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Minst, Karl Josef [Übers.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 2): Schenkungsurkunden Nr. 167 - 818, Oberrheingau und Ladengau — Lorsch, 1968

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https://doi.org/10.11588/diglit.20232#0088
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86

Giselhelm,

Walram,

Trudbald,

Erlolf,

Tyrolf,

Erkanbert,

Udalbert,

Trudbert,

Engilbert,

Oddaccer,

Babo und

Walacmar.

Schreiber: Samuel.

URKUNDE 315 (25. Mai 773 — Reg. 880)

Schenkung des Erkanfrid und seiner Gattin Weldrud in Handschuhsheim,
unter dem König Karl dem Großen und Abt Gundeland

Im 15. Regierungsjahre unseres Herrn, Karls des Großen, des ruhmreichen Königs,
machen wir, Erkanfrit und meine Gattin Weldrud, zu unserem Seelenheil eine Vergabung
an den heiligen Märtyrer Christi Nazarius. Sein Leib ruht in dem in pago rinensi (im Ober-
rheingau) am Flusse Wisscoz (Weschnitz) gelegenen Kloster Lam(esham — Lorsch). Unsere
Schenkung gilt in gleicher Weise jener heiligen Gemeinschaft von Mönchen, welche eben-
dort ihren Dienst verrichten, und denen der ehrwürdige Herr Gundeland als Abt vorsteht.
Es ist unser Wille, daß unsere Gabe für ewige Zeiten gelte, und wir versichern, daß sie
vollkommen freiwillig erfolgt. Wir übergeben all unser Eigentum in pago lubidunensi
(im Ladengau), in

Hantscuhesheim (Heidelberg-Handschuhsheim), und zwar Hof reiten, Felder, Wiesen,
Wege, Äcker, Wälder, Weinberge, Wohnhäuser, Wirtschaftsbauten mit Zubehör, stehende
und fließende Gewässer, alles in unversehrtem Zustand. Ausgenommen sind lediglich vier
Joch Ackerland und ein Weingärtchen. Ferner übereignen wir in

Austringa (östringen nö. Bruchsal nö. Karlsruhe) in pago Chrehgawi (im Kraichgau)
unseren ganzen Gutsanteil, und zwar Hofreite, Felder, Wiesen, Wege, Wälder, Wasser-
stellen und Wasserläufe, dann weiter in

Sicchenheim (Mannheim-Seckenheim) in Lobodungowe (im Ladengau) und in

Ulvinisheim (Ilvesheim am Neckar ö. Mannheim) ebenfalls zur Gänze Hof reiten,
Äcker, Felder, Wiesen, Weiden, Wege, stehende und fließende Gewässer, nämlich alles das,
was ich, Erkanfrid, meiner Gemahlin Weldrud als Morgengabe zukommen ließ. Alles das
oben Zusammengefaßte übergeben und übertragen wir vom gegenwärtigen Tage an ge-
meinsam im Namen Gottes als ewiges Besitztum in der Weise, daß ihr von heute an die
Vollmacht haben sollt, damit zu machen, was ihr wollt. Wenn aber jemand — wir hoffen
zwar, daß das niemals eintreten werde — gegen diese Schenkung vorzugehen versuchen
sollte, dann erleide er seine Strafe und entrichte an jene heilige Stätte den doppelten Wert-
betrag, nämlich drei Unzen Gold und vier Pfund Silber, und die Klagepunkte, die er vor-
bringt, seien für eine Beurteilung gegenstandslos. Vorliegende Schenkung aber bestehe,
gestützt auf diesen Vertrag, jederzeit unveränderlich. Geschehen im Kloster Lorsch am 25.
Mai (773). Handzeichen von Erkanfrid und seiner Ehefrau Weldrud, welche gebeten
haben, daß diese Schenkung festgelegt und gesetzlich einwandfrei geregelt werde. Hand-
zeichen der (Zeugen)
 
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