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len, hat verstreichen lassen, oder wenn das Uk-
theil bey der ersten Instanz in donrumsciam er-
gangen wäre. Was aber die kscslis sind, und
was bey einer Neftitutionsschrift erforderlich ist,
wird im zweyten Theile mit mehreren erklärt wer-
den. Hier kömmt nur noch zu merken, daß die
Regierung die angesuchte Restitution sä sppsl-
Isnäum selten und nicht leicht ohne Vernehmung
der nachgefttzten Stelle ertheile: denn wenn die
dauis für sich appellabel wäre, und aus dem Re-
stitutionsgesuche eine offenbare Beschwerde hervor-
leuchtete, so wird es die Vernehmung der untern
Stelle nicht nöthig haben. Sofern hingegen in
dem Restitutionsgesnche die Sache nicht genug-
sam aufgeklärt worden, oder aus dem Protokoll-
extrakt und übrigen Beylagen nicht abgenommen
werden konnte, was den Richter zur Abweisung
von der angesuchten Appellation bewogen habe, so
wird jedesmal Bericht und Gutachten von dem
untern Richter abgefordert, welcher dieses von der
Regierung sogestaltig verbeschiedene Restitutions-
gesuch dem Gegentheil um seinen Bericht zukom-
men läßt. Wenn wider eine bey dem unparteyi-
schen Gerichte aberkennte Appellation die Resti-
tution sä Lppelisnäum angesucht, und hierüber
Bericht und Gutachten abgefordert wird, so kömmt
solches rsmilllve an das unparteytsche Gericht,
nämlich die Regierung giebt es an das Landrecht,
dieses an das unparteyische Gericht, welches so-
dann solches an den Gegentheil befördert. Gleich-
wie nun das Gesuch nicht unmittelbar an das un-
parteyische Gericht herabgelangt, so muß es auch
wie
len, hat verstreichen lassen, oder wenn das Uk-
theil bey der ersten Instanz in donrumsciam er-
gangen wäre. Was aber die kscslis sind, und
was bey einer Neftitutionsschrift erforderlich ist,
wird im zweyten Theile mit mehreren erklärt wer-
den. Hier kömmt nur noch zu merken, daß die
Regierung die angesuchte Restitution sä sppsl-
Isnäum selten und nicht leicht ohne Vernehmung
der nachgefttzten Stelle ertheile: denn wenn die
dauis für sich appellabel wäre, und aus dem Re-
stitutionsgesuche eine offenbare Beschwerde hervor-
leuchtete, so wird es die Vernehmung der untern
Stelle nicht nöthig haben. Sofern hingegen in
dem Restitutionsgesnche die Sache nicht genug-
sam aufgeklärt worden, oder aus dem Protokoll-
extrakt und übrigen Beylagen nicht abgenommen
werden konnte, was den Richter zur Abweisung
von der angesuchten Appellation bewogen habe, so
wird jedesmal Bericht und Gutachten von dem
untern Richter abgefordert, welcher dieses von der
Regierung sogestaltig verbeschiedene Restitutions-
gesuch dem Gegentheil um seinen Bericht zukom-
men läßt. Wenn wider eine bey dem unparteyi-
schen Gerichte aberkennte Appellation die Resti-
tution sä Lppelisnäum angesucht, und hierüber
Bericht und Gutachten abgefordert wird, so kömmt
solches rsmilllve an das unparteytsche Gericht,
nämlich die Regierung giebt es an das Landrecht,
dieses an das unparteyische Gericht, welches so-
dann solches an den Gegentheil befördert. Gleich-
wie nun das Gesuch nicht unmittelbar an das un-
parteyische Gericht herabgelangt, so muß es auch
wie



