IX. Anhänge
A. Anhang I: Zu MGH Capit. II, Nr. 184 und Nr. 185
Die Beratungen, die Ludwig den Frommen den Winter 828/29 über beschäftigten,
haben sich in drei Texten niedergeschlagen, die heute noch vorliegen: Es handelt
sich um zwei kaiserliche Briefe (Nr. 185 A und B) und um einen kürzeren Text, den
Alfred Boretius und Victor Krause im zweiten Band der MGH Capitularia unter
dem Kunsttitel »Constitutio de synodis 829 in regno Francorum habendis« (Nr. 184)
gedruckt haben. Die »Constitutio« und der längere der beiden Briefe (Nr. 185 B)
sind in Kenntnis des Todes des Erzbischofs Jeremias von Sens verfaßt worden und
folglich sicher nach dessen Todestag, d. h. in die Zeit nach dem 7. Dezember 828 zu
datieren/
Die »Constitutio« (Nr. 184) ist knapp gehalten: Sie beruft vier Synoden ein, die
zeitgleich in Mainz, Paris, Lyon und Toulouse tagen sollen, listet die Beratungs-
gegenstände auf und formuliert Vorgaben, wie mit den Ergebnissen der Synoden
zu verfahren sei. Die Echtheit dieses Textes ist niemals in Zweifel gezogen worden.
Der kürzere der beiden Briefe (Nr. 185 A) ist nur in einer einzigen Handschrift
erhalten/ Dennoch ist auch seine Echtheit nie bezweifelt worden: Er ist durchgän-
gig in der ersten Person Plural aus der Perspektive der beiden Kaiser Ludwig und
Lothar formuliert. Dem Charakter entspricht der Aufbau des Textes: Er beginnt for-
mell mit einer Invocatio, einer Intitulatio und einer Promulgatio. Inhaltlich erläutert
er dann (in einem Narratio-ähnlichen Abschnitt) zunächst, warum - anders als ge-
plant - im auslaufenden Jahr keine Reichsversammlung einberufen worden sei; zu-
gleich wird damit die Beratung im kleinen Kreis begründet, als deren Ergebnis der
Brief erscheint. Hier habe man beschlossen, daß vier Synoden einberufen werden.
Darüber hinaus setzen die Kaiser folgendes fest (Dispositio): Erstens sollen die Kö-
nigsboten im Reich Mißstände eruieren und - wo sie es können - abstellen, wo aber
nicht, den Kaisern melden; zweitens kündigen Ludwig und Lothar an, einmal pro
Woche zu Gericht sitzen zu wollen; drittens befehlen sie ein allgemeines dreitägiges
Fasten im Mai 829; und viertens ordnen sie an, daß alle heerespflichtigen Männer
im Reich allzeit für einen Militäreinsatz gerüstet sein sollen.
Der längere der beiden Briefe (Nr. 185 B) ist heute noch in drei Handschriften
überliefert, davon zweimal in unmittelbarem Zusammenhang mit den Akten des
Pariser Konzils von 829/ Quellenkritisch läßt sich dieser Brief in drei Teile zerglie-
1 Die se&s von Sens war vakant: Vgl. Constitutio, ed. BoRETius/KRAUSE, Nr. 184, 2, Z. 22: arcM-
episcopMS Se?!o?n's tpü/Ment; Epistola generalis, ebd., Nr. 185 B, 6, Z. 1: /MfurMs anhsfcs Se?!o?n'cMS.
2 Während BoRETius/KRAUSE, MGH Capit. II, 1897. Nr. 185,3, lediglich ältere Drucke des Stücks
kannten, verweist MoRDEK, Bibliotheca 1995, 21, auf den Codex Barcelona, Archivo de la Co-
rona de Aragon, Ripoll 40, fol. 5'" aus der ersten Hälfte des 11. Jahrhunderts.
3 MoRDEK, Bibliotheca 1995, 1101, verzeichnet die Codices der Biblioteca Apostolica Vaticana,
Chigi C. VIII. 239 und Vat. Lat. 3827; hinzu kommt Paris, Bibliotheque Nationale, lat. 5516, fol.
116'-11Z, hier (ebenso wie im Vat. Lat. 3827) unmittelbar vor den Akten des Pariser Konzils.
