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Bock, Nils
Die Herolde im römisch-deutschen Reich: Studie zur adligen Kommunikation im späten Mittelalter — Mittelalter-Forschungen, Band 49: Ostfildern, 2015

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https://doi.org/10.11588/diglit.38798#0235

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234

Medium adliger Kommunikation

Die Gleichsetzung des Herold Teutschland mit der Schutzzusage des Königs
und ihre öffentliche Darstellung durch den Herold werden auch in der Dar-
stellung des päpstlichen Nuntius in einer Depesche von Anfang Mai 1521
deutlich. Darin gibt er an, dass Luther nach seiner Abreise vom Reichstag und
der Belegung mit der Reichsacht den Herold in Oppenheim entlassen habe,
indem er ihm gesagt haben soll, dass er sich auch ohne ihn sicher fühle, da er
doch fünfzig Berittene in seinem Gefolge habe. Allerdings vermute man, so
der Nuntius weiter, dass er sich lediglich des Heroldes entledigt wollte, um
sich unbeobachtet an einen Zufluchtsort zu begeben, womit es plausibel er-
scheint, dass nicht eine unzureichende symbolische Leistung des Herolds,
sondern persönliche Überlegungen zu seiner Entlassung geführt haben.706
Zugleich bietet der Fall Luthers ein Beispiel für den Geltungsanspruch kö-
niglichen Geleites, der im spätmittelalterlichen Reich im Gegensatz zu den
westeuropäischen Monarchien immer weniger Allgemeingültigkeit besaß und
immer stärker von den Landesherren ausging, wie die zusätzliche Regelung
des sächsischen Herzogs bezüglich der Absicherung der Unversehrtheit des
Herolds Teutschland zeigt.707

6.3 Gesandtschaften
Im Rahmen von Gesandtschaften konnten die bereits beschriebenen Aufgaben
von Herolden zusammenfallen. Im Gegensatz zur Praxis in Westeuropa ist der
Einsatz von Herolden des römisch-deutschen Reichs im Zusammenhang von
Gesandtschaften nur wenig belegt.708 Ihre Obliegenheiten beginnen mit der

Karl Eduard Förstemann, Hildesheim 1976 (ND Hamburg 1842), Nr. 21, S. 64. Darüber hin-
aus hat sich auch Karl V. in einem Schreiben an die Unterstützer Luthers gewannt und sie
zur Einhaitug des Reiseverfahrens aufgerufen; vgl. Corpus documentorum inquisitionis hae-
reticae pravitatis Neerlandicae. Verzameling van stukken betreffende de pauselijke en
bisschoppelijke inquisitie in de Nederlanden, Bd. 4, hg. Paul Frédéricq, Gent 1900 (Hooge-
school van Gent, Werken van den practischen leergang voor vaderlandsche geschiedenis, 8),
Nr. 47, S. 68. Siehe auch den Bericht des Veit Warbeck über den Einzug Luthers in Worms in
Urkundenbuch, hg. von FÖRSTEMANN, S. 68.
706 Depeschen, hg. von Kalkhoff, Nr. 23, S. 168. Siehe hierzu auch den Brief Luthers an Spala-
tin in Martin Luther: D. Martin Luthers Werke. Kritische Gesamtausgabe (Weimarer Aus-
gabe), 4. Abt.: Briefwechsel, Bd. 2 (1520-1522), Weimar 1931, Nr. 403, S. 318 und einen ano-
nymen Bericht in Deutsche Reichstagsakten, Jüngere Reihe, Bd. 2, Nr. 79, S. 568-569.
707 Die Geleitzusagen erweisen sich als ein stabiles Muster, das nur durch willentliche Missach-
tung gestört wurde; vgl. Kintzinger, Cum salvo conductu, S. 348-349. Dabei verlief die
Entwicklung im Reich hin zu einer Gleichsetzung von Geleitsgrenzen und der Grenzen der
Landesherrschaften. Dies stellt einen Unterschied zu den westeuropäischen Monarchien mit
ihrem reichsweiten Geltungsanspruch dar; vgl. Ebd., S. 362-363 und Michael Rothmann:
Innerer Friede und herrschaftliches Gewaltmonopol - Zur herrschaftlichen Funktion von
Fehde und Geleit in Spätmittelalter und beginnender früher Neuzeit unter besonderer Be-
rücksichtigung von Frankfurt und dessen Umland, in: „...Ihrer Bürger Freiheit". Frankfurt
am Main im Mittelalter. Beiträge zur Erinnerung an die Franfurter Mediaevistin Elsbeth
Orth, hg. von Heribert MÜLLER, Frankfurt a. M. 2004, S. 89-124, hier S. 123-124.
708 Vgl. Römheld, Funktionen, S. 39-46. Mehr noch sah der Wappenkönig Thomas Issac, alias
Toison d'or (1492-1539), in der Begleitung von Gesandtschaften durch Herolde eine Notwen-
digkeit für Fürsten: Item quant un prince envoyé son ambassade en estrange pays, il doïbt envoyer
ung officier d'armes avec luy pour l'honneur, affin que s'il estoit besoing de retourner en diligence vers
 
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