Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
Denen magistratlicheu Grunbbuchsbeanrten zu-
zustellen , dieselbe werden mit der inngebetenen
Umschreibung, sofern kein Anstand obhanden
ist, prxestitis prssstÄnäis guter Ordnung nach
vorzugehen wissen. Den

VI. Hauptstück.
Von dem Stadtgerichte.
§. 5l.
(^Xas Stadtgericht hat die Oimmalia, und
Loncennoüt Livilia zu besorgen , dann die
Sperr, Inventur, und Verlassenschaftsabhand-
lung über all ihre Untergebene vorzukehren. Bey
sich ergebenden Todfall eines Bürgers hat der
Stadtrichter Sperr-und Inventurskommissarien,
und wenn Pupillen Vorhanden sind, denenselben
Gerhaben oder Lmrwores zu verordnen. Unter
Liese Gerichtsbarkeit gehören alle Bürger, Dienst-
leute, Hand-und Tagwerker, Handelsleute, und
andere ungeadelte Personen, dann die Inwohner
in bürgerlichen Häusern, wenn sie nicht bey ei-
uem andern Oicalterio in einer Bedienftung ste-
hen ; nicht Minders auch die ankommende Fremd-
linge, wenn sie nicht von Adel sind. So hat
L- B. wenn ein durchreisende, oder fremde, un-
geadelte Person unter der magistratlichen Gerichts-
barkeit stürbe, das Stadtgericht über desselben
vorfindiges Vermögen die Inventur vorzunehmen.
Nicht mindere, wenn zu Marttszeit unter den
frem-
 
Annotationen