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Schwäbisch Gmünd [Hrsg.]; Nitsch, Alfons [Bearb.]
Urkunden und Akten der ehemaligen Reichsstadt Schwäbisch Gmünd 777 bis 1500 (Band 2): 1451 bis 1500 — Schwäbisch Gmünd, 1967

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https://doi.org/10.11588/diglit.43814#0251
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A 385 Die Testamentsvollstrecker bitten das Gmünder Gericht um Über-
sendung des Abschlußberichtes über die Verhandlung in G. (Okto-
ber 29). 1481
A 331—385: Or.Pap. B 179 Bit. 211 im HStASt. — Siehe auch die
Urkunden Nr. 1854, 1894, 1953, 1992, 2003, 2010 und 2044.

XV. Der Steinhäuser Prozeß
A 386 Protokoll über die Verhandlung vor der Kurie zu Augsburg über
eine Klage des Georg Feierabend, ständigen Vikars zu Donauwörth,
gegen Bürgermeister und Rat von G. Der Prozeß dauert vom 30. März
1476 bis zum 15. Januar 1483. — Georg Feierabend beschuldigt in
einer Eingabe an Papst Sixtus IV. den Bm. und Rat von G., daß diese
entgegen dem letzten Willen des Friedrich im Steinhaus, Chorherrn
zu Ansbach, aus dem Ertrag seiner Studentenstiftung nicht nur zwei,
sondern drei und mehr Studenten unterstütze und einen Teil des Stif-
tungsgeldes für eigene Zwecke verwende. Der Papst bestimmt den
Bischof Johannes von Augsburg zum Richter in dieser Angelegen-
heit, dieser übergibt das Richteramt seinem Generalvikar Johannes
Gossolt. Nach Überreichung der Klageschrift durch den Anwalt des
Klägers rechtfertigen die Beklagten ihr Vorgehen damit, daß sie be-
reits zu Lebzeiten des Stifters mit seiner Zustimmung mehr als zwei
Studenten jährlich unterstützt, niemals aber Stiftungsgeld für eigene
Zwecke verwendet haben. Zum Beweise dafür werden Briefe des Stif-
ters und Aussagen von Zeugen in Gmünd und Ulm verlesen, aber
auch die Aussagen von Zeugen, die der Kläger benennt. Am 15. März
1479 verkündet Gossolt sein Urteil: „Bm. und Rat werden freige-
sprochen, weil die Klage des Klägers unbegründet ist; der Kläger
wird zur Zahlung der Kosten verurteilt.“ Georg Feierabend meldet
gegen dieses Urteil sofort die Berufung an den Hl. Stuhl an. — In der
2. Instanz bestellt der Papst den Augsburger Domherrn Peter Büchler
zum Richter. Beide Parteien wiederholen die Klage bzw. die Recht-
fertigung und lassen ihre Zeugen verhören. Das am 15. Januar 1483
verkündete Urteil lautet: „Das Urteil der 1. Instanz wird bestätigt;
Georg Feierabend wird zur Bezahlung aller Prozeßkosten verurteilt“.
Hierauf lassen Bm. und Rat durch ihren Anwalt erklären, daß sie
keinen Ersatz der ihnen erwachsenen Prozeßkosten verlangen und daß
sie die Gerichtsakten nicht gegen Georg Feierabend verwenden wer-
den. — Notariatsinstrument, in der 1. Instanz des Jakob Wirsung,
in der 2. des Bernhard Wagner, beide in Augsburg.
Zwei lat. Or. Pap.-Libelle, 194 und 72 fol., XX im Stadtarchiv G.
A 387 Deutsche Übersetzung eines gekürzten Protokolls über die Verhand-
lung in erster Instanz.
Abschr. im Dokumentenbuch der Steinbäuser-Stijtung jol. 17 a.

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