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beschweret, und zu appelliren gebethcn, daher ist
ferner eoüom Dato erkennet worden: Kann wohl
dingen. Hierauf haben beyde Thcile ihre Appel-
lationsschriften der Ordnung nach verfaßt, solche
kollationirt, und zur Amtskanzley verschlossen ein-
gereicht , welche denn zu einer Hochlöbl. I. Oe.
Regierung einbegleitet, und hierüber zu Folge der
Deklaration cicl. gesprochen worden ( hier wird
das Regierungsurtheil beygesetzt) Wie nun über
diesen Vorschritt der Beklagte bey dem Hochan-
sehnl. k. k. I. Oe. Gubernio um Admittiruug zur
Revision, und Ertheilung einer Einstellung aller
weitern gerichtlichen Uastuum augelangt, und
demselben über das bey der Hochlöbl. Regierung
in Sachen ergangene Appellationsurtheil von ge-
dachter hohen Stelle aus erheblichen Ursachen das
ansuchende Lensstcium Ilevistouiz ex Olstcio un-
term (Datum ) ertheilet worden, als haben bey-
dc streitende Theile ihre verfaßte Revisionsschrif-
tcn bey diesem landesfürstl. Landrecht (oder Stadt-
gericht) eingereicht, der Gewohnheit und Ord-
nung nach kollationirt, und versiegelt zur Amts-
kanzley übergeben, welche wir einer Hochlöbl. k.
k. I. Oe. Negierung zu weiterer Beförderung in
verwahrt samt den angcfchlossenen ?eatioui-
bus UeciUensti in L in Gehorsam überreichen,
und uns empfehlen sollen.

§»2iz. Wenn über die eingereichte Nevi-
sionsschriften gesprochen wird, so wird die Revi-
flonödeklaration an die Regierung, und von dort
an die erste Instanz gegeben, welche solche den
Parteyen durch Verordnung mit abschriftlicher
Beyschliefiung der Deklaration intimiret, und die-
selbe in OriZinllli bey der Kanzley aufbehalt.
 
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