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Dendorfer, Jürgen [Bearb.]
Das Lehnswesen im Hochmittelalter: Forschungskonstrukte - Quellenbefunde - Deutungsrelevanz — Mittelalter-Forschungen, Band 34: Ostfildern, 2010

DOI Artikel:
Kortüm, Hans-Henning,: Mittelalterliche Verfassungsgeschichte im Bann der Rechtsgeschichte zwischen den Kriegen – Heinrich Mitteis und Otto Brunner
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https://doi.org/10.11588/diglit.34751#0058

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Hans-Henning Kortüm

Mittelalterliche Verfassungsgeschichte im Bann
der Rechtsgeschichte zwischen den Kriegen -
Heinrich Mitteis und Otto Brunner

Die Herren in ihren schweren Ledermänteln kamen nicht - wie sonst üblich - zu
früher Stunde. Es war vielmehr bereits Abend geworden, als sie an jenem
22. März 1938 die Wohnung des Ordentlichen Professors für Rechtsgeschichte an
der Universität Wien, Heinrich Mitteis, im 21. Bezirk betraten. Unverzüglich be-
ginnen sie die Wohnung zu durchsuchen, beschlagnahmen den Pass von Mitteis
und andere Dokumente. Dann spitzt sich die Lage dramatisch zu, denn die
Gestapo-Leute wollen Heinrich Mitteis verhaften und in Schutzhaft nehmen. Jetzt
schaltet sich die Gattin von Mitteis ein: »Mit welchem Recht dringen Sie
überhaupt in die Wohnung eines Freundes von Oberst Jodl ein?« fragt sie. Die
»Schergen« sind verunsichert und verlassen das Haus. Sie sollten auch nicht
wiederkommen1.
Die Freundschaft der Familie Mitteis mit der Frau des damaligen Leiters des
Wehrmachtsführungsamtes, Oberst Alfred Jodl, des späteren Generals und Chefs
des Wehrmachtsführungsstabes im OKW, sorgte dafür, dass es nicht zum
Schlimmsten kam. Mitteis und seiner Gattin blieb die sogenannte Schutzhaft2 -

1 Zum biographischen Hintergrund grundlegend Georg Brun, Leben und Werk des Rechts-
historikers Heinrich Mitteis unter besonderer Berücksichtigung seines Verhältnisses zum
Nationalsozialismus (Rechtshistorische Reihe 83), Frankfurt/Main u. a. 1991; zur Amtsenthebung
von Mitteis und speziell zum gewaltsamen Eindringen der Gestapo in die Wohnung von Mitteis
vgl. ebd. S. 131-135.
2 Der sogenannte I. Schutzhafterlass datiert vom April 1934 und war bis 1938 gültig, ehe er durch
den II. geheim ergangenen Schutzhafterlass vom 25. Januar 1938 wesentlich verschärft wurde: So
entfielen jetzt die früher noch geltende zeitliche Beschränkung der Haftdauer und vor allem die
Zuständigkeit von Landespolizei bzw. Reichsstatthaltern zu Gunsten der alleinigen Zustän-
digkeit des Geheimen Staatspolizeiamtes. Bereits der I. Schutzhafterlaß, der juristisch auf der am
4. Februar 1933 erlassenen »Notverordnung zum Schutz von Volk und Staat« basierte, war
Gegenstand auch einer ausführlichen Debatte unter Fachleuten, die im einschlägigen juristischen
Schrifttum geführt wurde; vgl. dazu Gerhard Werle, Justiz-Strafrecht und polizeiliche Ver-
brechensbekämpfung im Dritten Reich, Berlin 1989, S. 542-554, und besonders ANDREAS SCHWE-
GEL, Der Polizeibegriff im NS-Staat (Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts 48),
Tübingen 2005, S. 53 ff. Mitteis wusste also genau um den euphemistisch-verschleiernden
 
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