so man das Bergrecht nennt, zu entrichten, und
sofern es sich ergäbe, daß ein Berghold aus ei-
nem bergrechtmäßigen Weingart einen Acker mach-
te, so ist er nichtsdestoweniger verbunden, der
Bergobrigkeit davon das vorige zu entrichten ge-
habte Bergrecht zu geben; denn es wäre unbillig,
daß der Berghold durch die Verbesserung seines
Grunds den Nutzen, der Bergherr aber den Scha-
den haben solle. Es kann den Bergholden vm
Entrichtung des Bergrechts nichts anderes ent-
schuldigen , als der gänzliche Untergang, und
durch einen Unglücksfall beschehene Umsturz des
Weingartens. Daher wenn auch in dem Wein-
garten gar nichts wüchse, muß dennoch davon das
Bergrecht entrichtet werden, weil solches nicht
von der Fechsung, sondern von dem Grund ge-
bührt. Bey Verkauf-oder Veränderung eines
bergrechtmäßigen Weingartens hat der neue Be-
sitzer den zehnten Pfenning zu bezahlen; m lmea
äslcenäenci aber gebührt in denen Sterb-und
Erbfällen nur der zwanzigste Pfenning, i» Wenn
aber eine wahre Veränderung durch Kauf, Tausch,
Leßion oder Uibergab geschieht, gebührt auch m
linen äelcenösmi der rote Pfenning, (b) Wenn
der Verghold sein Bergrecht nicht bezahlt, so kann
der Bergherr den Weingarten verkreuzen, das ist,
er
t» Resolut. 66. Wien den 17. Jäner. 1699.
(b) Der rote oder 2ote Pfenning wird nur von dem
Grundstück selbst oder Weingart bezahlt, die Wein-
zicrlhäuser, Preß, Keller, Vieh, und Fahrnißen,
so sich bey denen Weingärten befinden, sind davon
gänzlich befteytt- Resolnt. 66. Wien den 27. März
,64V.
sofern es sich ergäbe, daß ein Berghold aus ei-
nem bergrechtmäßigen Weingart einen Acker mach-
te, so ist er nichtsdestoweniger verbunden, der
Bergobrigkeit davon das vorige zu entrichten ge-
habte Bergrecht zu geben; denn es wäre unbillig,
daß der Berghold durch die Verbesserung seines
Grunds den Nutzen, der Bergherr aber den Scha-
den haben solle. Es kann den Bergholden vm
Entrichtung des Bergrechts nichts anderes ent-
schuldigen , als der gänzliche Untergang, und
durch einen Unglücksfall beschehene Umsturz des
Weingartens. Daher wenn auch in dem Wein-
garten gar nichts wüchse, muß dennoch davon das
Bergrecht entrichtet werden, weil solches nicht
von der Fechsung, sondern von dem Grund ge-
bührt. Bey Verkauf-oder Veränderung eines
bergrechtmäßigen Weingartens hat der neue Be-
sitzer den zehnten Pfenning zu bezahlen; m lmea
äslcenäenci aber gebührt in denen Sterb-und
Erbfällen nur der zwanzigste Pfenning, i» Wenn
aber eine wahre Veränderung durch Kauf, Tausch,
Leßion oder Uibergab geschieht, gebührt auch m
linen äelcenösmi der rote Pfenning, (b) Wenn
der Verghold sein Bergrecht nicht bezahlt, so kann
der Bergherr den Weingarten verkreuzen, das ist,
er
t» Resolut. 66. Wien den 17. Jäner. 1699.
(b) Der rote oder 2ote Pfenning wird nur von dem
Grundstück selbst oder Weingart bezahlt, die Wein-
zicrlhäuser, Preß, Keller, Vieh, und Fahrnißen,
so sich bey denen Weingärten befinden, sind davon
gänzlich befteytt- Resolnt. 66. Wien den 27. März
,64V.



