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A.II. Königliche Ehen im frühen Mittelalter: Ansprüche und Praktiken
Ehe eröffnete, muss an dieser Stelle zunächst offen bleiben.139 Der Ehestreit seines
Vetters Lothars II. hatte aber mehr als deutlich gezeigt dass die Trennung und
mehr noch die Lösung einer Verbindung in der zweiten Hälfte des neunten
Jahrhunderts unter dem Einfluss der Kirche, insbesondere des Papsttums, an
bestimmte Bedingungen geknüpft war, deren Aushebelung zumindest Lothar II.
kläglich misslungen war. Im zehnten Jahrhundert lassen sich dann weder unter
den Karolingern im Westfrankenreich noch unter den Ottonen im Ostfranken-
reich Ehetrennungsbegehren der Herrscher verzeichnen. Erst wieder im elften
Jahrhundert bemühte sich der Salier Heinrich IV. um die Trennung von seiner
Gemahlin Bertha. Bruno von Merseburg behauptet in diesem Zusammenhang
gar, Heinrich habe einen seiner Getreuen auf Bertha angesetzt, um diese dann
des Ehebruchs überführen zu können, was aber misslang.140
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass sich weltliches und kirchliches
Eheverständnis von Anfang an darin einig waren, dass sexuelle Untreue bzw. der
Bruch einer als gültig anerkannten Ehe ein gravierendes Vergehen darstellte.
Unterschiede bestanden bezüglich der Ahndung einer solchen Tat. Einigen
weltlichen Rechten zufolge war sogar die Tötung der Ehebrecher erlaubt, wäh-
rend die Kirche eindeutig auf die gewaltfreie Buße setzte. In anderen Punkten
vertrat die Kirche nach außen eine rigorose Haltung, während sie dann doch
über anscheinend gängige Praktiken hinweg sah. So erlaubten noch im achten
Jahrhundert fränkische Synoden bei Ehebruch eine Scheidung.141 Im Ehestreit
Lothars II. Mitte des neunten Jahrhunderts konnte der Papst, Nikolaus L, ge-
wissermaßen ein Exempel statuieren und deutlich machen, dass selbst ein
Herrscher an das sich in diesem Zusammenhang weiter ausbildende kirchliche
Eherecht gebunden war. Die Zeit der Karolinger im neunten Jahrhundert war im
Bezug auf die Entwicklung des Eherechts zweifellos von überragender Bedeu-
tung.142
Auch wenn die fränkische Kirche und im neunten Jahrhundert der Papst in
Rom zunehmend auf der Durchsetzung der christlichen Ehemoral beharrten, sah
der Alltag auf Herrscherebene vor und auch noch nach Lothars Ehestreit anders
aus. Nach dem augustinischen Ehe Verständnis beiderseitiger Treue begingen
Herrscher wie andere Menschen Ehebruch, wenn sie nebeneheliche Beziehungen
(Konkubinate) unterhielten. Zwar wurde seit merowingischer Zeit immer wie-
der Kritik an diesen Praktiken laut, doch hatten sie selbst unter den Karolingern -
mit Ausnahme des Falls Lothars II. - keine (bußrechtlichen) Konsequenzen, die
ihren Niederschlag in den Quellen gefunden hätten.143 Dagegen fanden im
139 Siehe Kap. B.III.
140 Bruno, Bellum Saxonicum, ed. Lohmann, c. 7, S. 17. Vgl. dazu Becher, Luxuria, S. 41 und bes. S. 71;
anders Althoff, Heinrich IV., S. 269-273.
141 Vgl. oben Anm. 84.
142 Vgl. dazu grundlegend Toubert, La theorie, und bes. ders., Le moment carolingien.
143 Lothar II. drohte wegen seiner Beziehung zu Waldrada, die bes. Nikolaus I. als nebeneheliches
Konkubinat und damit als öffentlicher Ehebruch galt, sogar die Exkommunikation, dazu zuletzt
Heidecker, The divorce, S. 83 ff. und bes. S. 133 und S. 164, sowie unten Kap. B.II. Ob über andere
Herrscher wegen nebenehelicher Konkubinate von ihren Beichtvätern eine Buße verhängt
A.II. Königliche Ehen im frühen Mittelalter: Ansprüche und Praktiken
Ehe eröffnete, muss an dieser Stelle zunächst offen bleiben.139 Der Ehestreit seines
Vetters Lothars II. hatte aber mehr als deutlich gezeigt dass die Trennung und
mehr noch die Lösung einer Verbindung in der zweiten Hälfte des neunten
Jahrhunderts unter dem Einfluss der Kirche, insbesondere des Papsttums, an
bestimmte Bedingungen geknüpft war, deren Aushebelung zumindest Lothar II.
