B. Das Wissen über Bischöfe im Spiegel normativer Texte
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ein Detail: Herard ergänzte nämlich von sich aus noch - in denkbar knapper Form -
die Rechenschaftspflicht der Priester für die ihnen »anvertrauten Schafe«, in die-
sem Fall nicht gegenüber Gott, sondern gegenüber dem visitierenden Bischof"". Of-
fenbar waren priesterliches un'rn'sfcrüiw und Verantwortung für die »anvertrauten
Schafe« in Herards Vorstellung fest miteinander verknüpft.
Wichtiger als dieses Detail freilich ist Herards Kapitel 39""": Es geht ebenfalls
auf Kapitel aus der Sammlung des Benedictus Levita zurück, die ihrerseits aber auf
dem »Rescriptum exhortationis« der Bischöfe von 829 beruhen - nämlich die Kapi-
tel 1,315 und 1,322-""'. Damit hatte Herard zwei Stellen exzerpiert, die in konzentrier-
ter Form wichtige Elemente des Pariser Bischofsmodells formuliert hatten und in
der Bearbeitung des Benedictus dann sogar noch kompromißloser und konziser ge-
faßt worden waren""". Bedenkt man nun noch, daß Herard die Kapitel mit seinen
Priestern durchsprach und sie mündlich näher erläuterte, so wird hier exempla-
risch ein Weg der Vermittlung des >Pariser Modells< an die Priester erkennbar. Ja,
mehr noch: Herard verlangte - über seine Vorlage hinausgehend - ausdrücklich,
daß auch die Gemeinden entsprechend belehrt werden sollten: LÜ doccatüMr plcäcs
[.. .]""". Überliefert ist das 39. Kapitel des Kapitulars heute nur noch in drei Hand-
schriften, die dem späteren 9. Jahrhundert entstammen""". Rudolf Pokorny und Mar-
tina Stratmann gehen aber unter Verweis auf die weit verstreute Rezeption von Ein-
zelkapiteln aus Herards Exzerptenreihe in anderen Kapitularien und Sammlungen
zu Recht davon aus, daß »die handschriftliche Verbreitung von Herards Kapitular
vermutlich einmal erheblich breiter gewesen ist«, zumal im westfränkischen Reich
und in Lotharingien"".
4. Fazit
Konzilsbeschlüsse, Kapitularien und Diözesanstatuten formulieren Normen. Man
wird sich folglich davor hüten müssen, die Forderungen, die in diesen Texten auf-
gestellt werden, mit der Praxis im Frankenreich gleichzusetzen. In diesem Kapitel
stand aber diese Frage gar nicht im Vordergrund: Sein Ziel war es nicht, zu untersu-
chen, inwieweit die Bischöfe und die übrigen Entscheidungsträger des Reiches die
vorgestellten Normen erfüllten; sein Ziel war es, zu ermitteln, welches Raster von
404 Herard von Tours, Kapitular, ed. PoKORNY/SiRATMANN 1995, c. 76,144.
405 Ebd., c. 39,136: LR docconlMr pkLcs nudo contra episcopos grotdler oel letaler agere nee ipsis delrodere,
sed dumdder el reoerenler in CMMch's odoedire, el tyuod corum dnurm rejeralar ad dcum, cuius summa
legaüone/MMguMlur. El ul reges oel prmcipes, pro t^ddus orare ^Midus^uc propler deum suddi praecipi-
mur, nudas maledicere oef delradere praesumal. PoKORNY/SiRATMANN, MGH Cap. Ep. II, 1995,
136, Anm. 137, vermuten wohl zu Recht, der Schlußsatz sei ohne Vorlage formuliert worden.
Inhaltlich freilich entspricht der Satz recht genau den Decreta concilii Aquisgranensis, ed.
WERMINGHOFF 1908, c. 24, 710.
406 Benedictus Levita, ed. PERiz 183/^ c. 1,315 und c. 1,322, 63f. und 64.
407 Vgl. oben, S. 263-265.
408 Vgl. Anm. 405.
409 Den Haag, Museum Meermanno-Westreenianum 10 D 3; Vatikan, Biblioteca Apostolica Vati-
cana, Reg. lat. 612; Vatikan, Biblioteca Apostolica Vaticana, Reg. lat. 848; dazu PoxoRNY/STRAT-
MANN, MGH Cap. Ep. II, 1995,122 und 124.
