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M—65
fien Angedenkens 1543. in Druck erschienen (a)^
beobachtet; zufolge desselben soll ein jeder Berg-
herr mit seinen Bergholden jährlich zwischen Ostern
und Pfingsten sein Bergrecht besitzen, und die
Bergthädung halten, (b) Bey Haltung der Berg-
thädung werden den Bergholden die Freyheiten
des Bergrechts, und Vereinung vorgelesen, und
wer wider einen Bergholden eine Klage hat, hat
solche daselbst als der ersten Bergrechtsinstanz
vorzubringen. Hieher gehören alle streitige Wein-
bergssachen, z. V. wenn jemand durch eines an-
dern Weinberg einen ungewöhnlichen Weg ma-
chen wollte; oder sofern einer dem andern Berg-
holden in seinem Weingarten einen Schaden mach-
te; oder wenn einer dem andern aus solchen Ste-
cken, Bäume, Früchten entfremdete; oder sofern
wegen der Vereinung ein Anstand wäre: diese
und dergleichen Fälle gehören zu dem Berggerich-
te / und ist also der Bergholden ihre erste Instanz
das Berqgericht/ welches in den dahin gehöri-
gen Fällen das Urtheil zu fällen hat. Wer sich
«un wider solches zu beschweren hat/ muß zum
Landrecht appelliren. (c)
§. 71. Ein Verghold wird derjenige genennt,
welcher einen Berggrund besitzt. Er ist schuldig
hievon dem Bergherrn jährlich einen gewissen und
bestimmten Dienst in Wein/ oder auch in Geld,
E so

(s) Dieses Bergrechtsbüchl ist i6zz. und 1760 nachge-
druckt worden.
(b) Bcrgrechtsbüchcl von 1760. §. r.
(c) Bergrechtsbüchel §. sz.,
 
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