A. Anhang I: Zu MGH Capit. II, Nr. 184 und Nr. 185
Die Beratungen, die Ludwig den Frommen den Winter 828/29 über beschäftigten,
haben sich in drei Texten niedergeschlagen, die heute noch vorliegen: Es handelt
sich um zwei kaiserliche Briefe (Nr. 185 A und B) und um einen kürzeren Text, den
Alfred Boretius und Victor Krause im zweiten Band der MGH Capitularia unter
dem Kunsttitel »Constitutio de synodis 829 in regno Francorum habendis« (Nr. 184)
gedruckt haben. Die »Constitutio« und der längere der beiden Briefe (Nr. 185 B)
sind in Kenntnis des Todes des Erzbischofs Jeremias von Sens verfaßt worden und
folglich sicher nach dessen Todestag, d. h. in die Zeit nach dem 7. Dezember 828 zu
datieren/
Die »Constitutio« (Nr. 184) ist knapp gehalten: Sie beruft vier Synoden ein, die
zeitgleich in Mainz, Paris, Lyon und Toulouse tagen sollen, listet die Beratungs-
gegenstände auf und formuliert Vorgaben, wie mit den Ergebnissen der Synoden
zu verfahren sei. Die Echtheit dieses Textes ist niemals in Zweifel gezogen worden.
Der kürzere der beiden Briefe (Nr. 185 A) ist nur in einer einzigen Handschrift
erhalten/ Dennoch ist auch seine Echtheit nie bezweifelt worden: Er ist durchgän-
gig in der ersten Person Plural aus der Perspektive der beiden Kaiser Ludwig und
Lothar formuliert. Dem Charakter entspricht der Aufbau des Textes: Er beginnt for-
mell mit einer Invocatio, einer Intitulatio und einer Promulgatio. Inhaltlich erläutert
er dann (in einem Narratio-ähnlichen Abschnitt) zunächst, warum - anders als ge-
plant - im auslaufenden Jahr keine Reichsversammlung einberufen worden sei; zu-
gleich wird damit die Beratung im kleinen Kreis begründet, als deren Ergebnis der
Brief erscheint. Hier habe man beschlossen, daß vier Synoden einberufen werden.
Darüber hinaus setzen die Kaiser folgendes fest (Dispositio): Erstens sollen die Kö-
nigsboten im Reich Mißstände eruieren und - wo sie es können - abstellen, wo aber
nicht, den Kaisern melden; zweitens kündigen Ludwig und Lothar an, einmal pro
Woche zu Gericht sitzen zu wollen; drittens befehlen sie ein allgemeines dreitägiges
Fasten im Mai 829; und viertens ordnen sie an, daß alle heerespflichtigen Männer
im Reich allzeit für einen Militäreinsatz gerüstet sein sollen.
Der längere der beiden Briefe (Nr. 185 B) ist heute noch in drei Handschriften
überliefert, davon zweimal in unmittelbarem Zusammenhang mit den Akten des
Pariser Konzils von 829/ Quellenkritisch läßt sich dieser Brief in drei Teile zerglie-
1 Die se&s von Sens war vakant: Vgl. Constitutio, ed. BoRETius/KRAUSE, Nr. 184, 2, Z. 22: arcM-
episcopMS Se?!o?n's tpü/Ment; Epistola generalis, ebd., Nr. 185 B, 6, Z. 1: /MfurMs anhsfcs Se?!o?n'cMS.
2 Während BoRETius/KRAUSE, MGH Capit. II, 1897. Nr. 185,3, lediglich ältere Drucke des Stücks
kannten, verweist MoRDEK, Bibliotheca 1995, 21, auf den Codex Barcelona, Archivo de la Co-
rona de Aragon, Ripoll 40, fol. 5'" aus der ersten Hälfte des 11. Jahrhunderts.
3 MoRDEK, Bibliotheca 1995, 1101, verzeichnet die Codices der Biblioteca Apostolica Vaticana,
Chigi C. VIII. 239 und Vat. Lat. 3827; hinzu kommt Paris, Bibliotheque Nationale, lat. 5516, fol.
116'-11Z, hier (ebenso wie im Vat. Lat. 3827) unmittelbar vor den Akten des Pariser Konzils.



