Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Gramsch, Robert
Das Reich als Netzwerk der Fürsten: politische Strukturen unter dem Doppelkönigtum Friedrichs II. und Heinrichs (VII.) 1225 - 1235 — Mittelalter-Forschungen, Band 40: Ostfildern, 2013

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.34756#0361

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
360

5. Das Reich als Netzwerk der Fürsten zwischen 1225 und 1235

der großen Komplexität jenes politischen Interessen- und Loyalitätengeflechts gerecht zu
werden, in dem sie sich zu bewegen hatten. Wenn sich die Existenz verflechtungsratio-
naler Handlungsstrategien grundsätzlich aufzeigen lässt, so können wir ihre Befolgung
auch da vermuten, wo explizite Hinweise darauf in den Quellen fehlen. Die folgenden
Ausführungen gehen dabei als bloßes Resümee der oben genauer dargestellten Untersu-
chungsergebnisse diesen Verhaltensmustern nicht systematisch oder unter Hinzuziehung
von Vergleichsbeispielen und weiterer Literatur nach, sondern sollen nur als eine grobe
Übersicht verstanden werden, die dem Zweck dient, die behauptete Verflechtungsratio-
nalität der fürstlichen Politik vorderhand und ohne tiefere Überprüfung plausibel zu
machen.

5.2.1. Hofaufenthalte befreundeter und verfeindeter Akteure
Ein vergleichsweise einfach durchzuführender Test, ob die politischen Akteure in ihrem
Handeln die Interdependenzen bestehender Freundschafts- und Feindschaftsverhältnisse
berücksichtigten, besteht darin, Königs- und andere Urkunden daraufhin zu überprüfen,
in welchen Verflechtungszusammenhängen die in ihnen genannten Zeugen stehen. Ge-
meinhin betrachtet man die in solchen Zeugenschaften dokumentierten Hofaufenthalte
ja nur als ein (positives) Verhältnis zwischen Besucher und Besuchtem und widmet der
Frage, inwieweit die Ersteren ihr Besuchsverhalten auch nach der Zusammensetzung
der übrigen Hofgesellschaft ausgerichtet haben könnten, nur ein geringes Interesse.^
Auch ohne dass dies hier schon statistisch eingehender untersucht worden wäre, las-
sen sich aus dem untersuchten Urkundenmaterial zwei Faustregeln ableiten. Erstens:
Verwandtengruppen, Klientelen oder direkte politische Bündnispartner erscheinen signi-
fikant häufiger gemeinsam bei Hofe respektive in Zeugenlisten, als dies bei einer bloß
stochastischen Verteilung zu erwarten wäre. Und zweitens: Das gemeinsame Auftreten
direkter Feinde bei Hofe beziehungsweise in einer Zeugenliste kommt praktisch niemals
vor, ja es lassen sich sogar Beispiele erbringen, wo Feinde, die demselben Hof zustrebten,
direkt einander ausgewichen sind.^ Beide empirischen Befunde entsprechen sehr gut
dem Heiderschen Balanceprinzip, welches sich in seiner Wirkung auch etwa am Beispiel
13 Zu Zeugenlisten als einer Datenbasis für unsere Untersuchung siehe die Ausführungen in
Kap. 1.3.2 (S. 75f.). Dort auch Nennung der einschlägigen Literatur. In die Richtung der hier
aufgeworfenen Frage gehen etwa die bei SriEss, Hof, S. 57 geäußerten Bemerkungen zum
„Sekundärgefolge" einzelner Fürsten, wonach niederrangige Akteure oft nur in Gemeinschaft
mit höhergestellten Personen in Urkunden begegnen, weil sie offenbar nur als deren Entourage
an den Hof kamen, ein „Phänomen, das ... sicher eine weitaus größere Rolle spielte, als wir
gemeinhin erkennen können". Siehe auch die auf S. 76 (Anm. 196) zitierte Bemerkung von
PLASSMANN.
ii Lediglich einmal ist der gemeinsame Hofaufenthalt zweier verfeindeter Akteure, nämlich des
Bischofs von Osnabrück und des Grafen von Tecklenburg 1234 bei Heinrich (VII.), nachzuwei-
sen (dazu oben S. 322, Anm. 302); zwei weitere Fälle 1227 (oben S. 189) und 1231 (S. 234f.)
gehen offenbar auf bereits laufende oder direkt vor dem Abschluss stehende Vermittlungsbe-
mühungen seitens des Königs zurück. 1232 verließ Landgraf Heinrich Raspe den Kaiserhof
Lurz Lvor der mit ihm verfeindete Erzbischof Siegfried III. von Mainz dort anlangte, was
zweifellos zur Vermeidung eines Eklats geschah, da mit einem Ausgleich ihrer Streitigkeiten
nicht zu rechnen war (S. 263f., Anm. 87). 1220 führte die gemeinsame Anwesenheit Erzbischof
Siegfrieds II. und Landgraf Ludwigs IV., seines Konkurrenten, auf der Frankfurter Fürstenver-
sammlung zu einem Skandal und bildete für die Fürsten angeblich den Grund, Heinrich (VII.)
zum König zu wählen, siehe dazu THORAU, Heinrich (VII.), S. 86f.
 
Annotationen