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Büttner, Andreas
Der Weg zur Krone: Rituale der Herrschererhebung im spätmittelalterlichen Reich — Mittelalter-Forschungen, Band 35,1: Ostfildern, 2012

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https://doi.org/10.11588/diglit.34718#0068

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Ausbildung des >Krönungsrechts<

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beiden zu Lebzeiten des Vaters erhobenen Herrscher Wenzel und Maximilian volljäh-
rig.^ Wohl ohne es zu wissen, war man gewissermaßen wieder zur Ursprungspraxis
aus der Zeit Ludwigs des Frommen zurückgekehrt/''

3.3 Hochmittelalterliche Krönungen und
die Ausbildung des >Krönungsrechts<

Nach der Betrachtung der früh- und hochmittelalterlichen Herrschererhebungen unter
besonderer Berücksichtigung der Wahlformen sollen im Folgenden die hochmittelalter-
lichen Krönungen und die in ein Krönungsrecht des Kölner Erzbischofs mündenden
Ansprüche auf die Vornahme der Krönung untersucht werden. Der genaue Ablauf der
früh- und besonders hochmittelalterlichen Krönungen kann dabei nicht rekonstruiert
werden, da ein solches Vorhaben weit über den Rahmen der hier vorliegenden Arbeit
hinausgehen würde. Es sei jedoch angeregt, eine in Vergessenheit geratene Diskussion
noch einmal neu zu beleben: Im Jahr 1929 veröffentlichte Otto Oppermann seine Studie
»Der fränkische Staatsgedanke und die Aachener Königskrönungen des Mittelalters«,
in der er seine frühere These gegen die Einwände von Mario Krammer^ und vor allem
Ulrich Stutz^ verteidigte und untermauerte, nämlich dass »die Erhebung auf den Stuhl
Karls des Grossen der Krönung vorausgegangen ist«U
Gegen diese Auffassung äußerten Eduard Eichmann und Robert Holtzmann um-
gehend teilweise erhebliche Bedenken,^ worauf Stutz noch einmal seinen Standpunkt
darlegteA und zwar den Jahresberichten für deutsche Geschichte zufolge »mit Erfolg«/''
Auch Percy Ernst Schramm schloss sich dieser Ablehnung an/s womit der Auffassung

60 Siehe unten, Kapitel 5.10 und 5.15 sowie zur Frage des Alters Johanns von Böhmen im Vorfeld
der Doppelwahl von 1314 Kapitel 5.8.1.
61 Ludwig der Fromme war zum Zeitpunkt seiner Mitkaisererhebung 35 Jahre alt gewesen, Lo-
thar I. 22 (vgl. MÜLLER, Königswahlen und Königskrönungen, S. 915). Auffallen muss auch, dass
sowohl Karl IV. als auch Friedrich III. als Kaiser ihrem Sohn das Königtum sicherten, während
es in früheren Jahrhunderten auch zu MitlcÖMZgserhebungen im engeren Wortsinn gekommen
war.
62 KRAMMER, Kurfürstenkolleg, S. 27) Anm. 2.
63 STUTZ, Geschichte des deutschen Königswahlrechtes, S. 263-282.
64 OPPERMANN, Der fränkische Staatsgedanke, S. 5 sowie zusammenfassend S. 102f. Zuvor hatte
bereits BEissEL, Der Aachener Königsstuhl, S. 26-31 einige Belege zusammengestellt, diese aber
damit erklärt, dass »Aachen >Stuhl, Sitz und Thron des Reiches< genannt wird« und »eine Krö-
nung im >Sitze des Reiches< demnach eine zu Aachen vollzogene bedeutet« (S. 27).
65 EicHMANN (Rez.), Oppermann, Der fränkische Staatsgedanke; HoLTZMANN (Rez.), Oppermann,
Der fränkische Staatsgedanke, trotz Bedenken mit zumindest abwägendem Fazit: »Hat es also
unter den Saliern und Staufern keine Inthronisation vor der Krönung gegeben? Mit Bestimmt-
heit darf das nicht verneint werden.« (Sp. 1686).
66 STUTZ (Rez.), Oppermann, Der fränkische Staatsgedanke.
67 HiRSCH, Rechts- und Verfassungsgeschichte des Hochmittelalters, S. 718.
68 ScHRAMM, Krönungen in Deutschland, S. 298-303, besonders S. 303: »Der seit 1028 üblich gewor-
dene Zustand vertrug sich auf das beste mit dem Mainzer Ordo. Jetzt konnte die Thronsetzung
 
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