Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Schludi, Ulrich; Schneidmüller, Bernd [Begr.]; Weinfurter, Stefan [Begr.]
Die Entstehung des Kardinalkollegiums: Funktion, Selbstverständnis, Entwicklungsstufen — Mittelalter-Forschungen, Band 45: Ostfildern, 2014

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.34761#0294

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
3.10. Die Wahl Eugens III. (15. Februar 1145)

293

Bischofsklerus das Gegenteil anzunehmen. Zu groß war der Abstand zu den
drei höchsten Ordines des römischen Klerus im kurialen Alltag geworden, seit-
dem sich das Beratungsgremium des Papstes endgültig abgeschlossen hatte.
Aussagen zur Entstehung des Kardinalkollegiums lassen sich der Wahl-
anzeige Coelestins II. nur insofern entnehmen, als man aufgrund des langen
Nachwirkens der Tradition eines besonderen Rechts der Kardinalpriester und
Kardinaldiakone bei der Papstwahl mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
vermuten kann, dass das nun tatsächlich in der Abschlussphase seiner Ent-
stehung begriffene Kardinalkollegium noch nicht absolut in sich gefestigt war
oder der Beginn der eigentlichen Entstehungsphase noch nicht lange zurück
lag. Deshalb aber beruhte das Wahlrecht seiner Mitglieder im Bewusstsein der
Autoren der Wahlanzeige noch nicht so klar auf dieser neuen Einheit, dass es
ein Abgehen von diesem alten Formular gerechtfertigt hätte - auch wenn dies
Beobachter von außerhalb Roms, die von der römischen Tradition der Papst-
wahl weniger belastet waren, vermutlich schon ganz anders gesehen hätten.
Völlig anachronistisch war diese Sichtweise in Rom jedenfalls noch nicht, sonst
hätte man dieses Formular nicht mehr verwendet. In dieselbe Richtung weist
es, wenn auch die Subdiakone noch genannt werden; denn wenn ihnen als dem
höchsten Rang des niederen Bischofsklerus immer noch eine gewisse Autori-
tät bei der Papstwahl zukam, dann doch deshalb, weil das Wahlrecht bei der
Papstwahl immer noch in gewissem Sinn vom älteren Kardinalklerus hergelei-
tet wurde. Dazu passt es, wenn die Kardinalbischöfe in der Wahlanzeige noch
nicht als Teil einer neuen Einheit mit Kardinalpriestern und Kardinaldiakonen
beschrieben werden, sondern als eigene Gruppe unverbunden neben diesen
stehen, ohne ihnen durch eine unmittelbare Aneinanderreihung zugeordnet
oder gar durch das Attribut omünafcs mit ihnen verbunden zu sein.

3.10. Die Wahl Eugens III. (15. Februar 1145)

Während für die Wahl Lucius' II. keine Quellen vorliegen, die für die hier dis-
kutierten Fragen ausgewertet werden könnten,^ ist zur Erhebung Eugens III.
im Februar 1145 wieder eine Wahlanzeige überliefert.^ Eine kurze Beschrei-
bung der Wahl findet sich darüber hinaus im Verhandlungsprotokoll zu einem
Prozess, der als Teil eines jahrzehntelangen Streits zwischen den Bischöfen von
Huesca und Roda im Februar und März 1145 an der Kurie geführt wurde,^
und auch Boso berichtet in seinen Gesten Papst Eugens III. über die Wahl des
Abtes von SS. Anastasio e Vincenzo bei Rom Nach ihm fiel die Wahl der

894 Zur Wahl Lucius' II. ßERNHARDi, Konrad III., S. 357; ebd., Artrrt. 2, zu den Quellen. Zum Ponti-
fikat und zur Person Lucius' zuletzt MiLANi, Art. Lucio II.
895 JL 8714 vom 2. März 1145 = IPIII, n. 86, S. 430, ed. PL 180, n. 1, Sp. 1014f..
896 S II, n. 46, S. 345-348. Zu diesem Streit HoRN, Eugen III., S. 166-174.
897 Boso, Gesta pontihcum Romanorum, c. 168, S. 386, Z. 14—23; zu seiner Person und seinen
Papstgesten vgl. Anm. 703. Zur Erhebung Eugens III. ßERNHARDi, Konrad III., S. 451-454,
GussoNE, Thron, S. 268-270, RoBiNSON, Papacy, S. 78, HoRN, Eugen III., S. 40-42; zu den sons-
 
Annotationen