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Die nicht Zu pfenden seind, Soll man inns Betz-
loch legenn. Item So einer zu obgenannter Zeit also ge-
funden wurde, der nicht Zumbesten zu pfenden war, Soll der
Bürgermeister macht haben denselben inn das Betzenloch
zu legen vnd ihnen darin sich selbst bekestigen vnd liegen
lassen bis der Burgermeister der schafft von ihm vergnügt
wurdt.
Welche nicht bezahlen Khönnen, sollen aus der
Statt gewiesen werden. Item, so aber einer, Oder mehr
so gar unvermöglich Und arm, dass von Ihnen der Schafft
nicht zubringen, weder mit pfenden, noch Timmen, Oder dass
solcher vor der Zeit sie die Schafft aussrichten vnd geben
sollen, hinweg gezogen wie das where, Soll der Ambtmanu
oder Landschreiber dieselbigen so noch Inn der Statt whereun,
vff dass Burgermeisters begheren vnd gesinnen stracks fuess
heissen hinweg ziegen, vnd wass solcher Schafft also vnd
dergestalt hinderständig worden, dasselbig soll dem Burger-
meister ab vnd inn gemein Schafft nachmals wider eingetheilt
vnd gelegt werdenn.
Unnd zu Furkhommung desselbigen soll hinfuro kein
Frembder ausslendiger zu einem Burger angenommen werdenn,
er sei dhann 30 oder vffs wenigst 20 fl. Vermögenss oder
khönnde sonsten ein solch Handwerkh, dass er sich mit ehrn
darbey erhalten vnd ernehren khundte.
Burgermeisters Eechnung. Item, Nun hinfurter soll
alle Jars ein jeder Burgermeister seine Eechnung vff den
nechstenn montag nach Sebastiani ohne lenger Vffhalt oder
Verzugh thun, Inn beysein eines Ambtmanns oder Landschrei-
bers, vnnd was er in solcher seiner Eechnung jederzeit Veber-
restens schuldig bleibt, dasselbig dem Neuwen Burgermeister
alssbaldt Inn die Hand gebenn, vnd der Alt nicht ehe quit-
tirt werdenn, Solcher Veberrest sey dhann zuvor wie gemelt
veberlieffert.
Burgermeister gefreiet. Item hinfurter soll ein Jeder
Burgermeister, so lang er Burgermeister ist, seines Hausszins
vnd Schaffts sambt der Frohn, wachtenn vnd pforttenhut von
Vnser vnd der Burgerschaft wegen gefreyet vnd erlediget
sein, Auch kheiner widerumb zu einem Bürgermeister ge-
Die nicht Zu pfenden seind, Soll man inns Betz-
loch legenn. Item So einer zu obgenannter Zeit also ge-
funden wurde, der nicht Zumbesten zu pfenden war, Soll der
Bürgermeister macht haben denselben inn das Betzenloch
zu legen vnd ihnen darin sich selbst bekestigen vnd liegen
lassen bis der Burgermeister der schafft von ihm vergnügt
wurdt.
Welche nicht bezahlen Khönnen, sollen aus der
Statt gewiesen werden. Item, so aber einer, Oder mehr
so gar unvermöglich Und arm, dass von Ihnen der Schafft
nicht zubringen, weder mit pfenden, noch Timmen, Oder dass
solcher vor der Zeit sie die Schafft aussrichten vnd geben
sollen, hinweg gezogen wie das where, Soll der Ambtmanu
oder Landschreiber dieselbigen so noch Inn der Statt whereun,
vff dass Burgermeisters begheren vnd gesinnen stracks fuess
heissen hinweg ziegen, vnd wass solcher Schafft also vnd
dergestalt hinderständig worden, dasselbig soll dem Burger-
meister ab vnd inn gemein Schafft nachmals wider eingetheilt
vnd gelegt werdenn.
Unnd zu Furkhommung desselbigen soll hinfuro kein
Frembder ausslendiger zu einem Burger angenommen werdenn,
er sei dhann 30 oder vffs wenigst 20 fl. Vermögenss oder
khönnde sonsten ein solch Handwerkh, dass er sich mit ehrn
darbey erhalten vnd ernehren khundte.
Burgermeisters Eechnung. Item, Nun hinfurter soll
alle Jars ein jeder Burgermeister seine Eechnung vff den
nechstenn montag nach Sebastiani ohne lenger Vffhalt oder
Verzugh thun, Inn beysein eines Ambtmanns oder Landschrei-
bers, vnnd was er in solcher seiner Eechnung jederzeit Veber-
restens schuldig bleibt, dasselbig dem Neuwen Burgermeister
alssbaldt Inn die Hand gebenn, vnd der Alt nicht ehe quit-
tirt werdenn, Solcher Veberrest sey dhann zuvor wie gemelt
veberlieffert.
Burgermeister gefreiet. Item hinfurter soll ein Jeder
Burgermeister, so lang er Burgermeister ist, seines Hausszins
vnd Schaffts sambt der Frohn, wachtenn vnd pforttenhut von
Vnser vnd der Burgerschaft wegen gefreyet vnd erlediget
sein, Auch kheiner widerumb zu einem Bürgermeister ge-