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Fischerhäusern und auf der Steig Feuer oberhalb des Daches sah, oder wenn er Mord oder Feindio
schreien hörte, oder wenn er von Bürgermeister, Räten oder Wächtern mit der Angabe des Grundes
dazu aufgefordert wurde.
Zur Sommerszeit hatte er ferner auf die Gewitter zu achten, sie mit der Glocke zu melden
und die andern, die auch läuten mußten, dazu aufzumuntern, so oft es nötig war. Wenn er aus
Turm von der Plattform aus.
dem Dienst entlassen wurde,
mußte er jedermann die Geheim-
nisse aller Wehren und Ord-
nungen verschweigen. Recht in
eigener Sache durfte er nur zu
Schaffhausen suchen.
Die Bestimmungen des
Wächtereides von s^70 erlitten
im Laufe der Zeiten allerlei
Abänderungen und Erweiterun-
gen. So z. B. verfügte man
bald nachher in Bezug auf die
Meldung nahender Feinde fol-
gendes: Wenn er Reisige sieht,
l.0, s2 oder mehr zu Roß oder
einen Kaufen zu Fuß, so soll er
das Fähnlein aufftecken und in
die Trompete stoßen, und wie
er gewahr wird, daß sie die
Unfern vor der Stadt „nöten"
und jagen, soll er an die Glocke
schlagen.
Nach der Reformation
erlaubte man dem bjochwächter,
am Sonntag und Donnerstag
die Frühpredigt zu besuchen und
bei dieser Gelegenheit, sowie
wenn er badete, vier Stunden
in der Stadt zu bleiben. Unter-
dessen mußte aber seinen'Dienst
ein ehrbarer Mann von den
„Stadtwerkern" versehen, der
von ihm dem Wachtmeister vorgeschlagen und von diesem angenommen war. Alle der Schiffländi
zufahrenden Schiffe waren von s592 an mit der Trompete zu melden, die Ledinen und großen
Schiffe mit ausgehängtem Fähnlein zweimal, die kleinen einmal. Die Anzahl der Reisigen, die
er bemerkte, hatte er mit ebensovielen Glockenschlägen anzuzeigen. Feindesnot mußte erstens mit.
der Glocke und dann durch Abfeuern eines Doppelhakens angekündigt werden. Um neun Uhr
nachts mußte die Glocke eine Viertelstunde lang geläutet werden. Der Zusatz „wie bisher" zeigt,
daß es keine neue Bestimmung ist. Der sehr prosaische Zweck dieses Läutens war anzuzeigen, daß
die Tore und Wirtshäuser geschlossen werden müßten. Die „Sage" von der Stiftung des Nüni-
Fischerhäusern und auf der Steig Feuer oberhalb des Daches sah, oder wenn er Mord oder Feindio
schreien hörte, oder wenn er von Bürgermeister, Räten oder Wächtern mit der Angabe des Grundes
dazu aufgefordert wurde.
Zur Sommerszeit hatte er ferner auf die Gewitter zu achten, sie mit der Glocke zu melden
und die andern, die auch läuten mußten, dazu aufzumuntern, so oft es nötig war. Wenn er aus
Turm von der Plattform aus.
dem Dienst entlassen wurde,
mußte er jedermann die Geheim-
nisse aller Wehren und Ord-
nungen verschweigen. Recht in
eigener Sache durfte er nur zu
Schaffhausen suchen.
Die Bestimmungen des
Wächtereides von s^70 erlitten
im Laufe der Zeiten allerlei
Abänderungen und Erweiterun-
gen. So z. B. verfügte man
bald nachher in Bezug auf die
Meldung nahender Feinde fol-
gendes: Wenn er Reisige sieht,
l.0, s2 oder mehr zu Roß oder
einen Kaufen zu Fuß, so soll er
das Fähnlein aufftecken und in
die Trompete stoßen, und wie
er gewahr wird, daß sie die
Unfern vor der Stadt „nöten"
und jagen, soll er an die Glocke
schlagen.
Nach der Reformation
erlaubte man dem bjochwächter,
am Sonntag und Donnerstag
die Frühpredigt zu besuchen und
bei dieser Gelegenheit, sowie
wenn er badete, vier Stunden
in der Stadt zu bleiben. Unter-
dessen mußte aber seinen'Dienst
ein ehrbarer Mann von den
„Stadtwerkern" versehen, der
von ihm dem Wachtmeister vorgeschlagen und von diesem angenommen war. Alle der Schiffländi
zufahrenden Schiffe waren von s592 an mit der Trompete zu melden, die Ledinen und großen
Schiffe mit ausgehängtem Fähnlein zweimal, die kleinen einmal. Die Anzahl der Reisigen, die
er bemerkte, hatte er mit ebensovielen Glockenschlägen anzuzeigen. Feindesnot mußte erstens mit.
der Glocke und dann durch Abfeuern eines Doppelhakens angekündigt werden. Um neun Uhr
nachts mußte die Glocke eine Viertelstunde lang geläutet werden. Der Zusatz „wie bisher" zeigt,
daß es keine neue Bestimmung ist. Der sehr prosaische Zweck dieses Läutens war anzuzeigen, daß
die Tore und Wirtshäuser geschlossen werden müßten. Die „Sage" von der Stiftung des Nüni-