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Molitor, Ludwig
Urkundenbuch zur Geschichte der ehemals pfalzbayerischen Residenzstadt Zweibrücken — Zweibrücken, 1888

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https://doi.org/10.11588/diglit.2755#0156
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126

nun hinfürther alle Bürger, so in gemelter Vnserer Statt
Zweybrücken vndt derselben Yorstatt wohnen, darin geboren
vndt erzogen oder änderst woher hinein kommen, oder die
künftig- daselbst geboren oder von andern orten sich dahin
zu wohnen begeben werden, der Leibeigenschaft, damit sie
Vnsern Voreltern vndt Vnss biss daher verwandt vndt zu-
gethan gewesen, gäntzlich erledigt vndt frey gelassen vndt
also nit mehr für Leibeigen gehalten werden noch schuldig
seyn sollen sich derhalb von Vnss oder Vnssern Ambtleuthen
abzukaufen oder vertauschen zu lassen. Befehlen auch darauf
hiemit Vnsern Ambtleuthen, so jederzeit zu Zweybruck seyn
werden, dass sie bemelte Vnsere Burger wie vorsteht bei
dieser Vnserer Begnadigung vndt Freyheit bleiben, sie darüber
nit beschweren sondern deren ruhiglich gemessen lassen bey
Vermeidung vnserer Vngnadt.

Dargegen vndt wann sich zuträgt, dass ein Bürger oder
Bürgerin oder derselben Kinder eins oder mehr auss gemelter
Vnserer Statt Zweybrück oder derselben Vorstatt ziehen vndt
sich auss Vnserm Fürstenthumb, Oberkeit oder Gebieth in
ein andere frembde Oberkeit begeben würde, vndt die Gütter
so er oder sie in vnserer Oberkeit oder Gebieth hätte ver-
kauften zu Gelt machen vndt mit ihm führen, oder was Ihnen
zur selben Zeit oder darnach durch Erbfall oder in andere
Weg zuwachsen möchte, so sie empfahen vndt an Gelt oder
Geltswerth mit sich hinführen würden, so sollen sie schuldig
seyn Vnss oder Vnssern Erben von dem allen den zehenden
Pfennig zum Abzug zu raichen vndt zu hinderlassen. Vndt
bey dieser Vnserer Freyheit sollen vndt Avollen Wir sie gnä-
diglich schützen getrewlich vndt vngeuerlich.

Dess zu Vrkundt haben Wir Vnss mit aigen banden
vnderschrieben, auch Vnser Insiegel ahn diesen Brieff thun
henken, der geben ist zu Zweybrücken den Ein vndt zwan-
zigsten Aprilis Anno Taussend fünf Hundert Siebenzig Eins.
Johannes Pfalzgrave bey Ehein & manu propria subscripsit.
L. S. Concordat originali. Exter, Stadtschreiber.

Registratur der prot. geistl. Güterverwaltung zu Zweibrücken.
 
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