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Minst, Karl Josef [Übers.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 1): Chronicon. Urkunden Nrn. 1 - 166, mit Vermerken, welche die Geschichte des Klosters von 764 - 1175 und mit Nachträgen bis 1181 berichten — Lorsch, 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.20231#0079
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dem Herzen Gottes. Nachdem er die Regierung unseres Klosters übernommen hatte,
verschönerte er vor allem unser Heiligtum, gestaltete es prächtig aus im Äußeren, präch-
tiger aber im Inneren mit mannigfaltiger Zier. Den Fronaltar umgab er auf allen vier
Seiten, wie er heute noch ist, mit silbernen Tafeln und schmückte nicht minder prächtig
den Kreuzaltar, die Altäre des heiligen Johannes des Täufers, der heiligen Jungfrau Maria
und des heiligen Petrus in der „Dreifachen" (dreischiffigen, dreikoncbigen, dreigeschossi-
gen?) Kirche. Er ließ ein goldenes Kreuz schmieden, durch seine kunstvolle Arbeit und
den gediegenen Feingehalt kostbarer als alle anderen. Nachdem er, blühend in vielen
Tugenden, nicht weniger als 33 Jahre lang die Regierung über unser Kloster innegehabt,
vollendete er sein ehrenvolles Leben, ein Leben, ausgezeichnet durch Weisheit und Fröm-
migkeit. Es regierte damals schon Ludwig der Fromme (814—840), der Sohn Karls
(768—814), des großen, seligen, gottbegnadeten Kaisers und allezeit Mehrers des Reiches.
Wie auf den kriegerischen Vater David der friedfertige Salomo folgte, so erwies Ludwig
seine kaiserliche Großmut dadurch, daß er die väterliche Verleihung der Freiheit und
Reichsunmittelbarkeit des Lorscher Klosters und der freien Abtwahl durch folgendes Pri-
vileg bekräftigte.

URKUNDE 17 (Reg. 3088)

Vorschrift Ludwigs I. des Frommen über die Reichsfreiheit unseres Klosters

Im Namen des Herrn, unseres Gottes und Erlösers Jesu Christi. Ludwig, durch Gottes
waltende Vorsehung Kaiser und allezeit Mehrer des Reiches. Wenn wir um der Liebe zu
Gott willen den Stätten, welche sich dem Dienste Gottes geweiht haben, und den dortigen
Dienern Gottes geeignete Wohltaten gnadiglich erweisen, so brauchen wir nicht daran zu
zweifeln, daß wir bei Gott den Lohn der ewigen Seligkeit erlangen werden. Es erwecke
daher das Folgende die Aufmerksamkeit und das Wohlwollen aller unserer Getreuen, der
gegenwärtigen und zukünftigen. Der verehrungswürdige Adalung, Abt des Klosters
Lorsch, welches zu Ehren der seligen Apostel Petrus und Paulus errichtet ist und wo der
Leib des heiligen Märtyrers Nazarius ruht, das im Oberrheingau am Fluße Weschnitz
liegt, hat unser Augenmerk auf die Freiheitserklärung gelenkt, die unser Herr und Vater
Karl, der gütigste Kaiser seligen Angedenkens jenem Kloster gegeben hat. Jene Erklärung
besagt, daß unser Vater aus Liebe zu Gott und um der sorglosen Ruhe der Mönche willen
das Kloster instandgesetzt habe, stets völlige Sicherheit und den Schutz seiner Freiheit
ohne Beunruhigung einer auswärtigen richterlichen Gewalt zu genießen. Größerer Sicher-
heit halber hat uns nun genannter Abt Adalung gebeten, daß wir, väterlichem Beispiel
folgend und aus Ehrfurcht vor dem heiligen Märtyrer Nazarius, dessen Leib dort ruht,
auch unsererseits eine derartige Immunitäts-Vorschrift zu Gunsten jenes Klosters erlassen
möchten. Gerne haben wir diese Bitte gewährt und beschlossen, dem Kloster und den dort
Gott dienenden Mönchen unsere kaiserliche Genehmigung für volle Freiheit und Sicher-
heit zu erteilen. Es geschieht dies aus Liebe zur Festigung des Gottesdienstes und zu un-
serem Seelenheile. Wir verordnen und befehlen daher, daß kein Staatsbeamter und kein
mit richterlicher Gewalt Ausgestatteter oder sonst einer unserer Getreuen, weder jetzt noch
in Zukunft in die Kirchen, Wohnungen, Äcker oder sonstigen Besitzungen des genannten
Klosters, die heute in verschiedenen Gauen und Gebieten liegen, eindringen dürfe. In
dem unter der Botmäßigkeit unseres Kaisertums stehenden Güterbesitz des Klosters, ob
 
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