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Gramsch, Robert
Das Reich als Netzwerk der Fürsten: politische Strukturen unter dem Doppelkönigtum Friedrichs II. und Heinrichs (VII.) 1225 - 1235 — Mittelalter-Forschungen, Band 40: Ostfildern, 2013

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https://doi.org/10.11588/diglit.34756#0362

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5.2. „Spiel über die Bande": einige Bemerkungen zur politischen Praxis

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von heutigen Partybesuchern demonstrieren lässt: Parties, auf denen wir viele Freunde
treffen können, besuchen wir gerne (oder gehen schon zusammen mit Freunden hin),
während die Gewissheit, unsympathische Gäste vorzufinden, uns vom Besuch der Party
abhält. Dies kann einen Veranstalter, der mit beiden Seiten befreundet ist, vor große
Probleme stellen.^

5.2.2. „Überspringende" Bündnisbildungen
Eine allein am Nächstliegenden orientierte, nicht verflechtungslogisch denkende Politik
müsste in ihrem Freund-Feind-Verhalten schon rein räumlich eine Politik kurzer Distan-
zen sein, die sich allein auf die Gestaltung des Verhältnisses zu den direkten Nachbarn
beschränkt.^ Nun zeigt sich aber zuweilen ein Phänomen, das gegen diese Vorstellung
einer allzu kurzsichtigen Politik spricht, nämlich das Anknüpfen von Bündnisbeziehun-
gen zu entfernter liegenden Akteuren in Gestalt eines „Rösselsprungs": Benachbarte
Akteure, mit denen territorialpolitisch motivierte Konkurrenz oder Feindschaft besteht,
werden hierbei übersprungen und zusammen mit dem Bündnispartner, der ebenfalls
ein nähebedingtes Distanzverhältnis zu demselben Nachbarn hat, „in die Zange ge-
nommen".^ Es handelt sich hierbei gewissermaßen um die logische Umkehrung der
znzwzcMS-zzhczwzs-Klausel in Bündnisverträgen: Die Definition von Feinden bestimmt sich
in der Realität oft nicht danach, welche Feinde der eigene Bündnispartner hat, sondern
Sogar Kindern wird das Problem der richtigen Auswahl von Partygästen schon erklärt und
diese somit frühzeitig auf die Beachtung der offenbar universellen Prinzipien der kognitiven
Balance hin konditioniert, wie mir vor einiger Zeit eine didaktische Bildergeschichte in einer
Apothekenzeitschrift für Kinder demonstrierte (medizini 9/2008).
Zwar macht die oft extreme Streulage von Besitztiteln eine solche Bestimmung räumlicher
Nähe und Ferne im Mittelalter oft schwierig oder gar unmöglich, dennoch wird man von
räumlicher Ferne immer dort sprechen können, wo eine Besitznachbarschaft und daraus
resultierende Interessenkonvergenz und -divergenz nicht oder nur in ganz untergeordnetem,
nicht quellennotorisch gewordenem Maße bestand.
Folgende Beispiele seien hierzu genannt: 1.) Die Konfliktkonstellation im Südosten des Reiches
1225 und 1233, wo Österreich sich zugleich Bayern und Ungarn gegenüber sieht. Der gegen
Böhmen gerichtete „Coup" des Babenbergers in der staufischen Eheangelegenheit (1225)
erfährt zudem eine gewisse Absicherung durch das gleichzeitig eingegangene Heiratsbündnis
mit den Ludowingern, durch das die Przemysliden „im Rücken gefasst" werden (dazu
Kap. 2.2). 2.) Die langlebige Konfliktkonstellation im Kölner Machtbereich, wo das Erzstift
durch Limburg im Westen und Isenberg bzw. Tecklenburg im Osten bedrängt wird, was
1232 zu einem direkten Eingreifen des Limburgers in Westfalen führte (Kap. 4.1). 3.) Noch
komplexer gestaltete sich die Allianzbildung am Niederrhein 1254: Im August verbündete sich
der Erzbischof von Köln mit Gräfin Margarethe von Flandern gegen Johann von Avesnes und
den Grafen von Jülich, diese damit räumlich direkt überspringend (BF 11688; dazu MARIA
KETTERING, Die Territorialpolitik des Kölner Erzbischofs Konrad von Hochstaden [1238-
1261], in: Jb. des Kölnischen Geschichtsvereins 26 [1951], S. 1-84, hier: S. 21f., und KEMPF,
Interregnum, S. 142f.). Jülich verbündete sich daraufhin mit Erzbischof Konrads Gegnern
im Osten, nämlich Bischof Simon von Paderborn und dessen Klientel, doch wurde Simon
kurz darauf militärisch geschlagen und geriet in Gefangenschaft (BF 11687a; dazu KETTERING,
ebda., S. 44f.). Der daraufhin zwischen Köln und Jülich geschlossene Friede zu Blatzheim
beendete zwar den direkten Krieg zwischen beiden Akteuren ü'?As des Rheins, erlaubte aber
beiden, den Krieg gegeneinander redzfszdzez'zzz'sdz auf Seiten ihrer Bündnispartner fortzuführen
(BF 11693). Vgl. zu diesem Fall GARNIER, Amicus amicis, S. 228 sowie dieselbe passim zu den
immer komplexer werdenden Regelwerken der Bündnis- und Friedensverträge.
 
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