konzilsbeschlüsse zitierten Kapitularien, umgekehrt führten Kapitularien
ältere Kanones an. Einzelne Bestimmungen aus Kapitularien fanden Eingang in
größere Kirchenrechtssammlungen^, und auch inhaltlich überschnitten sich beide
Textgruppen vielfach.
Allerdings gibt es trotz solcher Überlagerungen einen entscheidenden Unter-
schied: Synodalbeschlüsse mußten nicht vom König bestätigt werden, um Gültig-
keit zu beanspruchen^ - auch wenn ihnen eine solche Bestätigung zu weiterer Ver-
breitung und höherer Autorität verhelfen konnte^. Ungebrochener als in den
Kapitularientexten spiegelt sich daher in den Konzilsakten das Wissen der hohen
Geistlichkeit über das Bischofsamt, also gewissermaßen das Selbstverständnis des
166 Zum folgenden insgesamt: FELTEN, Konzilsakten 1993, 177f.; HARTMANN, Transmission 1985,
486; DERS., Konzilsgeschichte 1977 12-15. Für die Zeit Karls des Großen vgl. DERS., Synoden
1989,98; für die Zeit Ludwigs des Frommen jetzt EicHLER, Reichsversammlungen 2007 29-38.
167 Dazu HARTMANN, Transmission 1985,488-490.
168 Dazu am Beispiel Reginos: ScHMiiz, Ansegis 1988; grundsätzlich: KoAL, Studien 2001.
169 HARTMANN, Konzilsgeschichte 1977,15-17, sieht in dieser Frage allerdings einen Wandel: Karl
der Große und Ludwig der Fromme hätten den Anspruch gehabt, auch Kanones in Kraft zu
setzen; unter Karl dem Kahlen sei dies »nicht mehr so eindeutig feststellbar« (17). Vgl. auch
ScHMiiz, Concilium 1979, der zeigt, daß nach Auffassung Hinkmars von Reims und anderer
Gelehrter des 9. Jahrhunderts die Beschlüsse eines Konzils dann rechtsverbindlich für die ge-
samte Kirche waren, wenn daran Bischöfe und ihr Metropolit gemeinsam teilgenommen hat-
ten.
170 Wie etwa die Beschlüsse der Frankfurter Synode von 794, die Karl der Große in Form eines
Kapitulars verbreitete: Capitulare Franconofurtense, ed. WERMiNGHOFF 1906, Nr. 19 G, 165-
171; allerdings entspricht die Überlieferung des Stückes nicht der für Kapitularien üblichen
Form: HARTMANN, Transmission 1985, 486; zur Synode vgl. die Beiträge bei BERNDT (Hg.),
Konzil 1997 b und FRIED (Hg.), Karl 1994, sowie HARTMANN, Synoden 1989,105-115. - Die Mei-
nung von BARioN, Synodalrecht 1931,252 u.ö., daß die Synoden der Karolingerzeit nur »Geset-
zesentwürfe« erzeugt hätten, »die der König als Gesetze erließ«, ist in dieser Zuspitzung si-
cherlich nicht haltbar.



