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Minst, Karl Josef [Transl.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 1): Chronicon. Urkunden Nrn. 1 - 166, mit Vermerken, welche die Geschichte des Klosters von 764 - 1175 und mit Nachträgen bis 1181 berichten — Lorsch, 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.20231#0104
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vielmehr, wie gesagt, dem Nutzen der dort dem Herrn dienenden Mönche auf immer
vorbehalten bleiben. Den Mönchen aber möge es belieben, für unser und das Wohlergehen
unserer Gemahlin und unserer geliebten Kinder und nicht weniger für das Seelenheil un-
serer Ahnen die Gnade des Herrn zu erflehen. Und damit diese königliche Schenkungs-
urkunde nachhaltender wirke und für alle kommenden Zeiten von unseren Getreuen
desto eher geglaubt und desto lieber beachtet werde, haben wir sie eigenhändig unter-
schrieben und mit unserem Ring siegeln lassen. Monogramm des Herrn Ludwig, des
gnädigsten Königs. Ich, der Kanzler Heberhard, habe im Auftrage des Erzkaplans Gri-
mald die Urkunde geprüft und unterschrieben. Gegeben am 23. Mai (868) im durch die
Gnade Christi 36. Jahre der Königsherrlichkeit des Herrn Ludwig, des erlauchten, das Ost-
frankenland regierenden Königs. In der 1. Indiktion. Geschehen in der Stadt "Worms,
Glück verheißend im Namen Gottes. Amen.

URKUNDE 38 (Reg. 3492)

Schenkung Ludwigs II. (des Deutschen) in Seeheim und Bickenbach

Im Namen der heiligen und unteilbaren Dreifaltigkeit. Ludwig, von Gottes Gnaden
König. Kund und zu wissen sei allen Gläubigen der heiligen Kirche Gottes und allen un-
seren Getreuen, den gegenwärtigen und den zukünftigen, daß wir um der Mehrung unserer
Verdienste willen und für das Seelenheil unseres Herrn und Großvaters (Karl d. Gr.)
und unseres Vaters (Ludwig d. Fr.) bestimmte Güter aus unserem Eigentum dem Kloster
Lorsch schenken, jenem Kloster, welches zu Ehren der seligen Apostel Petrus und Paulus
errichtet ist, wo der Leib des Hl. Nazarius ruht. Unsere Schenkung erfolgt im Oberrhein-
gau zu Seheim (Seeheim südl. Darmstadt) und Bicchumbach (Bickenbach a. d. Bergstraße),
mit allem Umschwung und allem Zubehör, mit Leibeigenen, Ländereien, Weinbergen,
Wiesen, Weiden, Wäldern, stehenden und fließenden Gewässern, ab- und zuführenden
Wegen, beweglicher und unbeweglicher Habe, bereits erfaßtem oder noch zu erfassendem
Grund, alles ganz und unversehrt. Alles übergeben und übertragen wir aus unserem Besitz-
und Herrenrecht in jenes der genannten heiligen Stätte in dem Sinne, daß es vom heutigen
Tage an und später durch diese Vorschrift unserer Machtvollkommenheit, im Namen Got-
tes vollkommen gefestigt, im Gebrauch der dort dem Herrn dienenden Mönche, ohne
Hindernis eines Widerspruches auf immer verbleibe. Wenn wir nun diese Güter mit Zu-
stimmung und Willen unseres geliebten Sohnes Karl (Carolas Crassus, Karl der Dicke, geh.
839) sogleich vertauschen können, behalten wir uns das Eigentumsrecht vor. Sollte dieser
Fall aber nicht eintreten, so verordnen und befehlen wir, daß nach unserem Hinscheiden
die Güter auf ewig, ohne jede Belästigung und Beunruhigung dort verbleiben sollen. Und
damit diese königliche Schenkungsurkunde noch mehr gelte und in künftigen Zeiten von
unseren Getreuen noch nachhaltiger geglaubt und noch eifriger beachtet werde, haben wir
sie eigenhändig unterschrieben und mit unserem Ring siegeln lassen. Monogramm Lud-
wigs, des gnädigsten Königs. Ich, der Kanzler Heberhard, habe im Auftrage des Erz-
kaplans Lütbert die Urkunde durchgesehen und unterschrieben. Gegeben am 4. Mai (874)
im von Christo begnadeten 37. Jahre der Regierung des Herrn Ludwig, des erlauchten im
ostfränkischen Reiche herrschenden Königs. 7. Indiktion. Geschehen zu Lobotenburc
(Ladenburg), glücklich vollendet im Namen Gottes. Amen. Christe, schütze den König
Ludwig!
 
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