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Dendorfer, Jürgen [Bearb.]
Das Lehnswesen im Hochmittelalter: Forschungskonstrukte - Quellenbefunde - Deutungsrelevanz — Mittelalter-Forschungen, Band 34: Ostfildern, 2010

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Depreux, Philippe,: Lehnsrechtliche Symbolhandlungen. Handgang und Investitur im Bericht Galberts von Brügge zur Anerkennung Wilhelm Clitos als Graf von Flandern
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https://doi.org/10.11588/diglit.34751#0388

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Philippe Depreux

Lehnsrechtliche Symbolhandlungen

Handgang und Investitur im Bericht Galberts von Brügge zur
Anerkennung Wilhelm Clitos als Graf von Flandern
»Ein Lehnsverhältnis wurde dadurch begründet, dass der Vasall dem Herrn
Mannschaft (homagium, hominium) leistete, indem er seine gefalteten Hände in die
des Lehnsherrn legte und anschließend einen Treueid ablegte, worauf der
Lehnsherr den neu gewonnenen Lehnsmann unter Verwendung eines Symbols in
ein Lehen investierte«1. Die Grundprinzipien, wodurch ein Lehnsverhältnis im
Mittelalter in der Regel entstehen sollte, sind allbekannt2. Dennoch scheint es
angebracht, die Symbolhandlungen des Eintritts in die Vasallität und der
Belehnung neu zu betrachten. Es wäre sicher wünschenswert, über alle Arten
unterrichtet zu sein, wie man homine de boca et de manibus wurde, wie es in einer
Urkunde des Königs von Aragon und Navarra Alfons el Batallador aus dem
frühen 12. Jahrhundert heißt3. Man könnte auch darstellen, wie die Sitten je nach
Ort verschieden waren, dass zum Beispiel die Investitur in Italien im Gegensatz
zu den Gebieten nördlich der Alpen meistens vor der Leistung des Treueides

1 Karl-Heinz Spiess, Das Lehnswesen in Deutschland im hohen und späten Mittelalter
(Historisches Seminar, N.F. 13), Idstein 2002, S. 22.
2 Neben dem in der vorigen Anmerkung zitierten Handbuch vgl. vor allem FRANÇOIS-LOUIS
Ganshof, Qu'est-ce que la féodalité?, Brüssel 3 * *1957 (deutsch: Was ist das Lehnswesen?, Darm-
stadt 71989). Ein Überblick der klassischen Lehre bei JÜRGEN Dendorfer, Was war das
Lehnswesen? Zur politischen Bedeutung der Lehnsbindung im Hochmittelalter, in: Denkweisen
und Lebenswelten des Mittelalters, hg. von Eva Schlotheuber/Maximilian Schuh (Münchener
Kontaktstudium Geschichte 7), München 2004, S. 43-64.
3 JOSÉ Maria Ramos y Loscertales, La sucesión del Rey Alfonso VI, in: Anuario de Historia del
derecho espanol 13, 1936-1941, S. 36-99, hier S. 67 f. Im Lauf des 12. Jahrhunderts mehren sich
zwar die Urkunden, die anlässlich eines Homagium erstellt wurden; weil es dem Autor aber vor
allem darum ging, die rechtlichen Bedingungen festzulegen, dokumentieren diese Urkunden
kaum den Vorgang selbst (meistens wird nur gesagt, dass Mannschaft oder Treueid geleistet
wurde). Deswegen sind solche Dokumente hier nur von geringem Interesse. Zum Handgang vgl.
B. Diestelkamp, Homagium, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte 1, 1971,
Sp. 225-228; H. LECLERCQ, Hommage, in: Dictionnaire d'archéologie chrétienne et de liturgie 6,
1925, Sp. 2742 ff.; D. HÜPPER, Handgang, in: Reallexikon der Germanischen Altertumskunde 13,
1999, S. 609 f. Zum Lehnskuss vgl. Karl-Heinz Spiess, Lehnskuß, in: Handwörterbuch zur
deutschen Rechtsgeschichte 2,1978, Sp. 1721 f.
 
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