4. Fazit: die Ehe des Königs und das Wohlergehen des Reiches
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Urkunden, also ,offiziellen' Herrscherdokumenten, niederschlug.358 Dagegen
erscheinen in karolingischer Zeit die coniuges der Herrscher verstärkt als Inter-
venientinnen und Petentinnen in Urkunden.359 Die Analyse dieser Nennungen
und ihres Kontexts kann Hinweise auf die sozialen Netzwerke liefern, in die
königliche Ehefrauen eingebunden waren und in denen sie agierten.
Wurde ein derartiges politisches Engagement aber auch von einer Königin
erwartet? Fest steht sicherlich, dass sie ihrem herrscherlichen Gemahl eine
wichtige Stütze bei der Ausübung seiner Tätigkeiten sein sollte. So formulieren
es konkret Hinkmar von Reims in ,De ordine palatii'. Sedulius Scottus im .Liber
de rectoribus Christianis' und Agobard von Lyon in seinen sogenannten .Libri
apologetici'. Überhaupt sind unter den Karolingern vermehrt Zeugnisse über-
liefert. die die Rolle der Königin losgelöst von einer Einzelperson zu fassen,
gewissermaßen theoretisch zu fundieren versuchen und damit auch konkrete
Erwartungen an eine Königin formulieren. Neben den genannten Texten - die bei
aller Nähe ihrer Autoren zu den jeweiligen Herrschern doch nicht als .offizielle'
Stellungnahmen zu der Problematik gelten können - kommt hier den erhaltenen
Krönungsordines überragende Bedeutung zu.
Als Vorbilder rechten Verhaltens werden darin in erster Linie weibliche Fi-
guren des Alten Testaments wie etwa Sara. Rebekka oder Rahel beschworen, die
den Typus der treuen und fürsorgenden Ehefrau und Mutter repräsentieren. In
einem solchen Rollenbild scheint zunächst der Königin der Bereich von Haushalt
und Familie sowie Armen- und Krankenpflege vorbehalten gewesen zu sein.
Allerdings schlossen auch die in den Krönungsordines formulierten Rollener-
wartungen eine aktivere Teilnahme der königlichen Ehefrau an der Herrschaft
keineswegs aus. So existierten mit Judith und Esther biblische Vorbilder weib-
licher Tatkraft, deren Engagement aber stets im Dienste Gottes und ihres Volkes
stand und im Fall Esthers zusätzlich von der Treue zu ihrem königlichen Ehe-
mann geprägt war. Dementsprechend lässt sich in der karolingischen Gedan-
kenwelt keine grundsätzlich ablehnende Haltung gegenüber einer .starken'
Königin erkennen360 - allerdings stets unter der Maßgabe, dass diese ihr Wirken
in den Dienst ihres Herrn und Ehemanns stellte und diesem eben eine Stütze
seiner Herrschaft war.
Darüber hinaus können die überlieferten Ordines. die neben der Krönung
eine Segnung oder gar Salbung der Königin beeinhalten. durchaus als Zeichen
einer beginnenden Institutionalisierung ihrer Aufgaben und Funktionen ver-
standen werden, in die die Königin durch eine öffentliche Inszenierung einge-
setzt wird und die in diesem Zusammenhang religiös begründet und damit in
eine sakrale Sphäre gerückt werden.
358 Eine Ausnahme bildet die Nennung Brunichildes im Vertrag von Andelot (587), dazu etwa
Schneider, Königswahl, S. 124 ff.; Ewig, Die Merowinger, S. 48 f.; Scheibelreiter, Die fränkische
Königin Brunhild, S. 300; Dumezil, La reine Brunehaut, S. 240-244.
359 Vgl. Deutinger, Königsherrschaft, S. 276 f., bes. auch Anm. 11.
360 Vgl. für anders geartete Fälle, konkret die Kritik an starken/regierenden Frauen, etwa besonders
bei Bonizo, Liber de vita Christiana, ed. Perels, VII, c. 29, S. 249 ff., und Humbert, Libri III adversos
simoniacos, ed. Thaner, III, c. 12, S. 121 ff., Bernards, Die Frau, S. 75-78.
