3. Fall ,Richgard‘: ein nicht weiter verfolgter Vorwurf
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Parteien bereit sein mussten, ihr Recht im Kampf durchzusetzen.79 Als Frau
musste Richgard einen Vertreter in den Kampf schicken. Für den Fall, dass sich
niemand fand, der diesem mit Waffen gegenüber treten wollte, erscheint das
Angebot des Pflugscharengangs, eines subsidiären, unilateralen Beweismittels
also, durchaus konsequent.80 Tatsächlich scheint es sich um ein typisches Got-
tesurteil bei Vergehen einer Frau gegen ihren Ehemann gehandelt zu haben.81
Dass Richgard bereit gewesen sein soll, sich diesem Gottesurteil, das sehr wohl
eine potentielle Gefährdung ihrer Gesundheit, wenn nicht gar ihres Lebens
darstellte, selbst zu unterziehen und nicht - wie Theutberga - durch Vertreter,
soll deutlich machen, wie sehr die Kaiserin von ihrer Unschuld überzeugt war.
Hier könnte es sich also durchaus um eine dramaturgische Glättung durch
Regino handeln, so wie in der Legende der heiligen Richgard daraus gar der
erfolgreiche Vollzug eines Gottesurteils wurde.82
Doch warum sollte 887 in Kirchen kein Reinigungseid zur Anwendung ge-
kommen sein, wie etwa 50 Jahre zuvor beim Verfahren gegen die Kaiserin Ju-
dith?83 Auch zwölf Jahre später bei Uta sollte die Angelegenheit auf diese Weise
geklärt werden. Warum also nicht bei Richgard? In Analogie zu der im Gut-
achten Hinkmars von Reims angeführten Erklärung, Theutberga habe sich dem
79 Zum mittelalterlichen Zweikampf zuletzt sehr ausführlich Neumann, Der gerichtliche Zwei-
kampf, S. 35-45 zur rechtlichen Verortung, S. 135 f., kurz zu Richgards Fall.
80 Zum Gottesurteil als subsidiärem Beweismittel vgl. oben Anm. 61.
81 Vgl. Brunner, Deutsche Rechtsgeschichte 2, S. 550; Friedrich-Wilhelm Henning, Art.,Pflugschar,
Pflugscharengang', in: HRG 3 (1984), Sp. 1742f.; konkret für das Frühmittelalter allerdings
lediglich Lex Thuringorum, ed. von Richthofen, c. 55, S. 139 f.: Si mutier maritum veneficio dicatur
occidisse, vel dolo malo ad occidendum prodidisse, proximus mulieris campo eam innocentem efficiat; aut,
si campionem non habuerit, ipsa ad a novem vomeres ignitos examinanda mittatur. Die Verbindung von
weiblichen Unzuchtsvergehen und Pflugscharengang findet sich allerdings auch in den teil-
weise oder sicherlich legendären Erzählungen um Kaiserin Kunigunde und Königin Emma von
England. Zu Kunigunde: Vita S. Heinrici, ed. Stumpf, c. 8 [18], S. 274-277, vgl. dazu Schneidmüller,
Kaiserin Kunigunde, S. 18 ff.; Guth, Kaiserin Kunigunde, S. 105-114; Meyer, Die konstruierte
Heilige, S. 53 ff.; zu Emma: Annales de Wintonia, a. 1043, ed. Luard, S. 20-24, vgl. dazu Freeman,
The History, S. S. 569 ff.; Stafford, Queen Emma, S. S. 19 ff., S. 264 f. Zum subsidiären Charakter
von Gottesurteilen als Beweismittel siehe oben Anm. 61. Die bestandene (!) Feuerprobe ist das
Hauptelement der Legenden um das Leben der heiligen Richgard - am häufigsten ist die Ver-
sion, in der ihr zu diesem Zweck ein mit Wachs getränktes Hemd angezogen und dieses an-
gezündet wurde, doch das Feuer habe ihr kein Leid zufügen können, so erstmals in der Deut-
schen Kaiserchronik, ed. Schröder, S. 360ff., Z. 15400-15517; vgl. Barth, Die heilige Kaiserin
Richardis, S. 58 f., im Folgenden auch noch mit weiteren Versionen der Legende. Für ein solches
Gottesurteil gibt es anderweitig keine sicheren Belege, vgl. Dinzelbacher, Das fremde Mittelalter,
S. 77, mit Verweis auf ein weiteres Beispiel, das ins zehnte Jahrhundert zu datieren, aber nur
hochmittelalterlich überliefert ist. Das Fehlen des Angebotes zum Zweikampf in der Richgard-
Legende könnte mit der zunehmend ablehnenden Haltung der Kirche zu dieser Form des
,Gottesurteils' Zusammenhängen, vgl. zu dieser Neumann, Der gerichtliche Zweikampf, S. 19 ff.,
S. 66-75, oder es könnte sich auch hier um eine dramaturgische Glättung handeln.
82 Etwa Deutsche Kaiserchronik, ed. Schröder, S. 360-362, Z. 15414-15523; Jakob Twinger von
Königshofen, Chronik, ed. Hegel, S. 414; Richardissequenz, ed. Mone, S. 492; vgl. Barth, Die
heilige Kaiserin Richardis, S. 58-63, mit weiteren Beispielen.
