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Auge, Oliver; Schneidmüller, Bernd [Begr.]; Weinfurter, Stefan [Begr.]
Handlungsspielräume fürstlicher Politik im Mittelalter: der südliche Ostseeraum von der Mitte des 12. Jahrhunderts bis in die frühe Reformationszeit — Mittelalter-Forschungen, Band 28: Ostfildern, 2009

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https://doi.org/10.11588/diglit.34741#0358

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V.4 Ein Zwischenresümee und eine Probe aufs heraldische Exempel

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Wenn nun von den Gegnern eingeworfen werde, die Farbe der Wappentiere sei bei bei-
den Häusern verschieden, so zeuge das von Unkenntnis. Denn die Wolgaster Herzoge
Erich II. und Wartislaw X. bedienten sich ihres schwarzen Greifen nur für das Land
Wolgast, welches aber kein eigenes Herzogtum sei, sondern allein eine pommersche
Provinz. Im vollen Wappen führten sie dagegen den roten Greifen Pommerns wie sei-
nerzeit Otto III. und seine Stettiner Vorgänger.*""
Bereits am 21. März 1465 belehnte Friedrich III. den brandenburgischen Kurfürsten
Friedrich II. und seinen Bruder Markgraf Albrecht Achilles mit den Herzogtümern Stet-
tin, Pommern, Kassuben und Wenden.'^ Im Soldiner Vertrag von 1466 willigten die Her-
zoge von Pommern darin ein, daß beide Parteien, also auch die Markgrafen, fortan das
Recht haben sollten, Titel und Wappen der ihnen gemeinsam gehörenden Herzogtümer
zu führen.""" Bogislaw X. mußte im Frieden von Prenzlau (1479) das brandenburgische
Recht auf Gebrauch auch der pommerschen Wappen ausdrücklich anerkennen.""" Damit
freilich wurde einstweilen die heraldische Vermittlung oder Propagierung eines spezi-
fischen pommerschen Rangbewußtseins problematisch, führten doch nun auch die
feindlichen Brandenburger ein identisches Wappen.
Die heraldische Repräsentation der Pommern erfuhr freilich bald eine Neudefini-
tion. So erfolgte im Jahre 1469 vor dem zum Schlichter angerufenen polnischen König
eine noch ausführlichere Stellungnahme zum pommerschen Wappengebrauch als 1465,
wobei die herzoglichen Gesandten das pommersche Wappen als einen gevierten, mit
einem Herzschild belegten Schild beschrieben.""" »Zunächst ein roter Greif mit gelbem
Schnabel in Weiß für die Länder Stettin und Pommern, ein schwarzer Greif in Gelb für
die Länder Wolgast und Barth, ein roter Greif mit grünen Flügeln in Weiß für das Tol-
lenser-Land, in einem geteilten Feld ein aus der unteren geschachten Hälfte wachsender
weißer Greif in Rot für Bernstein und als Herzschild ein wachsender Löwe über einem
Mauergiebel für das Fürstentum Rügen.«'"" Da sich der tatsächliche Gebrauch eines sol-
chen Wappens vorher und auch nachher nicht belegen läßt, ist es sehr wahrscheinlich,
daß diese Wappenausführung aus gegebenem Anlaß erdacht worden ist, weil der Kon-
flikt um das Stettiner Erbe zeigte, daß der Frage der heraldischen Präsentation des eige-
nen Herrschaftsbereichs mehr Aufmerksamkeit als bisher geschenkt werden mußte.'""

Greifswald Nr. 11 B VI sowie Nr. 16 B XI; StadtA Stralsund, Hs 404, fol. 67-74. Vgl. dazu auch AL-
VERMANN 2001, S. 142, Anm. 44 und WALCZAK 1974. - Zur Rede auch ausführlich GÄHTGENS
1890, S. 89ff.; RACHFAHL 1890, S. 146ff.
283 Auch sei der vollständige Titel der Stettiner und Wolgaster der gleiche, nämlich seit altersher
Herzoge von Stettin, Pommern, der Kassuben und Wenden, Fürsten von Rügen. Der Titel Her-
zoge von Wolgast und Barth dagegen sei eine volkstümliche Bezeichnung. Die brandenburgi-
sche Gegenseite, welche das Herzogtum Pommern-Stettin als heimgefallenes Lehen betrachten
wollte, entgegnete hierauf ebenso fundiert wie gewitzt, daß die heraldische Argumentation der
Wolgaster Herzoge in die Irre führe, denn sogar die völlige Wappengleichheit Brandenburgs
mit dem Herzogtum Tirol lasse niemanden ernsthaft an eine Verwandtschaft beider Häuser
denken. Siehe dazu GStAPK Berlin, BP HA, Bestand Akten, Rep. 26 Ia, Nr. 37 von 1465 (Abschrift
aus dem Jahre 1793).
284 Siehe dazu RACHFAHL 1890, S. 127f.
285 CDBCI, Nr. 155, S. 290. - Siehe zum Thema RECLAM 1966.
286 CDBC II, Nr. 45.
287 WERLiCH 2004a, S. 211f.; AsMus 1992, S. 21ff.; PYL 1894, S. 12f.; RACHFAHL 1890, S. 256f.; KosEGAR-
TEN 1834a, S. 328,349ff. - Siehe dort auch weitere Verweise.
288 ZitatausWERLiCH2004a, S. 211.
289 Die erdachte Fünfteilung ergab sich indes aus der offiziellen Titulatur der pommerschen Her-
zoge als DMces Sfefü'nenses, PomemHMg, KnssMHe, SLrue nc Pn'nc;'pes Rugie. Siehe dazu RENN 1937
S. 60f.
 
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