C. Die Kontingenz der Ereignisse und die Vermittlung des Wissens über Bischöfe 325
Falls Ebo selbst das Stück gefälscht hat, hütete er sich jedenfalls, es allzu weit
bekanntzumachen. Nur ein Jahr nach dem Tod Gregors IV. war das Risiko groß,
daß das Stück als Fälschung entlarvt würdet Politische Bedeutung erlangte der
Text erst Jahrzehnte später. Ebo selbst erlebte das nicht mehr: 847 nahm er am Main-
zer Konzil unter Leitung des Erzbischofs Hrabanus Maurus teil; und möglicher-
weise betrieb er auch von Hildesheim aus noch weiter seine Restitution^, bevor er
am 20. März 851 in dem sächsischen Bistum das Zeitliche segnete. Die causa Eäotu's
aber warf lange Schatten.
3. Die Klage der Reimser Geistlichen gegen Erzbischof Hinkmar von 853
Im April 845, also kurz nachdem Ebo die Hildesheimer scdcs erlangt hattet wurde
Hinkmar auf einer Synode in Beauvais als Ebos Nachfolger zum Erzbischof von
Reims erhoben^'. Seine Weihe war nur dann kirchenrechtlich unanfechtbar, wenn
Ebo - der ja noch lebte - im Jahre 835 für alle Zeit rechtmäßig abgesetzt worden war
und 840/41 den Reimser Erzsitz lediglich vorübergehend usurpiert hatteW Nun
hatte Ebo aber in den wenigen Monaten seiner zweiten Reimser Periode mehr als
ein Dutzend Geistliche geweiht. Hinkmar konnte diese Weiheakte nicht anerken-
nen - hätte er damit doch seine eigene Erhebung zum Erzbischof ins Zwielicht ge-
bracht. Noch 845 ließ er daher die Weihen für ungültig erklären. Diese Grundkon-
stellation hatte zur Folge, daß Ebos Fall bis Ende der 860er Jahre aktuell blieb und
mehrfach neu diskutiert wurde.
Der erste Akt des Dramas ereignete sich auf einer Synode im Kloster St-Me-
dard bei Soissons - genau an jenem Ort also, an dem Ludwig der Fromme unter
Ebos Leitung zum Büßer gemacht worden warW Fast auf den Tag exakt 20 Jahre
danach, im April des Jahres 853, fanden sich dort neben den Erzbischöfen von
Reims, Sens und Tours 18 weitere Bischöfe ein, davon je zwei auch aus den Kirchen-
provinzen Rouen und Lyon, außerdem mindestens sechs Abte, eine ungenannte
Zahl von Priestern und Diakonen sowie Karl der KahlGA Vor dieser Versammlung
baten 13 der von Ebo 840/41 geweihten Kleriker - vier Kanoniker und neun Mönche
- um Barmherzigkeit gegen Hinkmars Strenge, der ihre Weihen nicht anerkennen
wolle.
Daß wir über die acht Sitzungen, auf denen die Synode diesen Fall verhandelte,
ungewöhnlich präzise informiert sind, verdankt sich dem hohen Interesse, das der
Reimser Erzbischof selbst an dem Geschehen hatte: Hinkmar fühlte sich genötigt,
den Verlauf möglichst exakt zu protokollieren und sein Protokoll in Reims zu archi-
478 Vgl. HAMPE, Streite 1898,190.
479 Dazu FREIHERR SCHENK zu ScHWEiNSBERG, Reims 1971,190.
480 Zur Chronologie der beiden Ereignisse vgl. ScHOLZ, Transmigration 1992,118 mit Anm. 5, der
auf das Synodalschreiben von Troyes 86/^ ed. HARTMANN 1998, Nr. 24 A, 235, verweist, demzu-
folge Hinkmars Erhebung erst nach Ebos Transmigration nach Hildesheim stattfand.
481 Die wichtigsten Quellennachrichten dazu sind zusammengetragen in der Edition der Synode
von Beauvais 845, ed. HARTMANN 1984, Nr. 9,48-51.
