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ihrer Nothdnrft bestimmt. Mittwochs hingegen
wird keine Verjährung gehalten, sondern es wer-
den die Lxlubica und andere Geschäfte nblsmi-
Hu5 xsrtibus referirt.
§. 129. Dieses Gericht hat vom allerhöch-
sten Hof eine Instruktion überkommen (2), und
hat i.) die Hofresolutionen, die Verordnungen
von dem Landesgubernium, und der Regierung,
in Ermanglung derer aber die Landes Lemma,
rind endlich wo auch diese nichts vorsehen, dis
allgemeine Rechte in .fuRermcio zu beobachten.
2.) Untersteht es dem Gubernio,.und der Regie-
rung. Z.) Sollen wöchentlich dreymal, und nach
Erforderniß noch mehrere SsillonsZ gehalten wer-
den. 4.) Dürfen ohne Unterschrift eines ge-
schwornen Advokaten keine Anbringen erlediget
werden, außer in besondern Fallen, wo der Bitt-
steller eine bekannte, und in Rechten erfahrne
^Person wäre. 5.) Den Advokaten ist in Ver-
fahren keine Anzüglich-und Hitzigkeit gegen die
Partey, minders gegen das Gericht selbst respekt-
loses Betragen zu gestatten. 6.) Hat selbes ex
nobili OKcio für die, Pupillar-Fideikommißge-
genstände, und milde Stiftungen zu sorgen. 7.)
Ob zwar sonst die Nothdurft allgemein nur münd-
lich von den Advokaten auf der Kanzel verhandelt
wird, so soll doch gestattet werden, daß die
Uionssjuris 6MciIiors5, und jene Laust« welche
slcioris luciggims sind, schriftlich verfochten wer-

(s) Landrsrcchten - Instruktion öcl. io. Ang. 1776.
 
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