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Urkunden, also ,offiziellen' Herrscherdokumenten, niederschlug.358 Dagegen
erscheinen in karolingischer Zeit die coniuges der Herrscher verstärkt als Inter-
venientinnen und Petentinnen in Urkunden.359 Die Analyse dieser Nennungen
und ihres Kontexts kann Hinweise auf die sozialen Netzwerke liefern, in die
königliche Ehefrauen eingebunden waren und in denen sie agierten.
Wurde ein derartiges politisches Engagement aber auch von einer Königin
erwartet? Fest steht sicherlich, dass sie ihrem herrscherlichen Gemahl eine
wichtige Stütze bei der Ausübung seiner Tätigkeiten sein sollte. So formulieren
es konkret Hinkmar von Reims in ,De ordine palatii'. Sedulius Scottus im .Liber
de rectoribus Christianis' und Agobard von Lyon in seinen sogenannten .Libri
apologetici'. Überhaupt sind unter den Karolingern vermehrt Zeugnisse über-
liefert. die die Rolle der Königin losgelöst von einer Einzelperson zu fassen,
gewissermaßen theoretisch zu fundieren versuchen und damit auch konkrete
Erwartungen an eine Königin formulieren. Neben den genannten Texten - die bei
aller Nähe ihrer Autoren zu den jeweiligen Herrschern doch nicht als .offizielle'
Stellungnahmen zu der Problematik gelten können - kommt hier den erhaltenen
Krönungsordines überragende Bedeutung zu.
Als Vorbilder rechten Verhaltens werden darin in erster Linie weibliche Fi-
guren des Alten Testaments wie etwa Sara. Rebekka oder Rahel beschworen, die
den Typus der treuen und fürsorgenden Ehefrau und Mutter repräsentieren. In
einem solchen Rollenbild scheint zunächst der Königin der Bereich von Haushalt
und Familie sowie Armen- und Krankenpflege vorbehalten gewesen zu sein.
Allerdings schlossen auch die in den Krönungsordines formulierten Rollener-
wartungen eine aktivere Teilnahme der königlichen Ehefrau an der Herrschaft
keineswegs aus. So existierten mit Judith und Esther biblische Vorbilder weib-
licher Tatkraft, deren Engagement aber stets im Dienste Gottes und ihres Volkes
stand und im Fall Esthers zusätzlich von der Treue zu ihrem königlichen Ehe-
mann geprägt war. Dementsprechend lässt sich in der karolingischen Gedan-
kenwelt keine grundsätzlich ablehnende Haltung gegenüber einer .starken'
Königin erkennen360 - allerdings stets unter der Maßgabe, dass diese ihr Wirken
in den Dienst ihres Herrn und Ehemanns stellte und diesem eben eine Stütze
seiner Herrschaft war.
Darüber hinaus können die überlieferten Ordines. die neben der Krönung
eine Segnung oder gar Salbung der Königin beeinhalten. durchaus als Zeichen
einer beginnenden Institutionalisierung ihrer Aufgaben und Funktionen ver-
standen werden, in die die Königin durch eine öffentliche Inszenierung einge-
setzt wird und die in diesem Zusammenhang religiös begründet und damit in
eine sakrale Sphäre gerückt werden.
358 Eine Ausnahme bildet die Nennung Brunichildes im Vertrag von Andelot (587), dazu etwa
Schneider, Königswahl, S. 124 ff.; Ewig, Die Merowinger, S. 48 f.; Scheibelreiter, Die fränkische
Königin Brunhild, S. 300; Dumezil, La reine Brunehaut, S. 240-244.
359 Vgl. Deutinger, Königsherrschaft, S. 276 f., bes. auch Anm. 11.
360 Vgl. für anders geartete Fälle, konkret die Kritik an starken/regierenden Frauen, etwa besonders
bei Bonizo, Liber de vita Christiana, ed. Perels, VII, c. 29, S. 249 ff., und Humbert, Libri III adversos
simoniacos, ed. Thaner, III, c. 12, S. 121 ff., Bernards, Die Frau, S. 75-78.



