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Büttner, Andreas; Schneidmüller, Bernd [Begr.]; Weinfurter, Stefan [Begr.]
Der Weg zur Krone: Rituale der Herrschererhebung im spätmittelalterlichen Reich — Mittelalter-Forschungen, Band 35,1: Ostfildern, 2012

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https://doi.org/10.11588/diglit.34718#0072

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Ausbildung des >Krönungsrechts<

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genommen,^ ein vollkommener Ausschluss des Kölners war offenbar nicht möglich
oder beabsichtigt.^'
Ganz gleich, welche Glaubwürdigkeit und Faktizität man Widukinds Darstellung
beimessen will/" so lassen sich in jedem Fall einige Beobachtungen festhalten: Erstens
kamen um die Mitte des 10. Jahrhunderts^ für die Krönung des römisch-deutschen Kö-
nigs offenbar nur die drei rheinischen Erzbischöfe von Mainz, Trier und Köln und keine
anderen Geistlichen in Frage. Zweitens konnten von keinem der drei Erzbischöfe könig-
liche oder kaiserliche Privilegien geltend gemacht werden. Stattdessen wurden das Al-
ter des Erzbistums, die Lage des Krönungsortes'" und die besondere persönliche Eig-
nung als Argumente beziehungsweise Entscheidungsgründe angeführt. Drittens kam
schließlich zwar dem Erzbischof von Mainz das Vorrecht zu, die Krönung vollziehen zu
dürfen, doch wurde der Erzbischof von Köln und - nach Thietmar von Merseburg
auch der Erzbischof von Trier an der Ausführung einzelner Ritualsequenzen beteiligt.
Diese drei Aspekte der Krönung Ottos I. beziehungsweise der Berichte Widukinds und
Thietmars stellen interessanterweise bereits die Grundlinien der späteren Auseinan-
dersetzungen um das Krönungsrecht dar: Hierbei sollten sich vor allem die Erzbischöfe
von Mainz und Köln als die beiden Hauptkontrahenten gegenüberstehen, während der
Erzbischof von Trier seltener in Erscheinung trat.

3.3.2 Krönungsrecht und Primat: Die Vorrangstellung des Erzbischofs von Mainz
In Widukinds Bericht über die Krönung Ottos I. wird deutlich, dass allein die drei Erz-
bischöfe von Köln, Mainz und Trier um das Krönungsrecht konkurrierten. Dieses Auf-
einandertreffen der drei Metropoliten muss dabei im größeren Zusammenhang mit ei-
nem Ringen um die »Spitzenstellung im deutschen Episkopat« gesehen werden/'" Wohl
nicht zufällig bemühte sich Hildeberts Nachfolger Friedrich 937 - und damit nur ein
Jahr nach den Geschehnissen in Aachen - beim Papst um die Erhebung zu einem Stell-
vertreter und Legaten des apostolischen Stuhls für ganz Germanien. Die Bewilligung

89 Widukind, Sachsengeschichte, 1. II, c. 1, S. 66: Pc^HSHS^HC z'lz'co oPo sazzcfo ci corowafMS dz'adozzzafo
auroo alz z'psz's pozzfzfz'cz'izus Pfz'ldz'izor/zfo cf Wz'dzfrz'do, ac ozzzzzz legz'fz'zzza cozzsccrafz'ozzc cozzzplefa, alz ez'sdezz:
pozzfzfz'cz'izusdzzcz'fzzradsolz'uz?:....
90 Eine etwas abweichende Darstellung bietet hingegen Thietmar von Merseburg, Chronik, 1. II,
c. 1, S. 38, der Widukinds Werk kannte, den Ablauf der Krönung jedoch wie folgt schildert: ffuzzc
Pfz'dz'izcrfzzs, Mogazzfz'zzae czzra cadzedra, cur?: Iz'cczzfz'a Wzg/rz'dz, sazzefae Colozzz'czzsz's arc/zz'prcszzlz's, z'zz czzz'zzs
dz'occsz /zoc/uz'f, cf auxzlzö Trcrzcrczzsz's Izcucdz'xz'f .... Ob der Kölner Erzbischof hierbei ebenfalls eine
aktive Rolle ausübte, wird nicht gesagt. Zur Interpretation der Stelle vgl. die Überlegung von
HEHL, Herrscher, Kirche und Kirchenrecht, S. 197.
91 Vgl. hierzu KELLER, Widukinds Bericht, besonders S. 410-421, mit der ansprechenden These ei-
ner Rückprojektion der Krönung Ottos II. 961 auf die Zeit Ottos I.
92 Sei es bei der Krönung Ottos I. 936, der seines Sohnes 961 oder der Niederschrift des Werkes ei-
nige Jahre später.
93 Vgl. hierzu auch im Zusammenhang mit dem Krönungsmahl: Toflzarz'orzzzz: dux fsz'dzcrflzzzs, ad
CMZMS pofesfafez?: locus z'dc pcrfz'zzcizaf, ozzzzzz'a procuraizaf (Widukind, Sachsengeschichte, 1. II, c. 2,
S. 67).
94 Siehe oben, Anm. 90.
95 BosHor, Köln, Mainz, Trier.
 
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