C. Folgerungen zur Debatte über die Reichskirche
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untersuchend Eine Zusammenschau der Bischofsdarstellung in verschiedenen Text-
gattungen bleibt aber noch zu leisten.
C. Folgerungen zur Debatte über die Reichskirche
Die Geschichte des Wissens über Bischöfe in der Karolingerzeit ordnet sich auch in
die jüngere Forschungsdebatte über die Reichskirche ein: Die Ergebnisse erlauben
es zum einen, die mentalitätsgeschichtliche Basis der Reichskirche genauer zu er-
fassen (1); zum anderen legen sie es nahe, das mediävistische Reichskirchenmodell
für das 9. Jahrhundert zu nuancieren (2).
(1) Wenn die jüngere Forschung zur ottonischen Reichskirche deren Grundla-
gen bereits in der Karolingerzeit vermutet hat, so läßt sich diese Hypothese mit der
vorliegenden Untersuchung nicht nur bestätigen, sondern auch präzisieren. Rudolf
Schieffer hat die Veränderungen im Verhältnis des Königs zum Episkopat in der
zweiten Hälfte des 9. Jahrhunderts im wesentlichen auf die Begrenztheit der karo-
lingischen Teilreiche und auf den Rückgang schriftlicher Verwaltungsformen zu-
rückgeführt °. Damit sind zwei wichtige Faktoren benannt, die nun um einen drit-
ten ergänzt werden können: Bereits unter Ludwig dem Frommen, in den 820er
Jahren, war ein Bischofsmodell formuliert worden, das dem Episkopat gemeinsam
mit dem Kaiser die Leitung der Christenheit zuschrieb. Beide pcrsowac, Kaiser und
Episkopat, waren diesem Modell zufolge verantwortlich für das Seelenheil der
Menschen, nicht minder aber auch für deren irdisches Wohl und für den gottgefäl-
ligen Bestand des Reiches. Beide pcrsowac verfügten allerdings über je eigene Mittel,
um die ihnen von Gott auferlegten Aufgaben zu erfüllen.
In diesem Modell war eine wesentliche gedankliche Grundlage auch noch für
die politische Stellung formuliert, die der ottonische Episkopat innehaben sollte.
Wenn nämlich den Bischöfen bereits durch ihr von Gott auferlegtes wimzsfcn'Mwi die
Leitung des Volkes übertragen war, dann greift es zu kurz, bischöfliche >Herrschaft<
allein in denjenigen Bereichen zu suchen, in denen der König dem Episkopat ur-
kundlich Rechte verbriefte oder einzelne Bischöfe in Notzeiten weltliche Rechte
usurpierten. Schon in Ludwigs »Ordinatio« von 823/25, später dann beispielsweise
in Walahfrids Ämtertraktat von 841 und in den Kapitularien Karls des Kahlen er-
scheinen Grafen und Bischöfe regelmäßig in Parallele zueinander; beide waren glei-
chermaßen verantwortlich für die politische Entscheidungsfindung, beide hatten
Teil am kaiserlichen mnnsUrüw? für Gott, beide hatten insbesondere die zentral ge-
troffenen Entscheidungen in die einzelnen Regionen des Reiches weiterzuleiten
und zu kontrollieren, ob die Beschlüsse in die Praxis umgesetzt wurden. Wenn kö-
nigliche Privilegien, die Bischöfen weltliche Rechte übereigneten, seit dem Ende des
9. Jahrhunderts an Zahl Zunahmen, dann erscheint dies auch als eine Konsequenz
aus dem nunmehr selbstverständlichen Wissen über Bischöfe: Ein Bischof war oh-
9 Vgl. die in der Einleitung, oben, S. 46, Anm. 157t., genannte Literatur.
10 Vgl. oben, Einleitung, S. 46.
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untersuchend Eine Zusammenschau der Bischofsdarstellung in verschiedenen Text-
gattungen bleibt aber noch zu leisten.
C. Folgerungen zur Debatte über die Reichskirche
Die Geschichte des Wissens über Bischöfe in der Karolingerzeit ordnet sich auch in
die jüngere Forschungsdebatte über die Reichskirche ein: Die Ergebnisse erlauben
es zum einen, die mentalitätsgeschichtliche Basis der Reichskirche genauer zu er-
fassen (1); zum anderen legen sie es nahe, das mediävistische Reichskirchenmodell
für das 9. Jahrhundert zu nuancieren (2).
(1) Wenn die jüngere Forschung zur ottonischen Reichskirche deren Grundla-
gen bereits in der Karolingerzeit vermutet hat, so läßt sich diese Hypothese mit der
vorliegenden Untersuchung nicht nur bestätigen, sondern auch präzisieren. Rudolf
Schieffer hat die Veränderungen im Verhältnis des Königs zum Episkopat in der
zweiten Hälfte des 9. Jahrhunderts im wesentlichen auf die Begrenztheit der karo-
lingischen Teilreiche und auf den Rückgang schriftlicher Verwaltungsformen zu-
rückgeführt °. Damit sind zwei wichtige Faktoren benannt, die nun um einen drit-
ten ergänzt werden können: Bereits unter Ludwig dem Frommen, in den 820er
Jahren, war ein Bischofsmodell formuliert worden, das dem Episkopat gemeinsam
mit dem Kaiser die Leitung der Christenheit zuschrieb. Beide pcrsowac, Kaiser und
Episkopat, waren diesem Modell zufolge verantwortlich für das Seelenheil der
Menschen, nicht minder aber auch für deren irdisches Wohl und für den gottgefäl-
ligen Bestand des Reiches. Beide pcrsowac verfügten allerdings über je eigene Mittel,
um die ihnen von Gott auferlegten Aufgaben zu erfüllen.
In diesem Modell war eine wesentliche gedankliche Grundlage auch noch für
die politische Stellung formuliert, die der ottonische Episkopat innehaben sollte.
Wenn nämlich den Bischöfen bereits durch ihr von Gott auferlegtes wimzsfcn'Mwi die
Leitung des Volkes übertragen war, dann greift es zu kurz, bischöfliche >Herrschaft<
allein in denjenigen Bereichen zu suchen, in denen der König dem Episkopat ur-
kundlich Rechte verbriefte oder einzelne Bischöfe in Notzeiten weltliche Rechte
usurpierten. Schon in Ludwigs »Ordinatio« von 823/25, später dann beispielsweise
in Walahfrids Ämtertraktat von 841 und in den Kapitularien Karls des Kahlen er-
scheinen Grafen und Bischöfe regelmäßig in Parallele zueinander; beide waren glei-
chermaßen verantwortlich für die politische Entscheidungsfindung, beide hatten
Teil am kaiserlichen mnnsUrüw? für Gott, beide hatten insbesondere die zentral ge-
troffenen Entscheidungen in die einzelnen Regionen des Reiches weiterzuleiten
und zu kontrollieren, ob die Beschlüsse in die Praxis umgesetzt wurden. Wenn kö-
nigliche Privilegien, die Bischöfen weltliche Rechte übereigneten, seit dem Ende des
9. Jahrhunderts an Zahl Zunahmen, dann erscheint dies auch als eine Konsequenz
aus dem nunmehr selbstverständlichen Wissen über Bischöfe: Ein Bischof war oh-
9 Vgl. die in der Einleitung, oben, S. 46, Anm. 157t., genannte Literatur.
10 Vgl. oben, Einleitung, S. 46.