482 Vgl. FUHRMANN, Einfluß 1972,1,206.
483 Vgl. oben, Kapitel IV, S. 186f.
484 Dazu HARTMANN, MGH Conc. III, 1984, Nr. 27,253.
Falls Ebo selbst das Stück gefälscht hat, hütete er sich jedenfalls, es allzu weit
bekanntzumachen. Nur ein Jahr nach dem Tod Gregors IV. war das Risiko groß,
daß das Stück als Fälschung entlarvt würdet Politische Bedeutung erlangte der
Text erst Jahrzehnte später. Ebo selbst erlebte das nicht mehr: 847 nahm er am Main-
zer Konzil unter Leitung des Erzbischofs Hrabanus Maurus teil; und möglicher-
weise betrieb er auch von Hildesheim aus noch weiter seine Restitution^, bevor er
am 20. März 851 in dem sächsischen Bistum das Zeitliche segnete. Die causa Eäotu's
aber warf lange Schatten.
3. Die Klage der Reimser Geistlichen gegen Erzbischof Hinkmar von 853
Im April 845, also kurz nachdem Ebo die Hildesheimer scdcs erlangt hattet wurde
Hinkmar auf einer Synode in Beauvais als Ebos Nachfolger zum Erzbischof von
Reims erhoben^'. Seine Weihe war nur dann kirchenrechtlich unanfechtbar, wenn
Ebo - der ja noch lebte - im Jahre 835 für alle Zeit rechtmäßig abgesetzt worden war
und 840/41 den Reimser Erzsitz lediglich vorübergehend usurpiert hatteW Nun
hatte Ebo aber in den wenigen Monaten seiner zweiten Reimser Periode mehr als
ein Dutzend Geistliche geweiht. Hinkmar konnte diese Weiheakte nicht anerken-
nen - hätte er damit doch seine eigene Erhebung zum Erzbischof ins Zwielicht ge-
bracht. Noch 845 ließ er daher die Weihen für ungültig erklären. Diese Grundkon-
stellation hatte zur Folge, daß Ebos Fall bis Ende der 860er Jahre aktuell blieb und
mehrfach neu diskutiert wurde.
Der erste Akt des Dramas ereignete sich auf einer Synode im Kloster St-Me-
dard bei Soissons - genau an jenem Ort also, an dem Ludwig der Fromme unter
Ebos Leitung zum Büßer gemacht worden warW Fast auf den Tag exakt 20 Jahre
danach, im April des Jahres 853, fanden sich dort neben den Erzbischöfen von
Reims, Sens und Tours 18 weitere Bischöfe ein, davon je zwei auch aus den Kirchen-
provinzen Rouen und Lyon, außerdem mindestens sechs Abte, eine ungenannte
Zahl von Priestern und Diakonen sowie Karl der KahlGA Vor dieser Versammlung
baten 13 der von Ebo 840/41 geweihten Kleriker - vier Kanoniker und neun Mönche
- um Barmherzigkeit gegen Hinkmars Strenge, der ihre Weihen nicht anerkennen
wolle.
Daß wir über die acht Sitzungen, auf denen die Synode diesen Fall verhandelte,
ungewöhnlich präzise informiert sind, verdankt sich dem hohen Interesse, das der
Reimser Erzbischof selbst an dem Geschehen hatte: Hinkmar fühlte sich genötigt,
den Verlauf möglichst exakt zu protokollieren und sein Protokoll in Reims zu archi-
478 Vgl. HAMPE, Streite 1898,190.
479 Dazu FREIHERR SCHENK zu ScHWEiNSBERG, Reims 1971,190.
480 Zur Chronologie der beiden Ereignisse vgl. ScHOLZ, Transmigration 1992,118 mit Anm. 5, der
auf das Synodalschreiben von Troyes 86/^ ed. HARTMANN 1998, Nr. 24 A, 235, verweist, demzu-
folge Hinkmars Erhebung erst nach Ebos Transmigration nach Hildesheim stattfand.
481 Die wichtigsten Quellennachrichten dazu sind zusammengetragen in der Edition der Synode
von Beauvais 845, ed. HARTMANN 1984, Nr. 9,48-51.
482 Vgl. FUHRMANN, Einfluß 1972,1,206.
483 Vgl. oben, Kapitel IV, S. 186f.
484 Dazu HARTMANN, MGH Conc. III, 1984, Nr. 27,253.



