Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Schwäbisch Gmünd [Editor]; Nitsch, Alfons [Oth.]
Urkunden und Akten der ehemaligen Reichsstadt Schwäbisch Gmünd 777 bis 1500 (Band 2): 1451 bis 1500 — Schwäbisch Gmünd, 1967

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.43814#0246
License: Free access  - all rights reserved

DWork-Logo
Overview
loading ...
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
A 317 Dieselben erneuern die allgemeine Zunftordnung von 1448 April 8.
Der Übertritt von einer Zunft in die andere ist nur mit Bewilligung
der Zunftmeister und gegen Zahlung einer Gebühr von 5 ß h mög-
lich. Ein Zunftmeister muß seinen Übertritt ein Vierteljahr vor Georg
(23. April) anmelden und darf während dieser Zeit sein Handwerk
nicht ausüben (Mai 10). 1479
A 318 Ordnung des nächstjährigen Schützenfestes mit Preisschießen und
Verlosung aus dem Glückshafen, zu welchem Bm. und Rat die Schüt-
zen der Nachbarstädte einladen. Geschossen wird freihändig auf die
650 Werkschuh entfernte schwebende Scheibe, jeder Schütze zahlt für
20 Schuß x/ä fl- Es sind Preise von 50 fl bis 1 fl zu gewinnen. Die
Gewinne aus dem Glückshafen sind Schmuckstücke aus Gold und Sil-
ber im Werte von 1 fl bis 26 fl (November 3). 1479
A 319 Bm., Rat und Zunftmeister und die gesamte Meisterschaft der Stadt
beschließen einhellig die Absetzung aller Räte, Zunftmeister und
Zwölfmeister. Es werden 24 Räte neu gewählt, von denen jedes Jahr
6 abgehen. Von den 8 Zunftmeistern gehen jährlich 4 ab, von den
Meistern jeder Zunft jährlich 3. Eine Wiederwahl ist überall mög-
lich. Anschließend eine Liste der in den nächsten 4 Jahren abgehenden
Zwölfmeister der Schmiedzunft (Juni 26). 1488
A 320 Frager und Zunftmeister erlassen mit Zustimmung von Bm. und Rat
eine gemeinsame Ordnung aller Zünfte, besonders für Strafen bei Un-
ruhen und ungebührlichen Handlungen, die bisher in jeder Zunft an-
ders gestraft wurden. Unruhen innerhalb der Zunft werden vom
Zunftmeister geregelt; dem Einkauf in die Zunft muß der Erwerb des
Bürgerrechts vorausgehen; beim Wegzug aus der Stadt erlischt auch
das Zunftrecht. Wer im Zunfthaus leichtfertig schwört oder einen
andern einen Lügner nennt, zahlt 10 ß h; wer ohne Wissen des Zunft-
meisters einen Lehrling aufnimmt, zahlt 5 ß h; der Gebrauch von
Waffen kostet bei Tag 1 h, bei Nacht 1 fl, Schlägerei bei Tag
10 ß h, bei Nacht 18 h. Jeder, der in die Zunft eintritt, zahlt eine
Steuer von 17 Kreuzer, um an dem gemeinsam eingekauften Getreide
teilzuhaben (Dezember 4). 1488
A 321 Ordnung für das Verhalten der waffenfähigen Bürger bei Alarm und
bei Feuersnot. Bei Alarm kommen alle, die in der Josenvorstadt woh-
nen, zum Josentor, die in der inneren Stadt auf den Platz bei den
Kramern, alle in Waffen; bei Feuersnot sollen vor allem die Maurer
und Zimmerleute Hilfe bringen (Oktober 30). 1498
A 322 Bm., Rat, Zunftmeister und Meisterschaft verlängern die Bestimmun-
gen über das gesamte Zunftwesen (Oktober 29). 1499
A 323 Verordnungen des Rates a) über Festsetzung der Reihenfolge der
Gläubiger eines Sterbenden, b) über Schadenersatz, c) über die Zu-
rücknahme verkaufter Waren, d) über Ersatz der Gerichtskosten
(o.T.). 1499
A 324 Zieglereid und Zieglerordnung (unvollständig, o. D). Ulm 1500

194
 
Annotationen