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er verhindekt, daß der Berghold seine Fechsung
nicht nach Haus fuhren kann. Bliebe aber das
Bergrecht durch Z Jahre in Ausstand, so kann
der Bergherr um die Abschätzung des Bergholden
anlangen. Wenn sich ergäbe, daß einige Jahre
der Schauer dergestalt schadete, daß gar kein
Wein wüchse, und der Berghold das in nsrur»
zu entrichten habende Bergrecht in Ausstand blei-
ben müßte, so kann der Bergherr solches bey der
ersten Fechsung einbringen, oder es stehet dem
Berghvlden mit Einwilligung des Bergherrn frey,
das Bergrecht in Geld abzulöfen; in welchem
Falle aber der Bergherr den Wert desselben nicht
von jenen Jahren, in welchen der Wein am theu-
ersten wäre, nehmen dürfte, sondern er müßte
sich in Anschlagung desselben nach den Verkauf
eines jeden Jahrs richten. Hier ist annoch zu
bemerken, daß, wenn ein Weingarten zum Ver-
kauf kömmt, erstens der Bergherr, und wenn
er solchen nicht kaufen will, zweytens der näch-
ste Befreundte des Weingartinnhabers, und so
auch dieser den Weingarten nicht haben wollte,
der nächste Anreiner das Einftandrecht habe, (s)
C r IX. Haupt-
(a) Vcrgrechtsbüchel §. 50,
er verhindekt, daß der Berghold seine Fechsung
nicht nach Haus fuhren kann. Bliebe aber das
Bergrecht durch Z Jahre in Ausstand, so kann
der Bergherr um die Abschätzung des Bergholden
anlangen. Wenn sich ergäbe, daß einige Jahre
der Schauer dergestalt schadete, daß gar kein
Wein wüchse, und der Berghold das in nsrur»
zu entrichten habende Bergrecht in Ausstand blei-
ben müßte, so kann der Bergherr solches bey der
ersten Fechsung einbringen, oder es stehet dem
Berghvlden mit Einwilligung des Bergherrn frey,
das Bergrecht in Geld abzulöfen; in welchem
Falle aber der Bergherr den Wert desselben nicht
von jenen Jahren, in welchen der Wein am theu-
ersten wäre, nehmen dürfte, sondern er müßte
sich in Anschlagung desselben nach den Verkauf
eines jeden Jahrs richten. Hier ist annoch zu
bemerken, daß, wenn ein Weingarten zum Ver-
kauf kömmt, erstens der Bergherr, und wenn
er solchen nicht kaufen will, zweytens der näch-
ste Befreundte des Weingartinnhabers, und so
auch dieser den Weingarten nicht haben wollte,
der nächste Anreiner das Einftandrecht habe, (s)
C r IX. Haupt-
(a) Vcrgrechtsbüchel §. 50,



