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Minst, Karl Josef [Übers.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 2): Schenkungsurkunden Nr. 167 - 818, Oberrheingau und Ladengau — Lorsch, 1968

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https://doi.org/10.11588/diglit.20232#0293
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URKUNDE 787 (24. März 810 — Reg. 2998)

Schenkung des Lantbald unter Karl dem Großen und Abt Adalung

Der nämliche Lantbalt (lt. Utk. Nr. 786) übergab am 24. März im 43. Jahre der
Regierung unseres Herrn Karl dem Hl. Nazarius sieben Joch Ackerland. Altwin hat dies
geschrieben.

URKUNDE 788 (1. April 810 — Reg. 2999)

Schenkung des Emicho unter Karl dem Großen und Abt Adalung

Ich, Emicho, mache in Gottes Namen eine Vergabung zu meinem unm meiner Mutter
Oddana Seelenheil. Meine Schenkung sei gewidmet dem heiligen Märtyrer Nazarius,
dessen Leib im Kloster Lorsch ruht, dessen Vorsteher bekanntlich der ehrwürdige Abt
Adalung ist. Geschenkt werden mit Gültigkeit vom heutigen Tage und zu dauerndem
Besitz im Namen Gottes zehn in

Blanckenstat (Plankstadt w. Heidelberg) gelegene Joch Ackerland. Geschlossen und
gefertigt. Geschehen im Kloster Lorsch am 1. April im 42. Jahre (810) der Herrschaft
Karls, unseres Herrn, des ruhmvollen Kaisers. Handzeichen des Emicho, der diese Schen-
kung machte. Handzeichen der (Zeugen)

Ekkihard, Ratwin,
Wolf, Waldolf und

Reginbald, Thaganhard.

Altwin als Schreiber.

URKUNDE 789 (31. Dezember 766 — Reg. 102)

Schenkung von Theuthard und Richgard in Rohrbach unter König Pippin

und Abt Gundeland

Im 15. Regierungsjahre unseres Herrn, des Königs Pippin. Wir, Theuthard und
Richgard, machen gemeinsam eine milde Stiftung. Sie erfolgt auf göttliche Eingebung, zu
unserem Seelenheile und um der Wiedervergeltung in der Ewigkeit willen. Sie gilt dem
heiligen Märtyrer Nazarius, dessen Leib im Oberrheingauer Kloster Lorsch ruht, und
jener geheiligten Gemeinschaft von Mönchen, welche ebendort unter der Leitung ihres
Abtes, des ehrwürdigen Herrn Gundeland ihren Dienst verrichten. Wir bestätigen, daß
unsere Vergabung auf ewige Zeiten Gültigkeit haben soll, und erklären, daß sie aus voll-
kommen freiem Willen erfolgt. Wir schenken unser Eigentum in pago lobodonensi (im
Ladengau), nämlich einen Weinberg in

Rorbach (Heidelberg-Rohrbach) und einen anderen in

Nuzlohon (Nußloch s. Heidelberg). Vom heutigen Tage an übergeben und übertragen
wir sie aus unserem gesetzlichen Eigentum in das Besitz- und Herrenrecht des Hl. Naza-
rius. Mögen sie im Namen Gottes sein ewiges Eigentum bleiben. Von heute an sollt ihr
das Recht haben, sie innezuhaben, zu behalten, zu verschenken, zu vertauschen oder mit
ihnen zu machen, was ihr wollt. In allen Belangen sollt ihr freie und unumschränkteste
Vollmacht haben. Wenn aber künftig jemand, was wir allerdings am allerwenigsten glau-
ben möchten, wenn wir selbst oder einer unserer Erben oder Nacherben oder sonst ein
mißgünstiger Mensch gegen diese von uns gemachte Schenkung anzukämpfen versuchen
 
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