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Minst, Karl Josef [Übers.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 1): Chronicon. Urkunden Nrn. 1 - 166, mit Vermerken, welche die Geschichte des Klosters von 764 - 1175 und mit Nachträgen bis 1181 berichten — Lorsch, 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.20231#0145
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Dienern Gottes, den Mönchen, der Sicherheit halber, aus Liebe zur Verehrung Gottes und
zu unserem Seelenheile diese Urkunde über Unabhängigkeit und Schutz zu geben. Durch
diese verordnen und befehlen wir, daß kein Staatsbeamter und kein mit richterlicher Voll-
macht Ausgestatteter, aber auch kein anderer unserer Getreuen, der gegenwärtigen und
der zukünftigen, in die Kirchen, Ortschaften, Äcker oder sonstigen Besitzungen des
genannten Klosters, welche es zur Zeit in den verschiedensten Gauen und Ländern besitzt,
eindringen dürfe. Auch die Güter, welche später von rechtgläubigen Männern dem Kloster
geschenkt werden, dürfen von ihnen nicht betreten werden. In allen Kloster-Hoheits-
gebieten sind Vornahme von Verhören, Einhebung von Bußen und Abgaben, Errichtung
von Häusern oder Lagern und die Aushebung von Bürgen verboten. Die Klosterleute,
Edle und Knechte, die auf Klostergebiet seßhaft sind, dürfen nicht ungerechterweise in
Anspruch genommen werden, es dürfen nicht Verbindlichkeiten oder vorgetäuschte For-
derungen eingetrieben werden. Niemand unterstehe sich, weder jetzt noch in Zukunft in
das Klostergebiet einzudringen oder einen der oben verbotenen Eingriffe vorzunehmen.
Dem genannten Abte und seinen Nachfolgern sei es gewährt, die Güter des mehrgenann-
ten Klosters unter dem Schutze unserer Erklärung der Reichsunmittelbarkeit in Ruhe
und Ordnung zu genießen. Auch alle Rechte, welche der königliche Schatz früher dort zu
fordern hatte, haben wir samt und sonders dem Kloster abgetreten, sei es zur Ernährung
der Armen oder als Unterhalt der Mönche, die dort Gott dienen. Für ewige Zeiten sollen
sie dem Kloster für seinen weiteren Anstieg dienen. Und wenn der Abt oder seine Nach-
folger auf den Ruf Gottes vom Lichte dieser Welt Abschied nehmen, sollen die Mönche,
solange sie in ihren Reihen solche Männer finden können, welche ihre Gemeinschaft nach
der Regel des heiligen Benedikt zu leiten imstande sind, selbst den Nachfolger wählen.
Durch diese königliche Urkunde und unsere Zustimmung sollen sie das Recht der freien
Abtwahl haben, wie sie ihnen auch unser Herr und Vater durch seine Urkunde gewährte.
Dafür möge es jenen Knechten Gottes, welche dort Gott dienen, gefallen, für unseren
Vater und für uns und das Wohl unseres ganzen uns von Gott anvertrauten und durch
sein mildes und unermeßliches Erbarmen zu erhaltenden Reiches die Gnade des Herrn
anzurufen. Und damit diese Vollmacht zu unseren und den künftigen Zeiten unter dem
Schutze des Herrn unangefochten erhalten bleibe, haben wir sie eigenhändig unterschrie-
ben und mit dem Abdruck unseres Siegelringes fertigen lassen. Monogramm Ottos, un-
seres Herrn, des ruhmreichen Königs. Ich, der Bischof und Kanzler Hildibald, habe an
Stelle des Erzbischofs und Kaplans Willigis gegengezeichnet. Gegeben am 28. November
im Jahre 984 nach des Herrn Menschwerdung, in der 13. Indiktion, im 4. Jahre der Herr-
schaft des dritten Otto. Geschehen zu Ingilenheim (Ingelheim a. Rh.), in Gottes Namen
und in Erwartung kommenden Glückes. Amen.

VERMERK 82

Auf die Bitte des in Rede stehenden Abtes Salemann hat derselbe König auch das
öffentliche Marktrecht im Dorfe Wezzenloch gewährt und durch solche Urkunde bestätigt:

URKUNDE 82 (Reg. 3589)
Otto III. über den Markt Wiesloch

Im Namen der heiligen und unteilbaren Dreifaltigkeit. Otto, durch Gottes waltende
Güte König. Kund und zu wissen sei allen unseren Getreuen, den gegenwärtigen und zu-
 
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