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Schludi, Ulrich
Die Entstehung des Kardinalkollegiums: Funktion, Selbstverständnis, Entwicklungsstufen — Mittelalter-Forschungen, Band 45: Ostfildern, 2014

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https://doi.org/10.11588/diglit.34761#0132

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3. Vom Vorwahlrecht
der Kardinalbischöfe zum Wahlrecht
des Kardinalkollegiums

In der Erforschung der Geschichte des Kardinalats gilt der Rolle der Kardinale
als Wähler des Papstes von jeher besondere Aufmerksamkeit. Nicht nur, dass
das Papstwahlrecht als vornehmstes Recht des entstehenden Kardinalkollegi-
ums gilt: Die Einrichtung eines Vorwahlrechts der Kardinalbischöfe im Papst-
wahldekret Nikolaus' II. von 1059 und die Ausdehnung des entscheidenden
Wahlrechts auf alle in den verschiedenen Verfälschungen dieser
Papstwahlbestimmungen werden als wichtiger Meilenstein in einer Entwick-
lung angesehen, die zunächst die Kardinalbischöfe, dann die Kardinalpriester
und schließlich auch die Kardinaldiakone in diesen Jahrzehnten aus ihren im
wesentlichen liturgischen Funktionen zur Mitregierung der römischen Kirche
an die Seite des Papstes führte und zu einem Kollegium verschmelzen ließ. Ja,
das Papstwahldekret oder dessen Verfälschung wird oft geradezu als Anstoß
oder wenigstens als wichtiger Impuls für die Ausbildung des Kardinalkolle-
giums gewertet. Die Ausübung der Papstwahl als exklusives Recht habe zu
einer Verfestigung des Kardinalkollegiums, die Verfälschung des Papstwahl-
dekrets zu einer Nivellierung der Unterschiede zwischen den drei Ordines und
zu einem größeren Zusammenhalt beigetragen. '^ Sogar das in verschiedenen
Quellen fassbare Bemühen vor allem der Kardinalpriester um eine gewich-
tigere Rolle bei der Papstwahl und anderswo wird als Teil dieses Prozesses und

342 Vgl. HÄGERMANN, Papsttum, S. 115: »Die Genese des späteren Kardinalkollegiums hatte
kaum begonnen, als sie einen mächtigen Schub durch die Verfälschung des Papstwahl-
dekrets [...] erhielt. Diese folgenreiche >Variante< bezeichnete im ordo dech'om's die Kardi-
näle insgesamt [...] gemeinsam als Papstwähler, eine Maßgabe, die erheblichen Einfluß auf
Egalisierung und Zusammenhalt dieser kirchlichen Führungsgruppe hatte.«; DERS., Papst-
wahldekret, S. 173: »Zweifellos neu aber war und entscheidend für das Werden des Kar-
dinalkollegiums als bedeutungsvoller Institution der Kirche die Festlegung einer obersten
Instanz bei der Papstwahl im Kreis der Kardinalbischöfe«; GoEz, Art. Papstwahl, Sp. 1352:
»Seit der Verfälschung im Umkreis des Gegenpapstes Clemens III. [...] wurde die Papstwahl
zum Exklusivrecht des Kardinalskollegiums, das sich nicht zuletzt dadurch verfestigte.«;
SCHMALE, Schisma, S. 84, erkennt im Papstwahldekret den Anstoß »für die gesamte weite-
re Entwicklung des Kardinalkollegiums«; FÜRST, Gregorio VII, S. 22f., sieht im Papstwahl-
dekret einen Kompromiss zwischen zwei verschiedenen Strömungen bzw. Konzeptionen
des Kardinalats der römischen Kirche, der innerhalb weniger Monate zur Nivellierung der
kardinalizischen Ordines geführt habe, vgl. ausführlicher im Folgenden, Anm. 376; GATz,
Art. Papstwahl, S. 696: Die Neuordnung der Papstwahl sei übergegangen »an das ent-
stehende Wahlkollegium der Kardinäle [...], das erst durch das exklusive Wahlrecht seine
feste Gestalt gewann.«
 
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