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W 189
bis Vollendung des 2 4sten Fahrs hat jede Per-
son unter der Minderjährigkeit und Kuratel zu
verbleiben. Es ist nicht erlaubt, einem Minder-
jährigen ein Geld ohne Einwilligung der Stelle,
öder Gerhabens zu leihen, und wenn auch der Pu-
M ein dergleichen in der Minderjährigkeit ge-
machte Schuld bezahlen würde, so ist nicht nur
Mein der Betrag derselben cum lua Laut» zu
konfiseiren, sondern auch der Gläubiger mit einer
Geldstrafe, und der Pupill am Leide, und wenn
sr durch diese Schuld reicher geworden, in Geld
zu bestrafen. Die in der Minderjährigkeit ge-
schlossene 8ponlMg und Eheberedungen sind ohne
Einwilligung des Vormuuds, Eurmoris und der
vorgesetzten Obrigkeit ungiltig. Der Minderjäh-
rige muß bey Veränderung seines Standes solches
dem Gerhaben melden, welcher bey der Obrigkeit
Len Konsens mit Beyfttzung seines Gutachtens
gnzusuchen hat, und sofern der Pupill, oder je-
mand anderer für selben bey der Stelle hierum
«»langte, wird von dem Gerhaben jedesmal der
Bericht abgefordert, welcher sodann alle Umstän-
de zu untersuchen hat, vermöge welcher er in die
Standesveränderung einrathen könne, oder nicht.
Wenn sich nun de? Minderjährige mit Konsens
verehelichte, so bleibt er dennoch bis nach hin-
terlegten 24. Fahren unter der Kuratel, und
wird ihm zu seiner Unterhaltung auf Ansuchen des
Gerhabens vom Gericht aus ein gemäßigtes (Zusn-
rum ausgeworfen. Wäre eine Pupillinn mit ei-
nem majorennen Mann verehelichet, so hört die
Eerhabschaft auf, und sie kömmt bis zur Voll-
 
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