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Gramsch, Robert
Das Reich als Netzwerk der Fürsten: politische Strukturen unter dem Doppelkönigtum Friedrichs II. und Heinrichs (VII.) 1225 - 1235 — Mittelalter-Forschungen, Band 40: Ostfildern, 2013

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https://doi.org/10.11588/diglit.34756#0273

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4. Ein Königtum auf Abruf. Das Reich zwischen 1231 und 1235

zum Kaiser aufs Spiel zu setzen, um „den Preis hochzutreiben" - tatsächlich kam ihm der
Kaiser so weit entgegen, dass er die strittige Restsumme der Mitgift, die der Herzog dem
König noch schuldete - 7.000 Mark Silber - selber bezahlte. Auf diese Weise konnte nicht
nur der Scheidungsplan Heinrichs vereitelt, sondern auch der deshalb ausgebrochene
Konflikt beigelegt werden. ' ^ Der Fall liefert somit ein schönes Beispiel dafür, wie teuer
es einen mittelalterlichen Herrscher kommen konnte, über seine Untertanen zu Gericht
zu sitzen und Frieden zu stiften. ' ^ Eine solche Hartnäckigkeit konnte die Untergebenen
freilich auch teuer zu stehen kommen, weil sie etwas viel wichtigeres riskierten als
bloßen Besitz - nämlich den Anspruch darauf, von ihrem Herrn wohlwollend behandelt
zu werden. Und somit saßen zuletzt Heinrich (VII.) und Friedrich der Streitbare doch
noch in einem Boot, als sie sich 1235 im Lager der Gegner Friedrichs II. wiederfanden!

4.2. Relative Stabilisierung der Königsherrschatt (1232/33)

„Seit Cividale hatte der König im Grunde politisch ausgespielt; die Urkunden lassen
es erkennen. In der Folgezeit fungierte in den Diplomen kein einziger Laienfürst mehr
als Zeuge. Bei Hoftagen zu Mainz, Frankfurt und Altenburg, zu denen Heinrich einlud,
kamen nur diejenigen, welche unmittelbar betroffen waren. Bis auf eine geringe Zahl
von Franken und Schwaben hielten sich nun auch die Grafen vom Königshof fern (...);
seine Umgebung bildeten so gut wie ausschließlich Edelherren und Ministeriale aus dem
deutschen Südosten."'^ - Das vernichtende Urteil, das Werner Goez über die Endphase
der Regierung Heinrichs (VII.) gefällt hat, ist ein warnendes Beispiel dafür, wie sehr ein
durch eine lange Forschungstradition konservierter „schlechter Ruf" eines Königs den
Blick eines Mediävisten trüben kann. So schwierig es auch sein mag, die Autorität, die
Heinrich nach Cividale noch besaß, zu beurteilen (denn klare Quellenaussagen fehlen
und Heinrichs rascher Sturz 1235 scheint gegen ihn zu sprechen), so wenig ist es doch
gerechtfertigt, einfachste Tatbestände, wie es der anhand von Zeugenlisten nachweisbare
Hoftagsbesuch nun einmal ist, in das Prokrustesbett einer vorgefassten Meinung zu
spannen. Tatsächlich ist die Behauptung, die Fürsten hätten sich seit Mitte 1232 vom
König ferngehalten, schlicht falsch: Die Hoftage von 1234 waren die größten während der

Allerdings führte der Weg des Babenbergers 1235 direkt in die politische Isolation, was nicht
gerade für seine politische Klugheit spricht.
Kaiserliche Enzyklika (wie Anm. 110): „Qzzezzz oezzz'ezzfezzz oezzerzzMz zz^eccz'ozze recepz'zzzzzs, szzfzzyezzfes
ez w&o cf opcrc cozzzpfcccrc, iczziazzz z'zzszzpcr sz'&z yzvzcz'azzzjHCz'ezzfes, zyzzod pro sopz'czzda fz'ic, zyzzazzz z'zz
exzzccz'ozze ztofz's sororz's szzejzfhzs zzosfer cozzfra ezzzzz z'zzre ac az'rzhz's affezzzpfaizaf, sepfezzz zzzzlz'a zzzarcfzarzzzzz
ez prozzzz'sz'zzzzzs eVzzhezzztzz, zzozz oizzzzz'ffezzfes ez szzfz's/ncere & pzzfcrz's ezpzz's cf afz'z's ztofafz'az's ..." Das „z'zzre
ac t'zz'zbzzs" deutet darauf hin, dass Heinrich (VII.) nicht nur auf dem Rechtswege, sondern auch
gewaltsam gegen Friedrich den Streitbaren vorgegangen war. Dass letztlich Friedrich II. die
restliche Mitgift aufbrachte, zeigt, dass er die Klage seines Sohnes als berechtigt anerkennen
musste.
\/gl. dazu auch die Ausführungen von BuRRHARDT, Mit Stab, S. 502-507, über die Gerichts-
und Vermittlungstätigkeit der rheinischen Erzbischöfe im 12. Jahrhundert, insbes. S. 504:
„Ähnlich delikat waren auch Schlichtungen zwischen Angehörigen des Lehnshofes, zu denen
der Erzbischof gleichermaßen um ein gutes Verhältnis bemüht war. Ein Ausgleich konnte
häufig nur dann erfolgen, wenn der Lehnsherr für materiellen Ausgleich sorgte."
GoEZ, Heinrich (VII.), S. 447.

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