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Bock, Nils
Die Herolde im römisch-deutschen Reich: Studie zur adligen Kommunikation im späten Mittelalter — Mittelalter-Forschungen, Band 49: Ostfildern, 2015

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https://doi.org/10.11588/diglit.38798#0288

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Herolde und Zeremonien

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der Herolde bei Herrschereinzügen nicht kodifiziert wurde und situationsab-
hängige Veränderungen jederzeit möglich waren.
8.3 Der Übergabeakt des Fahnenlehns
Im Anschluss an Wahl und Krönung römisch-deutscher Könige konnten Be-
lehnungen stattfinden. Diese wurden im späten Mittelalter als Fahnenlehn
durchgeführt, wobei ein Fürstenlehen mittels der Fahne mit dem Wappen der
zu verleihenden Herrschaft vom König selbst übergeben wurde. Daneben
erhielten Fürsten eine rote Fahne, das Blutsbanner, als Zeichen ihres Rechtsan-
spruchs der hohen Gerichtsbarkeit.848
Die Beteiligung von Herolden an dem Belehnungsakt ist nur einmal unter
Maximilian I. bekannt.849 Im Rahmen des bereits erwähnten Kölner Reichstags
von 1505 waren Herolde nicht nur beim Einzug, sondern auch am folgenden
Tag (16. Juli) beteiligt. Durch einen Herold wurde das Fähnlein des Königs
nach St. Ursula auf die andere Rheinseite überführt, wo es gegenüber den
Fähnlein der Fürsten gehisst wurde, die am Tag zuvor vom König ihr Lehen
empfangen hatten.850 Dieser Akt der Überführung der königlichen Fahne lässt
sich dahingehend interpretieren, dass Maximilian durch die Anordnung der
Fahnen an einer exponierten Stelle auf der anderen Rheinseite bewusst seine
Qualität als oberster Lehnsherr darstellen wollte. So wie der Lürst die Berech-
tigung zur Herrschaft vom König übertragen bekam, so erkannte er zugleich
dessen Königtum an, wodurch beide an öffentlicher Legitimation gewannen.
Damit kam der Lehnsinvestitur eine wichtige Lunktion zu, die in der öffentli-
chen Inszenierung des hierarchischen Charakters der Reichsverfassung und
der damit einhergehenden Ableitung der Herrschaft und Dignität der Lürsten

848 Zum Fahnlehn im Speziellen und zum Belehnungsakt im Allgemeinen siehe KRIEGER,
Lehnshoheit, S. 36-42 und zuletzt Karl-Heinz Spiess (Hg.): Das Lehenswesen in Deutschland
im hohen und späten Mittelalter, Idstein 2002 (Historisches Seminar NF, 13). Darüber hinaus
wurden für das Hochmittelalter neue Perspektiven für die Deutung von Handlungen und
genutzten Gegenständen im Rahmen des Belehnungsaktes aufgezeigt durch Philippe De-
PREUX: Lehnsrechtliche Symbolhandlungen. Handgang und Investitur im Bericht Galberts
von Brügge zur Anerkennung Wilhelm Clitos als Graf von Flandern, in: Das Lehnswesen im
Hochmittelalter. Forschungskonstrukte - Quellenbefunde - Deutungsrelevanz, Jürgen Den-
dorfer, Roman Deutinger, Ostfildern 2010 (Mittelalter-Forschungen, 34), S. 387-400. Zur
Symbolik des Fähnleins und seines Trägers siehe Pastoureau, Traité, S. 32-44 und Chris-
toph Friederich Weber: Eine eigene Sprache der Politik. Heraldische Symbolik in italieni-
schen Stadtkommunen des Mittelalters, in: Zeitschrift für historische Forschung 33 (2006),
S. 523-564.
849 Von den folgenden Handlungen ist die Tätigkeit der Herolde als Berichterstatter zu unter-
scheiden. Sowohl für die Fürstenbelehnungen im Rahmen der Königskrönung Maximilians I.
im Jahr 1486 als auch für die Erhebung Eberhards von Württemberg zum Herzog im Jahr
1495 Hegen Schriften von Herolden vor, die später noch ausführlicher behandelt werden;
siehe unten Anm. 906, 907.
850 So nach einer Beschreibung des Mertin Fucker: Item des seinen dags lies die k. m. datfengen, dae
sent Vrsida zip steit, ouermitz ein heralten, der dat droch mit piffen ynd bongen, zo sent Reuiligen
dragen, ind dair volgden vil grauen ind edeling na, ind dor begeren der k. m. so hant al fürsten, die in
der ordenung waren, nue yr fenchen dair by gehangenbm. Deutsche Reichstagsakten, Mittlere
Reihe, Bd. 8, Nr. 786, S. 1Ï46 und vgl. 845/
 
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