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Z6o -W

^su6.
mil. mixt.

wohl bey ihren Lebszeiten in
allen ihren Handlungen, als
auch nach ihren Absterben ih-
re Verlaffenschaften.

Civilob-
rigkeit.

Gerichts-
barkeit , un-
ter der vor-
hin ihre
Manner ge-
standen.

WltwM der gemeinen Soldaten,
und Invaliden, wenn sie nicht
von dem Militari verpflegen,
ober innerhalb i Jahr nach
dem Tod ihrer Männer abge-
fertiget worden, haben der
Civilobrigkeit, wo sie sich auf-
halten , im Leben und Tod zu
unterstehen.

HofdekreL
Wien den 4.
und Gratz
den 2?.
Jun. 1768.

. . Der Civilpersonen.

XXVI. Hauptstück.
Von den Titnlgturen der Ge-
richtsstellen.
Gnbernmm.
Von den subordinirten Instanzen:
Aochansehnllches k. k. I. Oe. Gubermum,
Günstige Herren!
von den Bischöfen, Fürsten, und Acren Standen:
Hochansehnliches k. k. I. Oe. Gubernium!
, Von
 
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