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Hartmann, ... [Compiler]
Beschreibung des Königreichs Württemberg (Band 61): Beschreibung des Oberamts Neckarsulm: mit fünf Tabellen, einer historisch kolorirten Karte des Oberamts und drei lithographirten Ansichten — Stuttgart, 1881

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https://doi.org/10.11588/diglit.11583#0211
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Geschichtlicher Neberblick.

195

Stetten, Stettenberg (OA. Knnzelsau): Biirg, Widdern, Znttlingen;
Stoffetn: Bretrach; Stnnrpff v. Schweinberg (BA. Wertheim):
Assunrstadt, Domeneck, Züttlingen; Sturmfeder: Bachenau, Dutten-
berg, Ober- und Nntergriesheim, Jagstfeld, Offenau (Reichertshausen?);
v. d. Tann: Widdern; Thalheim (OA. Heilbronn): Bürg, Neckar-
sulm; Thurrr (BA. Forchheim?): Widdern; Troyff: Domeneck;
Weiler (OA. Weinsberg): Oedheim; Werth eirn (Baden); Widdern;
Wittstadt (BA. Tauberbischofsheim): Bachenau, Durtenberg, Hagen-
bach, Heuchlingen, Lcrntenbach, Neckarsnlm; W o I m er s h a u s en (OA.
Crailsheim): Widdern; Züllenh art (OA. Göppingen): Widdern;
endlich der Ritterkanton Ottenwald als solcher: Kochendorf.

Wir sehen: die buntfcheckige Vermischung von Herrschaften
und Bevölkerungen ist kaum irgendwo größer gervesen, als in
unserem Bezirk. Wie da die Leute sich schlugen und sich ver-
trugen, zeigt eiu Blick iu das Neckarsulmer Dekretenbuch vou
1738 sf.

1738 wird den Deutschordens-Unterthanen der Verkehr mit den
Bauz'schen Juden verboten. 1739 Arrest aus die im Deutschordensgebiet
ausstehenden Schulden der Kochendorfer Beamten, Unterthanen und Juden,
weil man in keiner Sache von der Ritterschaft Hilfe haben kann, die Juden
mehr als die erlanbten 5 Proz. Zinsen nehmen rc. Die Fruchtaus-
fnhr aus dem Ordensgebiet wird gänzlich verboten, die Annahme der
zu leichten württembergischen Karlsd'or untersagt. Solche Münzverbote
häufig, z. B. 1740 in Betreff der geringhaltigen Montfortschen Kreuzer-
stücke von Langenargen. Die bisher von einem Ort znm andern ge-
führten fremden Armen und Kranken — sog. Bettelfuhren — sollen
über die Grenze gebracht werden. Den ritterschaftlichen Personen nnd
Unterthanen soll Niemand mehr etwas kreditiren. 1742 wird verboten,
in fremdherrische Kriegs- und andere Dienst zu laufen, 1743 an-
geordnet, daß die Deserteurs ihrer Erbschaft verlustig nnd davon ein
anderer Mann gestellt werden soll. 1749 wrrd vor dem Ankauf an-
gesteckten Viehs bei den Juden gewarnt. 1750: fremde Werber sind
sogleich zu arretiren, das Vermögen derer, die sich anwerben lassen,
zn konfisziren. 1754 sperrt das Oberamt Hornegg den Verkehr mit
der Stadt Winrpfen, weil dieselbe den Leichnam des daselbst gestorbenen
katholischen Schulmeisters den zur Beerdigung bestellten Trägern ent-
rissen, den dagegen protestirenden kaiserlichen Notar nnd die Zeugen
beschimpft nnd mihhandelt, die dortigen Dominikaner auch sonst vexirt.
1765 Verbot, nach Jndien nnd Amerika auszuwandern, in Wahrheit
sich für die holländische Armee anwerben zu lassen. 1768 Verbot, den
Klee mit Gips zu bestrenen, weil dieser Vieh nnd Menschen schädlich
sei ^— wird im folgenden Jahr znrückgenommen.

Die Buntscheckigkert der Territorien war aber auch der Boden für
Vagabunden und Gesindel jeder Art. Einmal zu Anfang des
19. Jahrhnnderts trieb sich ein gefährlicher Räuber lange in der Um-
gegend herum und die Unverträglichkeit des Znstands rief endlich Klagen
beim Reichskammergericht hervor. Es war namentlich der Ritterkanton
Odenwald als läßig in der Verfolgung dcs Jauners denunzirt, und
rrn ihn ergieng daher die Weisung, endlich in Herstellnng der öfsent-
 
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