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Minst, Karl Josef [Übers.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 1): Chronicon. Urkunden Nrn. 1 - 166, mit Vermerken, welche die Geschichte des Klosters von 764 - 1175 und mit Nachträgen bis 1181 berichten — Lorsch, 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.20231#0063
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eueres Abtes und seiner Nachfolger gewährt. Aus diesem Grunde haben wir beschlossen,
durch diesen Erlaß, von dem wir wünschen, daß er für alle Ewigkeit gültig bleiben soll,
zu verordnen, daß weder ihr noch eure Jungmannschaft oder euere Nachkommen und
überhaupt niemand, der mit irgendeiner richterlichen Beamtung ausgestattet ist, in den
Höfen oder Dörfern jenes Klosters oder seiner Klosterkirche eine Beaufsichtigung aus-
führen dürfe. Sie dürfen in Gauen und Gebieten, welche zu gegenwärtiger Zeit dem
Kloster gehören und von ihm beherrscht werden oder später als Geschenk von Königen
und Königinnen oder durch Schenkungen aus dem Volk an das Kloster kommen oder
von ihm gekauft werden oder aus einem anderen Rechtstitel, durch Vergrößerung, Urbar-
machung oder sonstigen Erwerb Eigentum des Klosters werden, keine gerichtlichen Ver-
höre durchführen, Bußen verhängen oder Geiseln verschleppen. Sie dürfen weder bauen
noch zelten und die Leute des Klosters, seien es Edle, Unfreie oder Bauern, nicht vor-
laden, keine staatlichen Abgaben beschlagnahmen oder Beiträge für den königlichen
Schatz eintreiben. Die richterliche Gewalt oder die unserer reitenden Königsboten soll
sich nicht erdreisten, in das Klostergebiet einzudringen, sondern allen seinen Dörfern sollen
unter dem Begriffe der Unverletzlichkeit alle Bußen, Straten und öffentlichen Abgaben
nachgelassen sein. Alles, wie oben ausgeführt, soll der Abt selbst und seine Nachfolger im
Namen Gottes besitzen und beherrschen. Keiner von unseren Getreuen, den gegenwärtigen
und zukünftigen, soll in das, was wir um der göttlichen Belohnung oder der Hilfe Gottes
für den Bestand des fränkischen Reiches willen seinem Hause gewährt haben, zu irgend-
einer Zeit und in irgendwelcher Absicht einfallen, sondern wir wollen, wie wir oben in
Erinnerung gebracht haben, daß zu unseren und künftigen Zeiten ohne jeden Widerspruch
der Vorteil des genannten Klosters gewahrt und begünstigt werde. Zur Bekräftigung die-
ser Vollmacht und deren Bewahrung für alle Zeiten haben wir sie eigenhändig unter-
schrieben und mit unserem Ringe siegeln lassen. Monogramm des glorreichen Königs Karl.
Ich, Rado, habe an Stelle von Liudberd (richtig: Hither) gegengezeichnet. Gegeben im
Monat Mai (772), im vierten Jahre unserer Regierung. Geschehen in Theodone Villa
(Diedenhofen), in unserer Pfalz, in öffentlicher Versammlung, in Gnaden.

VERMERK 6

Durch ein derartiges Vorrecht an Privilegien hat der fromme König Karl, damals
noch nicht dem Namen, wohl aber der Sache nach schon göttlicher Kaiser und allezeit
Mehrer des Reiches, das von ihm ausgezeichnete Lorscher Kloster durch seine weitherzige
Freigebigkeit über die damalige Zeit erhöht. Er übertrug ihm das Dorf Heppenheim mit
allen Marken und allem Zubehör und jeglichem Recht der Ausschließlichkeit durch das
Privilegium dieser Schenkung:

URKUNDE 6 (Reg. 849)

Schenkung Karls des Großen in Heppenheim

Karl, der Erlauchte, von Gottes Gnaden König der Franken, allen unseren Getreuen,
den gegenwärtigen und den zukünftigen. Was wir den Niederlassungen der Klöster aus
wohltätiger Überlegung gewähren, wird uns, wie wir fest vertrauen, ohne Zweifel durch
Gottes Schutz zur ewigen Seligkeit gereichen. Aus diesem Grunde sei euch kund und zu
wissen, daß wir um des Herrn Namen und unserer Seele Seligkeit willen unserem Kloster,
 
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