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und all andere lremsäia extrnoräinsng anzulan-
gen ist. Was die übrige gerichtliche Fortschritte,
betrifft, bestehen solche von der nämlichen Ord-
nung, welche sonst bey anderen Gerichten üblich
istwovon das mehrere, und insoweit diese von
jener unterschieden ist, bey Abhandlung jeden Fort-
schritts zu finden ist. Nur kann hier noch ange-
merkt werden, daß, i.) wenn jemand vom Sol-
datenftande Schulden halber geklagt würde, und
keine Gage zu genießen hatte, auch der Personal-
arrest nach erheischenden Umständen verwiüiget
werde. 2.) Wenn sich zwischen dem
UNd ?olitico L vics verla Injuri-Handel UNd
Schimpf ergeben, solche bey diesem Gericht mit
Beyziehung 2 politischen Räthe, welchen, wenn
sie einer widrigen Meinung sind, ihre Vor» ls-
xgrsrs schriftlich beyzulegen unbenommen ist/ zu
untersuchen, und der gutächtliche Bericht zur al-
lerhöchsten Entscheidung abzugeben sey. 0)
XVII. Hauptstück.
Von den Regimentsgerichten.
§. 105.
^in jedes Regiment im Lande hat eine voll-
kommene Gerichtsbarkeit, welche an jenem
Ort, wo der Stab liegt, ausgeübet wird, und
je-
O) Resolut. 28. Dec. 1754. kr«5 z. L intim. Z,
Zaner 1755.
und all andere lremsäia extrnoräinsng anzulan-
gen ist. Was die übrige gerichtliche Fortschritte,
betrifft, bestehen solche von der nämlichen Ord-
nung, welche sonst bey anderen Gerichten üblich
istwovon das mehrere, und insoweit diese von
jener unterschieden ist, bey Abhandlung jeden Fort-
schritts zu finden ist. Nur kann hier noch ange-
merkt werden, daß, i.) wenn jemand vom Sol-
datenftande Schulden halber geklagt würde, und
keine Gage zu genießen hatte, auch der Personal-
arrest nach erheischenden Umständen verwiüiget
werde. 2.) Wenn sich zwischen dem
UNd ?olitico L vics verla Injuri-Handel UNd
Schimpf ergeben, solche bey diesem Gericht mit
Beyziehung 2 politischen Räthe, welchen, wenn
sie einer widrigen Meinung sind, ihre Vor» ls-
xgrsrs schriftlich beyzulegen unbenommen ist/ zu
untersuchen, und der gutächtliche Bericht zur al-
lerhöchsten Entscheidung abzugeben sey. 0)
XVII. Hauptstück.
Von den Regimentsgerichten.
§. 105.
^in jedes Regiment im Lande hat eine voll-
kommene Gerichtsbarkeit, welche an jenem
Ort, wo der Stab liegt, ausgeübet wird, und
je-
O) Resolut. 28. Dec. 1754. kr«5 z. L intim. Z,
Zaner 1755.



