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Minst, Karl Josef [Übers.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 2): Schenkungsurkunden Nr. 167 - 818, Oberrheingau und Ladengau — Lorsch, 1968

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https://doi.org/10.11588/diglit.20232#0042
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URKUNDE 225 (in der Zeit zwischen 806 und 841 — Reg. 3405)
Schenkung von Marcolf und Lüdo in demselben Dorf

Wir, Marcolf und Lüdo, machen im Namen Gottes zum Seelenheile der Ruotburga dem
heiligen Märtyrer Christi Nazarius, dessen Leib im Kloster La.uv(esham — Lorsch) ruht,
eine Vergabung. Wir schenken das, was uns die schon genannte Ruotburg in rinensi (im
Oberrheingebiet), und zwar im Dorf

Bettenheim (Wüstung um Zwingenberg?) übergeben hat, nämlich eine Hofreite mit
Herrenhaus, Bauernhof und Baumgarten, ferner Weingärten, Ackerland, Wiesen und
alles das, was sie in jener Gemarkung bekanntlich besessen hat. Wir übergeben und
übertragen es vom heutigen Tage an — und alles übrige wie oben — bis: Geschehen im
Kloster La.ur(esham - Lorsch). Handzeichen von Marcolf und Lüdo, die diese Schenkung
gemacht haben. Handzeichen der (Zeugen) Rathelm und Gunzo. Schreiber war der
Mönch Altwin.

URKUNDE 226 (17. November 765 — Reg. 12)

Schenkung von Gerbert und seiner Gemahlin Lobduna in Schwanheim, durchgeführt
im 13. Regierungsjahre des Königs Pippin, unter Abt Gundeland

Wir vertrauen fest darauf, daß uns, wenn wir etwas von unserem Vermögen für die
Stätten der Heiligen oder für den Unterhalt der Armen aufwenden, dies zweifelsohne
von Gott in der ewigen Seligkeit wiedervergolten wird. Aus diesem Grunde machen
wir, Gerbert und meine Frau Lobuduna zu unserem Herrn Jesu Christ und zu unserem
Seelenheile eine Vergabung. Es ist unser Wille, daß unsere Stiftung ewigen Bestand habe.
Sie gelte der Basilika des Hl. Nazarius, welche in pago Rinahgowe (im Oberrheingau)
errichtet ist. Wir schenken eine Hofreite im Dorfe

Suainheim (Schwanheim n. Lorsch), welche auf einer Seite an die Hof reite des Rapa-
nolf stößt, ferner 30 Joch Ackerland. Es leitet uns dabei der Wunsch, daß die Kirche
beziehungsweise deren Sachwalter von diesem Tage an das Gut unversehrt unter ihrer
Herrschaft zurückhalten, für immer besitzen, innehaben, behalten, verwalten oder ver-
tauschen können. In allen Punkten sollen sie freie Hand haben, über die Güter zu ver-
fügen, wie auch immer es deren Vorteil und dem Nutzen der Kirche entspricht. Wenn
aber jemand gegen diesenf^m sich) nicht sehr bedeutsamen rechtlichen Schenkungsvertrag
anzukämpfen oder denselben zu brechen versuchen sollte, so entrichte er, durch die dage-
gen einschreitende königliche Kammer dazu verurteilt, eine Buße von zwei Goldschilling
und zwei Pfund Silber zugunsten des Hl. Nazarius, und was er vorbringt, soll in keiner
Weise für die Urteilsfindung maßgebend sein. Geschlossen und gefertigt. Geschehen in der
Stadt Lobuduna (Ladenburg) in öffentlicher Versammlung am 17. November (765).
Handzeichen des Gerbert, der diese Schenkung machte. Handzeichen der (Zeugen)
Roha (Roho), Marafrid
Onodbald, und
Colamfrid, Adalman.
Ich, Alapsi, der unwürdige Sünder, habe (die Urkunde) geschrieben.
 
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