83 Vgl. Brunner, Deutsche Rechtsgeschiche 2, S. 505 f., S. 512-528.
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Parteien bereit sein mussten, ihr Recht im Kampf durchzusetzen.79 Als Frau
musste Richgard einen Vertreter in den Kampf schicken. Für den Fall, dass sich
niemand fand, der diesem mit Waffen gegenüber treten wollte, erscheint das
Angebot des Pflugscharengangs, eines subsidiären, unilateralen Beweismittels
also, durchaus konsequent.80 Tatsächlich scheint es sich um ein typisches Got-
tesurteil bei Vergehen einer Frau gegen ihren Ehemann gehandelt zu haben.81
Dass Richgard bereit gewesen sein soll, sich diesem Gottesurteil, das sehr wohl
eine potentielle Gefährdung ihrer Gesundheit, wenn nicht gar ihres Lebens
darstellte, selbst zu unterziehen und nicht - wie Theutberga - durch Vertreter,
soll deutlich machen, wie sehr die Kaiserin von ihrer Unschuld überzeugt war.
Hier könnte es sich also durchaus um eine dramaturgische Glättung durch
Regino handeln, so wie in der Legende der heiligen Richgard daraus gar der
erfolgreiche Vollzug eines Gottesurteils wurde.82
Doch warum sollte 887 in Kirchen kein Reinigungseid zur Anwendung ge-
kommen sein, wie etwa 50 Jahre zuvor beim Verfahren gegen die Kaiserin Ju-
dith?83 Auch zwölf Jahre später bei Uta sollte die Angelegenheit auf diese Weise
geklärt werden. Warum also nicht bei Richgard? In Analogie zu der im Gut-
achten Hinkmars von Reims angeführten Erklärung, Theutberga habe sich dem
79 Zum mittelalterlichen Zweikampf zuletzt sehr ausführlich Neumann, Der gerichtliche Zwei-
kampf, S. 35-45 zur rechtlichen Verortung, S. 135 f., kurz zu Richgards Fall.
80 Zum Gottesurteil als subsidiärem Beweismittel vgl. oben Anm. 61.
81 Vgl. Brunner, Deutsche Rechtsgeschichte 2, S. 550; Friedrich-Wilhelm Henning, Art.,Pflugschar,
Pflugscharengang', in: HRG 3 (1984), Sp. 1742f.; konkret für das Frühmittelalter allerdings
lediglich Lex Thuringorum, ed. von Richthofen, c. 55, S. 139 f.: Si mutier maritum veneficio dicatur
occidisse, vel dolo malo ad occidendum prodidisse, proximus mulieris campo eam innocentem efficiat; aut,
si campionem non habuerit, ipsa ad a novem vomeres ignitos examinanda mittatur. Die Verbindung von
weiblichen Unzuchtsvergehen und Pflugscharengang findet sich allerdings auch in den teil-
weise oder sicherlich legendären Erzählungen um Kaiserin Kunigunde und Königin Emma von
England. Zu Kunigunde: Vita S. Heinrici, ed. Stumpf, c. 8 [18], S. 274-277, vgl. dazu Schneidmüller,
Kaiserin Kunigunde, S. 18 ff.; Guth, Kaiserin Kunigunde, S. 105-114; Meyer, Die konstruierte
Heilige, S. 53 ff.; zu Emma: Annales de Wintonia, a. 1043, ed. Luard, S. 20-24, vgl. dazu Freeman,
The History, S. S. 569 ff.; Stafford, Queen Emma, S. S. 19 ff., S. 264 f. Zum subsidiären Charakter
von Gottesurteilen als Beweismittel siehe oben Anm. 61. Die bestandene (!) Feuerprobe ist das
Hauptelement der Legenden um das Leben der heiligen Richgard - am häufigsten ist die Ver-
sion, in der ihr zu diesem Zweck ein mit Wachs getränktes Hemd angezogen und dieses an-
gezündet wurde, doch das Feuer habe ihr kein Leid zufügen können, so erstmals in der Deut-
schen Kaiserchronik, ed. Schröder, S. 360ff., Z. 15400-15517; vgl. Barth, Die heilige Kaiserin
Richardis, S. 58 f., im Folgenden auch noch mit weiteren Versionen der Legende. Für ein solches
Gottesurteil gibt es anderweitig keine sicheren Belege, vgl. Dinzelbacher, Das fremde Mittelalter,
S. 77, mit Verweis auf ein weiteres Beispiel, das ins zehnte Jahrhundert zu datieren, aber nur
hochmittelalterlich überliefert ist. Das Fehlen des Angebotes zum Zweikampf in der Richgard-
Legende könnte mit der zunehmend ablehnenden Haltung der Kirche zu dieser Form des
,Gottesurteils' Zusammenhängen, vgl. zu dieser Neumann, Der gerichtliche Zweikampf, S. 19 ff.,
S. 66-75, oder es könnte sich auch hier um eine dramaturgische Glättung handeln.
82 Etwa Deutsche Kaiserchronik, ed. Schröder, S. 360-362, Z. 15414-15523; Jakob Twinger von
Königshofen, Chronik, ed. Hegel, S. 414; Richardissequenz, ed. Mone, S. 492; vgl. Barth, Die
heilige Kaiserin Richardis, S. 58-63, mit weiteren Beispielen.
83 Vgl. Brunner, Deutsche Rechtsgeschiche 2, S. 505 f., S. 512-528.



