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V. Das Wissen über Bischöfe im späteren 9. und frühen 10. Jahrhundert
ten, und die Grafen sollten sie mit Königsbann untersagen". Im Kapitular von
Pitres von 869 formulierte Karl der Kahle dann ein umfassendes Programm gegen-
seitiger Hilfeleistung zwischen den drei Gruppen von Amtsträgern, die er zudem
zu Eintracht und Einmütigkeit aufforderte ".
Als Karl kurz vor seinem Tod seinen letzten Italienzug vorbereitete, traf er in
Absprache mit seinen in Quierzy versammelten Großen Regelungen für die Zeit
seiner Abwesenheit. Das so entstandene Kapitular vom Juni 877 gilt vor allem des-
halb als Meilenstein in der fränkischen Verfassungsgeschichte, weil der Kaiser hier
seinen Großen für die Dauer des Italienzugs die Erblichkeit aller Güter zürn äewe/z-
cäzn'o zugestanden habe" '. Nicht minder beachtlich aber sind die Regelungen für
den Fall, daß während Karls Abwesenheit eine Grafschaft vakant würde: Hier gin-
gen Karl und die Großen des Reiches von verschiedenen Szenarien aus, je nachdem,
ob der Graf einen erwachsenen und mit nach Italien gezogenen, einen noch min-
derjährigen oder gar keinen Sohn hatte. In jedem dieser drei Fälle aber sollte der
Bischof, in dessen Diözese die betroffene Grafschaft lag, an der Interimsverwaltung
der Grafschaft mitbeteiligt werden^". Kaum etwas zeigt deutlicher, in welcher Weise
im westfränkischen Reich jener Jahre die Stellung eines Bischof gesehen wurde: Er
war als Inhaber eines mmzsfcrzMm für das Wohl des Volkes und für den sicheren Be-
stand des Reiches mitverantwortlich. Folglich lag es auf der Hand, ihn auch an der
Verwaltung vakanter Grafschaften mitzubeteiligen. So nimmt das Kapitular von
Quierzy von 877 in gewisser Weise bereits als Prinzip vorweg, was im 10. Jahrhun-
dert einzelne Bischöfe des ostfränkischen und des nördlichen westfränkischen Rei-
ches erhalten sollten: die Kontrolle über Grafschaften.
3. Capitula episcoporum
Die Konzilsakten und Kapitularien vermitteln einen Eindruck von den Begriffen
und den Denkmustern, die die Verhandlungen der Könige und der weltlichen und
geistlichen Großen auf den Reichsversammlungen und auf überregionalen Syn-
oden in der zweiten Hälfte des 9. und im frühen 10. Jahrhunderts prägten. Wie aber
war es um das Wissen über Bischöfe in der Peripherie, in den einzelnen Pfarrge-
meinden bestellt? Die Überlieferungslage erlaubt es nur in sehr begrenztem Maß,
308 Ebd., c. 4, 390: Miss? t^Mo^Me ieg?7ies se??te??t?'?7s, sicMi ms cog???'t?7s i??7&e??t, ?7d??ote??t, et pmedecessorM???
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det?M?M ??ostrorM?M co??d?'g???7??? n?'??d?'ci?7??? sMscipiei.
309 Kapitular von Pitres 869, ed. HARTMANN 1998, Nr. 31 A, bes. die Folgerungen in c. 12, 359: LTt
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310 Capitulare Carisiacense, ed. BoRETius/KRAUSE 1897. Nr. 281, 355-361, hier c. 5, 357; vgl. dazu
zusammenfassend McKiTTERicx, Kingdoms 1988,183f.
311 Capitulare Carisiacense, Nr. 281, c. 9,358.
V. Das Wissen über Bischöfe im späteren 9. und frühen 10. Jahrhundert
ten, und die Grafen sollten sie mit Königsbann untersagen". Im Kapitular von
Pitres von 869 formulierte Karl der Kahle dann ein umfassendes Programm gegen-
seitiger Hilfeleistung zwischen den drei Gruppen von Amtsträgern, die er zudem
zu Eintracht und Einmütigkeit aufforderte ".
Als Karl kurz vor seinem Tod seinen letzten Italienzug vorbereitete, traf er in
Absprache mit seinen in Quierzy versammelten Großen Regelungen für die Zeit
seiner Abwesenheit. Das so entstandene Kapitular vom Juni 877 gilt vor allem des-
halb als Meilenstein in der fränkischen Verfassungsgeschichte, weil der Kaiser hier
seinen Großen für die Dauer des Italienzugs die Erblichkeit aller Güter zürn äewe/z-
cäzn'o zugestanden habe" '. Nicht minder beachtlich aber sind die Regelungen für
den Fall, daß während Karls Abwesenheit eine Grafschaft vakant würde: Hier gin-
gen Karl und die Großen des Reiches von verschiedenen Szenarien aus, je nachdem,
ob der Graf einen erwachsenen und mit nach Italien gezogenen, einen noch min-
derjährigen oder gar keinen Sohn hatte. In jedem dieser drei Fälle aber sollte der
Bischof, in dessen Diözese die betroffene Grafschaft lag, an der Interimsverwaltung
der Grafschaft mitbeteiligt werden^". Kaum etwas zeigt deutlicher, in welcher Weise
im westfränkischen Reich jener Jahre die Stellung eines Bischof gesehen wurde: Er
war als Inhaber eines mmzsfcrzMm für das Wohl des Volkes und für den sicheren Be-
stand des Reiches mitverantwortlich. Folglich lag es auf der Hand, ihn auch an der
Verwaltung vakanter Grafschaften mitzubeteiligen. So nimmt das Kapitular von
Quierzy von 877 in gewisser Weise bereits als Prinzip vorweg, was im 10. Jahrhun-
dert einzelne Bischöfe des ostfränkischen und des nördlichen westfränkischen Rei-
ches erhalten sollten: die Kontrolle über Grafschaften.
3. Capitula episcoporum
Die Konzilsakten und Kapitularien vermitteln einen Eindruck von den Begriffen
und den Denkmustern, die die Verhandlungen der Könige und der weltlichen und
geistlichen Großen auf den Reichsversammlungen und auf überregionalen Syn-
oden in der zweiten Hälfte des 9. und im frühen 10. Jahrhunderts prägten. Wie aber
war es um das Wissen über Bischöfe in der Peripherie, in den einzelnen Pfarrge-
meinden bestellt? Die Überlieferungslage erlaubt es nur in sehr begrenztem Maß,
308 Ebd., c. 4, 390: Miss? t^Mo^Me ieg?7ies se??te??t?'?7s, sicMi ms cog???'t?7s i??7&e??t, ?7d??ote??t, et pmedecessorM???
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309 Kapitular von Pitres 869, ed. HARTMANN 1998, Nr. 31 A, bes. die Folgerungen in c. 12, 359: LTt
episcop? at^Me Maates ei co????'tes ac nass? ??osiri ei o?????es Jideies late? co??cordi d?'ieci?'o??e ei M???7???'????' oo-
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310 Capitulare Carisiacense, ed. BoRETius/KRAUSE 1897. Nr. 281, 355-361, hier c. 5, 357; vgl. dazu
zusammenfassend McKiTTERicx, Kingdoms 1988,183f.
311 Capitulare Carisiacense, Nr. 281, c. 9,358.



