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rsmNve durch Verordnung inlimitt. Die Ver-
ordnung, durch welche die Parteyen der RekoÜa-
tionirung erinnert werden, lautet also:
A>on des Röm. K. K. und landcsfürstl. Landesrechts
j„ Stcyer wegen dem N. N- mit Zustellung die-
ses anzuzeigen:
Nachdem über von dem N. allerhöchsten Orts ange-
suchte Superrevision wider die ergangene Urtheile,
Kraft welcher dem N. als Kläger die Herrschaft
N. zugesprochcn ist, remillivL von da aus die
abgefordert worden sind;
Als wird ein solches demselben hiemit nachrichtlich er-
innert mit Auflage, durch Rekollationirung der
Akten den Vollzug zu leisten, um solche cum K.L-
tionibus äemäemäi abgeben zu können.
Hierüber haben die Patteyen bey der ersten
Instanz um die Rekollationirungstagsatzung anzu-
langen, und bey solcher ihre zu rekollativni-
ren. Sofern nun die Superrevision abgeschlagen
worden, so wird solches den Patteyen remiiftrvs
durch die erste Instanz mittelst einer Verordnung
inttmirt:
AsHon des Röm. K. K. und landcsfürstl. Landesrechts
in Stcyer wegen: dem N. mit Zustellung dieses
anzuzcigen.
Allerhöchst Ihre K. K. Ap. Majestät hätten den N-
mit der über die zwischen ihm, und demselben in
puncto N. bey dem I. Oe. Gubernio als I. Oe.
kl.Lvisorio ergangene Judikatur allerhöchsten Orts
««gesuchten Superrcvision Dekorum lediglich ab-
zuweisen befunden.
Weft
rsmNve durch Verordnung inlimitt. Die Ver-
ordnung, durch welche die Parteyen der RekoÜa-
tionirung erinnert werden, lautet also:
A>on des Röm. K. K. und landcsfürstl. Landesrechts
j„ Stcyer wegen dem N. N- mit Zustellung die-
ses anzuzeigen:
Nachdem über von dem N. allerhöchsten Orts ange-
suchte Superrevision wider die ergangene Urtheile,
Kraft welcher dem N. als Kläger die Herrschaft
N. zugesprochcn ist, remillivL von da aus die
abgefordert worden sind;
Als wird ein solches demselben hiemit nachrichtlich er-
innert mit Auflage, durch Rekollationirung der
Akten den Vollzug zu leisten, um solche cum K.L-
tionibus äemäemäi abgeben zu können.
Hierüber haben die Patteyen bey der ersten
Instanz um die Rekollationirungstagsatzung anzu-
langen, und bey solcher ihre zu rekollativni-
ren. Sofern nun die Superrevision abgeschlagen
worden, so wird solches den Patteyen remiiftrvs
durch die erste Instanz mittelst einer Verordnung
inttmirt:
AsHon des Röm. K. K. und landcsfürstl. Landesrechts
in Stcyer wegen: dem N. mit Zustellung dieses
anzuzcigen.
Allerhöchst Ihre K. K. Ap. Majestät hätten den N-
mit der über die zwischen ihm, und demselben in
puncto N. bey dem I. Oe. Gubernio als I. Oe.
kl.Lvisorio ergangene Judikatur allerhöchsten Orts
««gesuchten Superrcvision Dekorum lediglich ab-
zuweisen befunden.
Weft



