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Minst, Karl Josef [Übers.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 2): Schenkungsurkunden Nr. 167 - 818, Oberrheingau und Ladengau — Lorsch, 1968

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https://doi.org/10.11588/diglit.20232#0166
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164

WALLSTADT

URKUNDE 482 (8. März 766 — Reg. 18)

Schenkung des Wanilo in Wallstadt im 14. Regierungsjahre des Herrn und Königs

Pippin, unter Abt Gundeland

Ich, Wanilo, Sohn des verstorbenen Guntzo, mache im Namen Gottes eine Vergabung.
Sie erfolgt auf göttliche Eingebung, zum Seelenheile meines Vaters Guntzo und um der
ewigen Wiedervergeltung willen, damit der allmächtige Gott uns für würdig befinde, uns
Nachlaß unserer Sünden zu gewähren. Durch diese Schenkungsurkunde und Willenser-
klärung mache ich mit Wirkung vom gegenwärtigen Tage an den heiligen Märtyrer
Christi Nazarius, dessen Leib in dem in pago rinensi (im Oberrheingau) am Flusse Wiss-
coz (Weschnitz) gelegenen Kloster Laur(esham = Lorsch) ruht, beziehungsweise an jene
fromme Schar von Mönchen, welche dort unter der Leitung des ehrwürdigen Herrn und
Abtes Gundeland ihren Dienst verrichten, eine Vergabung. Sie soll nach meinem Willen
für ewig gelten und ich bestätige, daß sie vollkommen freiwillig erfolgte. Ich schenke in
pago lobodoninse (im Ladengau), und zwar im Dorf

Walahastath (Mannheim-Wallstadt) eine Hofreite und 30 Joch Ackerland, und in
Hantscuhesheim (Heidelberg-Handschuhsheim) einen Weinberg. Ich schenke, übergebe
und übertrage dies alles zur Gänze aus meinem Besitz- in das Eigentums- und Herrenrecht
des Hl. Nazarius. In Gottes Namen soll er es auf ewig besitzen. Von diesem Tage an sollt
ihr das Recht haben, dies alles innezuhaben, zu behalten, zu verschenken, zu vertauschen
oder sonstwie damit zu machen, was ihr wollt. Zum Wohle euerer Kirche sollt ihr freie und
unumschränkteste Vollmacht in allen Belangen haben. Wenn aber jemand — was ich aller-
dings für die Zukunft durchaus nicht glaube — wenn ich selbst oder einer meiner Erben
oder Nacherben oder irgendein beliebiger aus der Reihe feindlich gesinnter Menschen gegen
diese von mir gemachte Schenkung anzukämpfen versuchen sollte oder sie brechen oder
verfälschen wollte, so wird er zunächst den Zorn des allmächtigen Gottes und des Hl,
N(azarius) auf sich herabziehen. Außerdem erleide er seine Strafe und entrichte euch
unter dem Zwange der öffentlichen Gerichtsbarkeit als Buße zwei Pfund Gold und drei
Rohpfund Silber. Die Einwendungen, die er vorbringt, seien für eine Beurteilung hin-
fällig. Gegenwärtige Schenkung aber soll auf Grund dieses Vertrages jederzeit fest und
unerschütterlich bestehen bleiben. Geschehen in öffentlicher Versammlung in Vinnenheim
(Weinheim) am 8. März (766). Handzeichen des Wenilo, welcher gebeten hat, daß diese
Schenkungsurkunde ausgestellt und gefertigt werde. Handzeichen von

Warin, Graf (vom Ladengau), Maurilo,
Cancro, Graf (vom Oberrheingau), Harirad und

Egino, Haribert.

Wiglar war Schreiber.

URKUNDE 483 (22. April 767 — Reg. 133)

Schenkung des Alman im gleichen Dorf unter König Pippin und Abt Gundeland

In Christi Namen mache ich, Alman, am 22. April im 15. Regierungsjahr unseres
Herrn, des Königs Pippin, zum Seelenheile meines Bruders Germo und um der ewigen
Wiedervergeltung willen durch diese Schenkungsurkunde eine Vergabung an den heiligen
 
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