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Neumann, Sarah
Der gerichtliche Zweikampf: Gottesurteil, Wettstreit, Ehrensache — Mittelalter-Forschungen, Band 31: Ostfildern, 2010

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https://doi.org/10.11588/diglit.34909#0164

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K77777p/b7Y?777777gg77 smd OMd:
SOZMZ- 7777^ Mo7'77Zo7'd77M77ge77,
^76^777 77MSf777*7'g7'fe77 Vb7*g77&e77^ÖZge77.^

V. Wer? - Delinquenten und Kombattanten

Die Frage nach denjenigen, die im Kampf aufeinander treffen oder auch nur über ein
&7CH77777 verhandeln, verweist auf Identifikationsmuster und Gegenbilder verschiedener
gesellschaftlicher Gruppen, in denen der gerichtliche Zweikampf seine Bedeutsamkeit
nicht allein als Rechtsmittel, sondern vor allem als soziales Distinktionsmerkmal ent-
falten konnte. Die erzählerische Darstellung, wer mit wem kämpfen will, muss oder
darf bzw. wem diese Option verwehrt bleibt, zeigt somit immer auch Grenzen auf, die
zum einen innerhalb der Gesellschaft und zum anderen zwischen den Kulturen verlau-
fen: Durch die gewählte Personenkonstellation im &7dl77777 werden gesellschaftliche Ka-
tegorien wie z. B. Standesdenken, Idealbilder von Männern und Frauen sowie Vorstel-
lungen vom Eigenen in Abgrenzung zum Fremden visualisiert. Im Folgenden ist daher
zu prüfen, welche Wertvorstellungen an die verschiedenen Kombattantengruppen ge-
bunden sind und welche Schlüsse sich aus dieser Verknüpfung für die zeitgenössische
Wahrnehmung und Deutung des &7gHM777 ergeben.

VI Agonale Gesellschaftsschichten

Ein Blick in die Rechtsgeschichte des &7gHM777 belegt, dass dieses Rechtsmittel in allen
Gesellschaftsschichten angewandt wird: Jeder waffen- und eidesfähige, d.h. freie Mann
darf theoretisch im gerichtlichen Zweikampf gegen seinesgleichen antreten.^ Eine be-
sonders enge Bindung des Adels an das dMcHM777 ist auch anhand der Rechtsquellen
nicht von der Hand zu weisen, gleichwohl lassen sich auch Belege für die Bedeutung
dieses Phänomens in der bäuerlichen und bürgerlichen Rechtswelt finden.^ Dichtung
und Chronistik zeigen dagegen den gerichtlichen Zweikampf entsprechend ihres Auf-
traggeber- und Rezipientenkreises fast ausschließlich als ritterliche Veranstaltung und

863 MARTUs/MÜNKLER/RöcKE: Schlachtfelder, S. 16.
864 Eine Forderung des Höhergestellten an den Rangniederen darf ebenfalls ausgesprochen wer-
den; im umgekehrten Fall kann die Forderung mit dem Hinweis auf mangelnde Ebenbürtig-
keit ausgeschlagen werden; vgl. NoTTARP: Gottesurteilstudien, S. 271-274.
865 Vgl. Kap. II.
 
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