!. Hauptftück.
Von der Praktik überhaupt.
§. i.
jutidische Praxis ist eine Fettigkeit,
6^ welche das Recht auf die verkommende
Fälle schicklich anzuwenden lehret. Sie entschei-
det sich von der Theorie, daß diese nur den wah-
ren Sinn der Gesetze als die Richtschnuren der
bürgerlichen Handlungen bestimmt, und die Ei-
genschaften und richtige Folgen derselben erken-
nen lehret.
§. 2. Jeder wird leicht einsehen, daß die
Theorie dem Praktikus unentbehrlich ftye: denn
wenn sich auch der im Gesetze bestimmte Faü
ergiebt, dabey aber andere Umstände Vorkommen,
rvelche in dem Gesetze nicht enthalten sind, so
A wird



