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Minst, Karl Josef [Übers.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 2): Schenkungsurkunden Nr. 167 - 818, Oberrheingau und Ladengau — Lorsch, 1968

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https://doi.org/10.11588/diglit.20232#0279
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URKUNDE 748 (25. März 828 — Reg. 3228)
Schenkung der Waltrad im gleichen Dorf unter Kaiser Ludwig und Abt Adalung

Im Namen Gottes mache ich, Waltrat, zu meinem Seelenheile eine Vergabung an den
heiligen Märtyrer Christi 'N(azarius), der im Kloster Lorsch ruht, dem der ehrwürdige
Adalung als Abt vorsteht. Mit dem Wunsche, daß meine Zuwendung in Ewigkeit bestän-
dig bleibe, schenke ich alles das, was ich an Ackerland in

Bergeheim (Heidelberg-Bergheim) besitze. Im Namen Gottes soll alles ewiges Eigen-
tum bleiben. Geschlossen und gefertigt. Geschehen im Kloster Lorsch am 25. März. Im
15. Regierungsjahre (828) des Kaisers Ludwig. Handzeichen der Stifterin Waltdrad.
Handzeichen der (Zeugen) Burgolf, Wolfbert und Berolf. Der Schreiber: Altwin.

URKUNDE 749 (29. Mai 767 — Reg. 164)

Schenkung der Chrotni in Schwetzingen unter König Pippin,
unserem Herrn, und Abt Gundeland

Im 15. Regierungsjahre des Königs Pippin, unseres Herrn. Ich, Crothni, mache im
Hinblick auf Gott, zum Heile meiner Seele und im Gedenken an die ewige Wiederver-
geltung eine Stiftung, damit ich für würdig befunden werde, Nachlaß meiner Sünden zu
erlangen. Meine Vergabung wende ich durch diese Schenkungsurkunde dem heiligen Mär-
tyrer Christi Nazarius zu, dessen Leib im Kloster Lorsch ruht, welches im Oberrheingau
am Flusse Wischoz (Weschnitz) gelegen ist. Meine Vergabung diene in gleicher Weise jener
heiligen Gemeinschaft der Mönche, welche ebendort Gott dienen, und der der ehrwürdige
Herr Gundeland als Abt vorsteht. Es ist mein Wille, daß meine Schenkung für ewige
Zeiten gelte, und ich bekräftige ausdrücklich, daß sie aus freiem Willen erfolgt. Ich über-
gebe alles, was ich in pago lobodonensi (im Ladengau), in der Ortschaft

Suezzingen (Schwetzingen w. Heidelberg), welche am Flusse Suarzaha (Schwarzach,
heute Leimbach) gelegen ist, besitze, nämlich eine Hof reite, Ländereien, Felder, Wiesen,
Weiden, Wälder, stehende und fließende Gwässer, alles ganz und ungeteilt. Vom heutigen
Tage an übergebe und übertrage ich dies alles im Namen Gottes zu ewigem Eigentum aus
meinem Eigentumsrecht in das Besitz- und Herrenrecht des Hl. Nazarius. Vom heutigen
Tag an möget ihr das Recht haben, alles innezuhaben, zu behalten, zu verschenken, zu ver-
tauschen oder in irgendeiner Weise zu verwenden, wie es nach eueren Entschließungen
dem Vorteil des Hl. Nazarius zuträglich ist. In allem sollt ihr freie und unumschränkte
Vollmacht haben. Wenn aber jemand, was ich zwar für die Zukunft für unwahrscheinlich
halte, wenn ich selbst oder einer meiner Erben oder Nacherben gegen diese von mir ge-
machte Schenkung anzukämpfen, dieselbe zu brechen oder zu verfälschen trachten sollte,
so hüte er sich, daß er nicht dem Zorne des allmächtigen Gottes verfalle. Außerdem be-
zahle er dieser heiligen Stätte, von der Domäne dazu gezwungen, eine Buße von einem
Pfund Gold und zwei Mark Silber, und was er vorbringt, soll nicht Gegenstand einer
gerichtlichen Untersuchung werden. Vielmehr soll gegenwärtige Vergabung, gestützt auf
vertragliche Fertigung, zu allen Zeiten fest und unverbrüchlich bestehen bleiben. Gesche-
hen in öffentlicher Versammlung in der Ortschaft Lorsch am 29. Mai (767). Handzeichen
der Crotni, welche diese Schenkung machte und um deren Beglaubigung bat. Handzeichen
von Autbert, Crodtoh und Hucbert. Samuel, der Schreiber.
 
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