410 PoKORNY/SiRATMANN, MGH Cap. Ep. II, 1995,120.
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ein Detail: Herard ergänzte nämlich von sich aus noch - in denkbar knapper Form -
die Rechenschaftspflicht der Priester für die ihnen »anvertrauten Schafe«, in die-
sem Fall nicht gegenüber Gott, sondern gegenüber dem visitierenden Bischof"". Of-
fenbar waren priesterliches un'rn'sfcrüiw und Verantwortung für die »anvertrauten
Schafe« in Herards Vorstellung fest miteinander verknüpft.
Wichtiger als dieses Detail freilich ist Herards Kapitel 39""": Es geht ebenfalls
auf Kapitel aus der Sammlung des Benedictus Levita zurück, die ihrerseits aber auf
dem »Rescriptum exhortationis« der Bischöfe von 829 beruhen - nämlich die Kapi-
tel 1,315 und 1,322-""'. Damit hatte Herard zwei Stellen exzerpiert, die in konzentrier-
ter Form wichtige Elemente des Pariser Bischofsmodells formuliert hatten und in
der Bearbeitung des Benedictus dann sogar noch kompromißloser und konziser ge-
faßt worden waren""". Bedenkt man nun noch, daß Herard die Kapitel mit seinen
Priestern durchsprach und sie mündlich näher erläuterte, so wird hier exempla-
risch ein Weg der Vermittlung des >Pariser Modells< an die Priester erkennbar. Ja,
mehr noch: Herard verlangte - über seine Vorlage hinausgehend - ausdrücklich,
daß auch die Gemeinden entsprechend belehrt werden sollten: LÜ doccatüMr plcäcs
[.. .]""". Überliefert ist das 39. Kapitel des Kapitulars heute nur noch in drei Hand-
schriften, die dem späteren 9. Jahrhundert entstammen""". Rudolf Pokorny und Mar-
tina Stratmann gehen aber unter Verweis auf die weit verstreute Rezeption von Ein-
zelkapiteln aus Herards Exzerptenreihe in anderen Kapitularien und Sammlungen
zu Recht davon aus, daß »die handschriftliche Verbreitung von Herards Kapitular
vermutlich einmal erheblich breiter gewesen ist«, zumal im westfränkischen Reich
und in Lotharingien"".
4. Fazit
Konzilsbeschlüsse, Kapitularien und Diözesanstatuten formulieren Normen. Man
wird sich folglich davor hüten müssen, die Forderungen, die in diesen Texten auf-
gestellt werden, mit der Praxis im Frankenreich gleichzusetzen. In diesem Kapitel
stand aber diese Frage gar nicht im Vordergrund: Sein Ziel war es nicht, zu untersu-
chen, inwieweit die Bischöfe und die übrigen Entscheidungsträger des Reiches die
vorgestellten Normen erfüllten; sein Ziel war es, zu ermitteln, welches Raster von
404 Herard von Tours, Kapitular, ed. PoKORNY/SiRATMANN 1995, c. 76,144.
405 Ebd., c. 39,136: LR docconlMr pkLcs nudo contra episcopos grotdler oel letaler agere nee ipsis delrodere,
sed dumdder el reoerenler in CMMch's odoedire, el tyuod corum dnurm rejeralar ad dcum, cuius summa
legaüone/MMguMlur. El ul reges oel prmcipes, pro t^ddus orare ^Midus^uc propler deum suddi praecipi-
mur, nudas maledicere oef delradere praesumal. PoKORNY/SiRATMANN, MGH Cap. Ep. II, 1995,
136, Anm. 137, vermuten wohl zu Recht, der Schlußsatz sei ohne Vorlage formuliert worden.
Inhaltlich freilich entspricht der Satz recht genau den Decreta concilii Aquisgranensis, ed.
WERMINGHOFF 1908, c. 24, 710.
406 Benedictus Levita, ed. PERiz 183/^ c. 1,315 und c. 1,322, 63f. und 64.
407 Vgl. oben, S. 263-265.
408 Vgl. Anm. 405.
409 Den Haag, Museum Meermanno-Westreenianum 10 D 3; Vatikan, Biblioteca Apostolica Vati-
cana, Reg. lat. 612; Vatikan, Biblioteca Apostolica Vaticana, Reg. lat. 848; dazu PoxoRNY/STRAT-
MANN, MGH Cap. Ep. II, 1995,122 und 124.
410 PoKORNY/SiRATMANN, MGH Cap. Ep. II, 1995,120.



