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Minst, Karl Josef [Übers.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 1): Chronicon. Urkunden Nrn. 1 - 166, mit Vermerken, welche die Geschichte des Klosters von 764 - 1175 und mit Nachträgen bis 1181 berichten — Lorsch, 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.20231#0167
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161

URKUNDE 114 (3416)

Schenkung der Brunhilda

Brunhild gab (um 800) im gleichen Dorf Hatteim eine Hube und im Dorf Fasna eine
Kirche und eine Hube.

URKUNDE 115 (Reg. 3417)

Schenkung des Waldo

Walto gab im Gau Hamaland, im Dorf Angrina, zwei Huben und eine Kirche, im Dorf
Waganlose eine halbe Hofreite, im Dorf Doronburc eine halbe Hofreite, im Dorf Lefna
eine halbe Hofreite und im Dorf Pheleppe eine Drittel-Hube und elf Leibeigene.

URKUNDE 116 (Reg. 3418)

Schenkung des Lantward

Lantward kaufte von einer gewissen Frau namens Abarhild im Dorf Ganneta eine
Drittel-Hof reite, wo die dortige Kirche steht, und 15 Morgen und alles, was sie in jener
Gemarkung hatte und gab es dem Hl. Nazarius.

URKUNDE 117 (Reg. 3305)

Schenkung des Magofrid

Magofrid gab im Gau Felaowa eine halbe Hube in Seiebach. Geschehen in Gannita im
26. Jahre (839) des Kaisers Ludwig.

URKUNDE 118 (Reg. 3468—70)

Wiederholung betreffend Ansfrid

Auch die Schenkung des Pfalzgrafen Anfrid (866) im Hattuariergau, in der Gemar-
kung Odeheim, im Dorf Geizefurt, im Gau Darnaun, im Dorf Sodoia sowie die Pacht-
urkunde desselben (Urkunden 33—35) sind nebst den Privilegien des Königs Ludwig III.,
zu dessen Zeit sie erfolgten, niedergeschrieben worden.

URKUNDE 119 (Reg. 3622)

Aktennotiz über die Hörigen in Frömmstedt in Thüringen

Kund und zu wissen sei allen unseren Getreuen, den gegenwärtigen und den zukünfti-
gen, daß ein Mann aus Fruminstetin (Frömmstedt westl. Kindelbrück) namens Heinrich
drei Jahre lang am Aussatz darniederlag. Bewogen durch seine Genesung, welche Gott
und sein heiliger Märtyrer Nazarius bewirkt haben, opferte er sich, seine Eigenleute und
seine Kinder freiwillig am Altare des heiligen Nazarius. Er beschloß, daß von seinen
Kindern jedes einen Denar und von seinen Eigenleuten jeder zwei Denare als immer-
währenden Zins jeweils am Festtage des Heiligen (12. Juni) entrichten müsse. Er be-
stimmte, daß kein anderer Vogt oder Herr über ihm stehen solle als jener, welchen er
selbst und seine Nachkommen erwählen würden. Kein anderer als dieser dürfe sie in
Untersuchung ziehen. In keiner Rechtssache hätten sie Rede und Antwort zu stehen als
nur auf die vier Klagen wegen Streit, Diebstahl, Raub oder einer Angelegenheit, welche
 
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