kläglich misslungen war. Im zehnten Jahrhundert lassen sich dann weder unter
den Karolingern im Westfrankenreich noch unter den Ottonen im Ostfranken-
reich Ehetrennungsbegehren der Herrscher verzeichnen. Erst wieder im elften
Jahrhundert bemühte sich der Salier Heinrich IV. um die Trennung von seiner
Gemahlin Bertha. Bruno von Merseburg behauptet in diesem Zusammenhang
gar, Heinrich habe einen seiner Getreuen auf Bertha angesetzt, um diese dann
des Ehebruchs überführen zu können, was aber misslang.140
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass sich weltliches und kirchliches
Eheverständnis von Anfang an darin einig waren, dass sexuelle Untreue bzw. der
Bruch einer als gültig anerkannten Ehe ein gravierendes Vergehen darstellte.
Unterschiede bestanden bezüglich der Ahndung einer solchen Tat. Einigen
weltlichen Rechten zufolge war sogar die Tötung der Ehebrecher erlaubt, wäh-
rend die Kirche eindeutig auf die gewaltfreie Buße setzte. In anderen Punkten
vertrat die Kirche nach außen eine rigorose Haltung, während sie dann doch
über anscheinend gängige Praktiken hinweg sah. So erlaubten noch im achten
Jahrhundert fränkische Synoden bei Ehebruch eine Scheidung.141 Im Ehestreit
Lothars II. Mitte des neunten Jahrhunderts konnte der Papst, Nikolaus L, ge-
wissermaßen ein Exempel statuieren und deutlich machen, dass selbst ein
Herrscher an das sich in diesem Zusammenhang weiter ausbildende kirchliche
Eherecht gebunden war. Die Zeit der Karolinger im neunten Jahrhundert war im
Bezug auf die Entwicklung des Eherechts zweifellos von überragender Bedeu-
tung.142
Auch wenn die fränkische Kirche und im neunten Jahrhundert der Papst in
Rom zunehmend auf der Durchsetzung der christlichen Ehemoral beharrten, sah
der Alltag auf Herrscherebene vor und auch noch nach Lothars Ehestreit anders
aus. Nach dem augustinischen Ehe Verständnis beiderseitiger Treue begingen
Herrscher wie andere Menschen Ehebruch, wenn sie nebeneheliche Beziehungen
(Konkubinate) unterhielten. Zwar wurde seit merowingischer Zeit immer wie-
der Kritik an diesen Praktiken laut, doch hatten sie selbst unter den Karolingern -
mit Ausnahme des Falls Lothars II. - keine (bußrechtlichen) Konsequenzen, die
ihren Niederschlag in den Quellen gefunden hätten.143 Dagegen fanden im
139 Siehe Kap. B.III.
140 Bruno, Bellum Saxonicum, ed. Lohmann, c. 7, S. 17. Vgl. dazu Becher, Luxuria, S. 41 und bes. S. 71;
anders Althoff, Heinrich IV., S. 269-273.
141 Vgl. oben Anm. 84.
142 Vgl. dazu grundlegend Toubert, La theorie, und bes. ders., Le moment carolingien.
143 Lothar II. drohte wegen seiner Beziehung zu Waldrada, die bes. Nikolaus I. als nebeneheliches
Konkubinat und damit als öffentlicher Ehebruch galt, sogar die Exkommunikation, dazu zuletzt
Heidecker, The divorce, S. 83 ff. und bes. S. 133 und S. 164, sowie unten Kap. B.II. Ob über andere
Herrscher wegen nebenehelicher Konkubinate von ihren Beichtvätern eine Buße verhängt



